DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2
Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 (MAR) | Erwerb eigener Aktien
adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
30.06.2021 / 09:47
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Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der
Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) | Erwerb eigener Aktien
Das von der adidas AG (die "Gesellschaft") mit Ad-Hoc-Mitteilung vom 29. Juni
2021 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 1. Juli 2021 durchgeführt.
Im Zeitraum bis längstens zum 31. Dezember 2021 sollen eigene Aktien der
Gesellschaft zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt bis zu 550 Mio. €
(ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 14.691.492 Aktien, über die Börse
und/oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz
zurückgekauft werden.
Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß
der ihr durch die Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 erteilten Ermächtigung
verwenden; sie beabsichtigt jedoch, jedenfalls den weit überwiegenden Teil der
zurückerworbenen Aktien einzuziehen.
Mit dem Rückkauf oder einzelner Teile davon können im Auftrag und für Rechnung
der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese
treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien
unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft,
das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag
auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft während der
Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Darüber hinaus werden die mandatierten Banken verpflichtet, die
Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 ("EU-VO") zu beachten. Entsprechend darf u. a. kein
Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des
Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen an einem
Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche
Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen
der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm werden in einer den
Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende
des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die
Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.adidas-group.de
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Herzogenaurach, den 30. Juni 2021
adidas AG
Der Vorstand
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30.06.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: adidas AG
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Internet: www.adidas-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1213701 30.06.2021