Europäische Kommission

Pressemitteilung

Brüssel, 22. Januar 2013

Staatliche Beihilfen: Kommission ordnet Rückforderung unzulässiger Beihilfen von italienischem Seeverkehrsunternehmen Saremar an

Die Europäische Kommission ist nach einer eingehenden Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Teil der Fördermaßnahmen, die Sardinien 2011 und 2012 dem Seeverkehrsunternehmen Saremar gewährt hatte, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar waren. So erhielt das Fährunternehmen Saremar durch eine nicht an den marktüblichen Konditionen orientierte Kapitalzuführung und einen Ausgleich für die Erbringung bestimmter Seeverkehrsdienstleistungen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern. Diesen ungerechtfertigten Vorteil in Höhe von insgesamt rund 10,8 Mio. EUR muss Saremar zurückzahlen, um die Wettbewerbsverfälschung auszuräumen.

Gleichzeitig gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwei Verwaltungsschreiben der Region Sardinien nicht als Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Unternehmens fungierten und daher keine staatliche Beihilfe für Saremar darstellten. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die von Saremar durchgeführten Werbemaßnahmen zum Marktwert in Rechnung gestellt wurden.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Die Mitgliedstaaten und die Regionalbehörden dürfen natürlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse finanzieren. Nach den EU-Vorschriften muss diese Finanzierung jedoch transparent sein und auf der Grundlage klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen erfolgen."

Im Jahr 2012 gewährte die italienische Region Sardinien dem Fährunternehmen Saremar eine mit 6,1 Mio. EUR veranschlagte Kapitalzuführung. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass unter den gegebenen Umständen kein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber diese Mittel zu derartigen Konditionen bereitgestellt hätte. Somit stellt die Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe dar, denn Saremar wurde ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern gewährt, die keine staatlichen Mittel erhielten. Diese staatliche Beihilfe ist zudem nicht mit den EU-Vorschriften vereinbar, da sie nicht mit der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans einherging, der den Anforderungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genügt. Die Kommission hat Italien daher aufgefordert, den Teil der Gelder, den Saremar bereits erhalten hat, zurückzufordern.

Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 10 Mio. EUR, die Saremar 2011 und 2012 für den Betrieb von zwei Fährverbindungen zwischen Sardinien und dem italienischen Festland erhielt, nicht mit den EU-Vorschriften in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Einklang stehen (siehe IP/11/1571). Laut diesen Vorschriften dürfen Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, für die Nettokosten der entsprechenden Gemeinwohlverpflichtungen einen Ausgleich erhalten, wenn die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Voraus festgelegt sind und die Verpflichtungen klar definiert sind. Als Saremar mit dem Betrieb der zwei Seeverkehrsverbindungen betraut wurde, wurde jedoch kein Ausgleichsmechanismus dafür festgelegt. Außerdem sind die Gemeinwohlverpflichtungen von Saremar in den Betrauungsverträgen nicht eindeutig festgelegt. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Saremar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat und die bereits erhaltenen Gelder zurückzahlen muss.

Hintergrund

Saremar ist eines der Regionalunternehmen des ehemaligen Tirrenia-Konzerns. Das Unternehmen erbrachte seit jeher Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit dem italienischen Staat, der bis Ende 2008 galt und anschließend verlängert wurde. Im Jahr 2009 übertrug Tirrenia das Unternehmen Saremar der Region Sardinien.

Im Oktober 2011 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung in Bezug auf die staatlichen Fördermaßnahmen für folgende Unternehmen des ehemaligen Tirrenia-Konzerns ein: Tirrenia di Navigazione, Caremar, Laziomar, Saremar, Siremar und Toremar (siehe IP/11/1157).

Im November 2012 weitete die Kommission diese Untersuchung aus (siehe IP/12/1184) und passte sie im Dezember 2012 dahin gehend an, dass sie eine zusätzliche von Italien angemeldete Beihilfe aufnahm.

Nach den EU-Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kommen Unternehmen in Schwierigkeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für Beihilfen in Betracht. Denn Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können den Wettbewerb auf dem EU Binnenmarkt erheblich verzerren, da durch sie Unternehmen weiterbestehen können, die ansonsten nicht mehr auf dem Markt tätig wären. Beihilfen können für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden ("Rettungsbeihilfen"). Ist der Förderzeitraum länger als sechs Monate, so kann die Beihilfe nur genehmigt werden, wenn die Beihilfe später zurückgezahlt oder der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird ("Umstrukturierungsbeihilfen"). Der Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass die langfristige Rentabilität des betreffenden Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung wiederhergestellt wird, etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen durch Ausgleichsmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden und sich das Unternehmen an den Umstrukturierungskosten beteiligt. Außerdem darf eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren gewährt werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregisterauf der Website der GD Wettbewerbunter den Nummern SA.32014, SA.32015und SA.32016(jeweils betreffend Nachfolgeunternehmen des Tirrenia-Konzerns) zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Marisa Gonzalez Iglesias(+32 229-51925)


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