beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am a) Main, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des b) verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes) im Geschäftsjahr 2021 bestellt. Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Bestellung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Quartal 2021 wird c) aufgehoben; stattdessen wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Quartal 2021 bestellt. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht d) zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das dritte Quartal im Geschäftsjahr 2021 und das erste Quartal im Geschäftsjahr 2022 bestellt. 5.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Beschlussvorschläge
des Aufsichtsrats in vorstehenden Buchstaben a) bis d) entscheiden zu lassen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die Gesellschaft hatte ursprünglich einen Wechsel des Abschlussprüfers im Geschäftsjahr 2021 geplant
und dazu im Jahr 2019 ein Auswahlverfahren nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014) durchgeführt. Im Anschluss daran hatte der Prüfungsausschuss eine begründete Empfehlung für
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart (EY), und die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und seine begründete Präferenz für EY mitgeteilt. An dieser
Empfehlung und Präferenz hält der Prüfungsausschuss aufgrund der gegenwärtig noch ungeklärten Vorwürfe
gegen EY nicht mehr fest. Stattdessen hat der Prüfungsausschuss nunmehr empfohlen, den
Abschlussprüferwechsel (der spätestens im Geschäftsjahr 2024 erfolgen muss) auf das Geschäftsjahr 2022 zu
verschieben und bis dahin den bisherigen Abschlussprüfer, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), beizubehalten.
Die ordentliche Hauptversammlung vom 19. Juni 2020 hatte unter Tagesordnungspunkt 8 bereits EY zum
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
für das erste Quartal 2021 bestellt. Eine Annahme des Prüfungsauftrags durch EY ist jedoch nicht erfolgt.
Vielmehr hat EY in der Zwischenzeit die Annahme ausdrücklich abgelehnt, so dass unter Aufhebung der
vorgenannten Bestellung auch insoweit eine Beibehaltung des bisherigen Abschlussprüfers möglich ist.
Der nun erstmals für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2022 geplante Abschlussprüferwechsel wird auf Grundlage eines neuen
Auswahlverfahrens erfolgen.
PwC hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder
sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und
seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Helga Jung
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 1. April 2021. Frau Dr. Helga Jung soll durch die
Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Entsprechend einer
Entscheidung des Aufsichtsrats, bei Wahlen von Vertretern der Anteilseigner in den Aufsichtsrat die von
ihm vorgeschlagene Amtszeit künftig auf in der Regel rund vier Jahre zu beschränken, soll Frau Dr. Helga
Jung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2024 beschließt, gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Frau Dr. Helga Jung, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, wohnhaft in Ettringen (Bayern), wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG und gemäß der
Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu
mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des vorgenannten Mindestanteilsgebots
wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von
Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und
2 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseignervertreter drei Frauen
und sieben Männer und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter sechs Frauen und vier Männer, mithin also
insgesamt neun Frauen und elf Männer, an. Damit ist das Mindestanteilsgebot bei Gesamterfüllung
unabhängig davon erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in
den Aufsichtsrat gewählt wird. Bei Berücksichtigung allein der Seite der Anteilseignervertreter ist das
Mindestanteilsgebot bei Wahl einer Frau, also jedenfalls bei Annahme des vorstehenden Wahlvorschlags, 6. erfüllt.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 6 stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Das Diversitätskonzept, die vom Aufsichtsrat
beschlossenen aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der
Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Diese ist von der Einberufung der Hauptversammlung an
und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich.
Frau Dr. Helga Jung ist bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG. Es
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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)