beschließen:


                                          Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
                            a)            Main, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
                                          Geschäftsjahr 2021 bestellt. 
                                          Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
                                          Main, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des 
                            b)            verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 des 
                                          Wertpapierhandelsgesetzes) im Geschäftsjahr 2021 bestellt. 
                                          Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 
                                          beschlossene Bestellung der Ernst & Young GmbH 
                                          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für eine 
                                          etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 
                                          115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Quartal 2021 wird 
                            c)            aufgehoben; stattdessen wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
                                          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für 
                                          eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte 
                                          (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Quartal 2021 
                                          bestellt. 
                                          Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
                                          Main, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
                            d)            zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des 
                                          Wertpapierhandelsgesetzes) für das dritte Quartal im Geschäftsjahr 2021 und 
                                          das erste Quartal im Geschäftsjahr 2022 bestellt. 
5. 

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Beschlussvorschläge

des Aufsichtsrats in vorstehenden Buchstaben a) bis d) entscheiden zu lassen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher

Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von

Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.

Die Gesellschaft hatte ursprünglich einen Wechsel des Abschlussprüfers im Geschäftsjahr 2021 geplant

und dazu im Jahr 2019 ein Auswahlverfahren nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)

Nr. 537/2014) durchgeführt. Im Anschluss daran hatte der Prüfungsausschuss eine begründete Empfehlung für

die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart (EY), und die Deloitte GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und seine begründete Präferenz für EY mitgeteilt. An dieser

Empfehlung und Präferenz hält der Prüfungsausschuss aufgrund der gegenwärtig noch ungeklärten Vorwürfe

gegen EY nicht mehr fest. Stattdessen hat der Prüfungsausschuss nunmehr empfohlen, den

Abschlussprüferwechsel (der spätestens im Geschäftsjahr 2024 erfolgen muss) auf das Geschäftsjahr 2022 zu

verschieben und bis dahin den bisherigen Abschlussprüfer, die PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), beizubehalten.

Die ordentliche Hauptversammlung vom 19. Juni 2020 hatte unter Tagesordnungspunkt 8 bereits EY zum

Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

für das erste Quartal 2021 bestellt. Eine Annahme des Prüfungsauftrags durch EY ist jedoch nicht erfolgt.

Vielmehr hat EY in der Zwischenzeit die Annahme ausdrücklich abgelehnt, so dass unter Aufhebung der

vorgenannten Bestellung auch insoweit eine Beibehaltung des bisherigen Abschlussprüfers möglich ist.

Der nun erstmals für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des

Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2022 geplante Abschlussprüferwechsel wird auf Grundlage eines neuen

Auswahlverfahrens erfolgen.

PwC hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder

sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und

seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Helga Jung

endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 1. April 2021. Frau Dr. Helga Jung soll durch die

Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Entsprechend einer

Entscheidung des Aufsichtsrats, bei Wahlen von Vertretern der Anteilseigner in den Aufsichtsrat die von

ihm vorgeschlagene Amtszeit künftig auf in der Regel rund vier Jahre zu beschränken, soll Frau Dr. Helga

Jung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für

das Geschäftsjahr 2024 beschließt, gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:


                            Frau Dr. Helga Jung, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München, Mitglied 
                            verschiedener Aufsichtsräte, wohnhaft in Ettringen (Bayern), wird für die Zeit bis zur 
                            Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
                            Geschäftsjahr 2024 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt. 

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG und gemäß der

Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der

Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu

mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des vorgenannten Mindestanteilsgebots

wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von

Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und

2 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseignervertreter drei Frauen

und sieben Männer und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter sechs Frauen und vier Männer, mithin also

insgesamt neun Frauen und elf Männer, an. Damit ist das Mindestanteilsgebot bei Gesamterfüllung

unabhängig davon erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in

den Aufsichtsrat gewählt wird. Bei Berücksichtigung allein der Seite der Anteilseignervertreter ist das

Mindestanteilsgebot bei Wahl einer Frau, also jedenfalls bei Annahme des vorstehenden Wahlvorschlags, 6. erfüllt.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 6 stützt sich auf eine entsprechende

Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung

beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten

Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine

Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Das Diversitätskonzept, die vom Aufsichtsrat

beschlossenen aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der

Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Diese ist von der Einberufung der Hauptversammlung an

und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse


              www.telekom.com/hv 

zugänglich.

Frau Dr. Helga Jung ist bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG. Es

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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)