282.943.649 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
                                          Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). 
                                          Der Vorstand ist nur berechtigt, das Genehmigten Kapital 2021 in Höhe von 
                                          maximal 50 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
                                          dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
                                          auszunutzen. Auf diese Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals sind 
                                          diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
                                          mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
                                          aus einem bedingten Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern 
                            5.2           diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                          ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes 
                                          verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung 
                                          von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung gem. § 202 oder § 
                                          221 (in Verbindung mit einem bedingten Kapital gem. § 192 AktG) wieder 
                                          erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 50 % des 
                                          Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes. 
                                          Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
                                          können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren 
                                          Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
                            5.3           53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
                                          Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
                                          Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
                                          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
                                          Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
                                          Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, 
                                          (i)           um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                                        soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von 
                                                        Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
                                                        Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
                                                        Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen ' 
                                                        Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                                                        bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die 
                                                        von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängiger oder 
                                          (ii)          im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
                                                        Gesellschaft stehender Gesellschaften ausgegeben wurden oder 
                                                        noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Namen lautende 
                                                        Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                                                        ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
                                                        Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
                                                        zustünde; 
                                                        zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der 
                                                        Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                                                        börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
                                                        wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 
                                                        Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
                                                        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
                                                        neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
                                                        insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar 
                                                        weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
                                                        geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
                                                        Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
                                                        der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit 
                                                        dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                                                        Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                          (iii)         ausgegeben oder veräußert werden und (ii) die zur Bedienung von 
                                                        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
                                                        mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder 
8.                                                      auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in 
                                                        entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
              b)                                        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                                        Bezugsrechts ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden 
                                                        Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit 
                                                        Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der 
                            5.4                         Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum 
                                                        Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 
                                                        Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung 
                                                        reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den 
                                                        Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes; 
                                                        zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber 
                                                        ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke des (auch mittelbaren) 
                                                        Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                                                        Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in 
                                          (iv)          Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich 
                                                        Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios, oder zur 
                                                        Bedienung von Schuldverschreibungen im Sinne von § 5.4(ii), die 
                                                        gegen Sacheinlage begeben werden; 
                                                        zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien 
                                                        der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen 
                                          (v)           Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben 
                                                        werden (Scrip Dividend); und 
                                                        beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den 
                                                        Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies 
                                                        erforderlich ist, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
                                                        der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG 
                                                        verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des 

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March 10, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)