ist auf maximal 180 % des Zielbetrags begrenzt. 3.1.4 Unterjähriger Ein-/Austritt und außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen

Im Falle eines unterjährigen Beginns oder Endes des Dienstverhältnisses oder der Bonusberechtigung im

Tantiemegeschäftsjahr wird der Zielbetrag pro rata temporis gekürzt. Entsprechendes gilt für Zeiten, in

denen der Bonusberechtigte bei bestehendem Dienstverhältnis im Tantiemegeschäftsjahr keinen Anspruch auf

Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf

Entgeltfortzahlung).

Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die MAN SE berechtigt, die Bedingungen

der Tantieme nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder

Entwicklungen können z.B. eine Akquisition oder eine Veräußerung einer Gesellschaft oder von Teilen einer

Gesellschaft durch ein Unternehmen der MAN Gruppe, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der

MAN SE oder hohe Inflation sein.


              Langzeitbonus 
              Der Langzeitbonus wird in Form eines Performance Cash Plans mit vierjähriger Performance Periode gewährt. 
              Maßgebliches wirtschaftliches Erfolgsziel ist das MAN EPS, wie es als testiertes, voll verwässertes 
              Ergebnis je MAN-Aktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten Geschäftsbereichen im Geschäftsbericht 
              ausgewiesen wird. 
 
              Die jährliche EPS-Zielerreichung hängt ab vom testierten, voll verwässerten Ergebnis je MAN-Aktie aus 
              fortgeführten und nicht fortgeführten Geschäftsbereichen der Gesellschaft (MAN Earnings per Share, 'MAN 
              EPS'). Die durchschnittliche EPS-Zielerreichung über die Performance-Periode ergibt sich aus dem 
              arithmetischen Mittel der jährlichen EPS-Zielerreichung während der Performance-Periode. Zur Ermittlung 
              der EPS-Zielerreichung legt der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode fest: 
              -             einen EPS-Mindestwert, der einer Zielerreichung von 50% entspricht, 
              -             einen EPS-Zielwert, der einer Zielerreichung von 100% entspricht und 
              -             einen EPS-Maximalwert, der einer Zielerreichung von 200% entspricht. 

Werte unterhalb des EPS-Mindestwertes entsprechen einem Zielerreichungsgrad von 0 %. Werte zwischen

dem EPS-Mindestwert und dem EPS-Zielwert sowie zwischen dem EPS-Zielwert und dem EPS-Maximalwert werden

linear interpoliert. Zielerreichungen oberhalb von 200 % führen nicht zu einer Zielerreichung über 200 %.

Am Ende der Performance-Periode wird der individuelle Zielbetrag mit dem arithmetischen Mittel der

jährlichen EPS-Zielerreichungen über die Performance-Periode multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu

errechnen.

Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen eines Malustatbestandes (dazu unter

Ziffer 3.3) zu kürzen ist. Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der

Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das letzte Jahr der Performance-Periode. Der

Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. 3.2

Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung des Dienstverhältnisses oder

der Teilnahmeberechtigung am Langezeitbonus im Gewährungsgeschäftsjahr wird der Zielbetrag pro rata

temporis gekürzt. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Planteilnehmer bei bestehendem

Dienstverhältnis im Gewährungsgeschäftsjahr keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des

Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Endet das

Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Invalidität oder Tod, werden alle Gewährungen, deren

Performance-Periode noch nicht geendet hat, unverzüglich ausbezahlt.

Sämtliche Gewährungen einer laufenden Performance-Periode verfallen ersatz- und entschädigungslos in

den folgenden Fällen (sog. Bad-Leaver-Fälle):


                            Das Dienstverhältnis endet vor Ende der Performance-Periode durch außerordentliche 
                            Kündigung aus einem vom Vorstandsmitglied verschuldeten wichtigen Grund nach § 626 BGB 
              -             durch die Gesellschaft oder wegen Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied wegen 
                            grober Pflichtverletzung. 
                            Das Dienstverhältnis endet vor Ende der Performance-Periode infolge einer Amtsniederlegung 
                            oder durch eine Eigenkündigung des Vorstandsmitglieds oder durch einen von ihm gewünschten 
                            Aufhebungsvertrag, ohne dass die Amtsniederlegung, die Eigenkündigung oder der 
              -             Aufhebungsvertrag durch eine Pflichtverletzung der Gesellschaft oder gesundheitliche 
                            Beeinträchtigungen des Vorstandsmitglieds oder eines engen Familienmitglieds veranlasst 
                            ist. 
                            Das Vorstandsmitglied verstößt vor Ende der Performance-Periode gegen das während der Dauer 
              -             des Dienstverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot oder - sofern vereinbart - gegen ein 
                            nachvertragliches Wettbewerbsverbot. 

Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die MAN SE berechtigt, die

Bedingungen des Performance Share Plan nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche

Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine Akquisition oder eine Veräußerung einer Gesellschaft oder

von Teilen einer Gesellschaft durch ein Unternehmen der MAN Gruppe, wesentliche Veränderungen der

Aktionärsstruktur der MAN SE oder hohe Inflation sein.

Malus- und Clawbackregelung für die variable Vergütung

Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens ('Malus-Tatbestand') des Vorstandsmitglieds während des für

die variable Vergütung maßgeblichen Bemessungszeitraums - bei der Tantieme während des

Tantiemegeschäftsjahres und des vorangegangenen Geschäftsjahres und beim Langzeitbonus während der

vierjährigen Performance-Periode - kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen um

bis zu 100 % kürzen ('Malus'). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen Fehlverhalten oder einem

Organisationsverschulden liegen. Sollte sich ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, das in den

Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile fällt, kann der Malus für jeden dieser 3.3 variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können insbesondere auch mehrere variable

Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben

Malus-Tatbestands unterliegen.

Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Malus-Tatbestands,

der bei anfänglichem Bekanntwerden zu einem Malus von 100% berechtigt hätte, ist die Gesellschaft

berechtigt, den Bruttobetrag des Auszahlungsbetrags nach billigem Ermessen in voller Höhe

zurückzufordern. Dies gilt für den Performance Cash Plan und für die Tantieme für jeden

Bemessungszeitraum, in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen,

wenn seit der Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind.


              Sonstige Leistungen 
              Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den Vorstandsmitgliedern zusätzlich eine angemessene Sonderzahlung zu 
              gewähren. Hierzu schließt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr eine individuelle 
              Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied, in der der Aufsichtsrat die Leistungskriterien für die 
              Sonderzahlung festlegt. Voraussetzung für eine solche Sonderzahlung ist, dass das Vorstandsmitglied 
              herausragende und außergewöhnlichen Leistungen erbringt und die Sonderzahlung daher nach Auffassung des 
              Aufsichtsrats im Unternehmensinteresse liegt und der Gesellschaft einen zukunftsbezogenen Nutzen bringt. 
4.            Nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Bemessungszeitraum der Sonderzahlung endet, legt der 
              Aufsichtsrat die Höhe des zu gewährenden Sonderbonus in Abhängigkeit von der Zielerreichung fest. Dabei 
              müssen die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder auch unter Berücksichtigung der Sonderzahlung 
              in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft stehen. 
              Ferner ist der Aufsichtsrat berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für 
              die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen können z.B. 

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May 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)