Europäische Kommission

Pressemitteilung

Brüssel, 22. Januar 2014

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Änderung einer britischen Regelung zur Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Europäische Kommission ist nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass mehrere Änderungen an einer Regelung des Vereinigten Königreichs, nach der staatlich geförderte Fonds in kleine und mittlere von Marktversagen betroffene Unternehmen (KMU) investieren können, mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die Maßnahme private Investitionen in KMU fördert, gleichzeitig jedoch die Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia erklärte dazu: "Dank der guten Zusammenarbeit mit den britischen Behörden konnten wir die verbesserte Regelung Enterprise Capital Funds rasch genehmigen. Wir sind davon überzeugt, dass sie im Sinne der neuen Risikofinanzierungsleitlinien der Kommission den KMU im Vereinigten Königreich helfen wird, einen effizienteren, angemessenen Zugang zu Kapital zu erhalten."

2013 setzte das Vereinigte Königreich die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, die britische Regelung Enterprise Capital Funds (ECF) zur Förderung des Zugangs von KMU zu Finanzierungen zu ändern, um sie an die derzeitigen Marktgegebenheiten anzupassen. Durch die Änderungen soll es den Fonds erleichtert werden, Kapitallücken bei beihilfefähigen KMU zu decken. Hierfür ist ein flexiblerer und gezielterer Einsatz öffentlicher Mittel erforderlich. Zu diesem Zweck wollten die britischen Behörden die in ECF eingebrachten öffentlichen Mittel von 25 auf 50 Mio. GBP, die erste Investitionstranche von 2 auf 5 Mio. GBP und die Obergrenze für die Gesamtinvestition auf 15 Mio. EUR (über 12 Mio. GBP) pro Unternehmen anheben. Diese Regelung gilt zehn Jahre ab 2014.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die geänderte Regelung angemessene Klauseln enthält, um Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich zu halten. Insbesondere wird das zugeführte öffentliche Kapital je nach der Ausrichtung auf KMU in einer frühen oder späten Entwicklungsphase auf 66 % bzw. 60 % der Mittel begrenzt und nur in KMU mit einer Kapitallücke investiert (d. h. KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben oder seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig sind, oder KMU mit geringer Geschäftstätigkeit, die den Eintritt in einen neuen Markt planen). Zur Verbesserung der Effizienz der Zielunternehmen erlaubt die Regelung darüber hinaus in ganz spezifischen, begrenzten Fällen Ersatzinvestitionen, wenn das Buy-out eines bestehenden Investors mit der Bereitstellung von frischem Kapital in Höhe von mindestens 50 % des ersetzten Kapitals verbunden wird, oder, wenn kein zusätzliches frisches Kapital zugeführt wird, im Falle von Buy-outs von bis zu 100 000 GBP pro Transaktion und Unternehmen.

Die Kommission hat ihre Würdigung der geänderten ECF-Regelung auf die von den britischen Behörden vorgelegten Unterlagen und die Kriterien der Risikokapitalleitlinien von 2006 gestützt, aber auch der laufenden Reform des beihilferechtlichen Rahmens für Risikofinanzierungen Rechnung getragen (d. h. der AGVO, die zurzeit Gegenstand einer öffentlichen Konsultation ist, siehe IP/13/1281, und den Risikofinanzierungsleitlinien, die am 15. Januar 2014 verabschiedet wurden und ab 1. Juli 2014 gelten, siehe IP/14/21und MEMO/14/14).

Hintergrund

Im Mai 2005 genehmigte die Kommission die britische Regelung Enterprise Capital Funds (Sache SA.15373), die darauf abzielt, den Zugang zu Expansionskapital für KMU im gesamten Vereinigten Königreich zu verbessern. Die mit öffentlichen und privaten Mitteln eingerichteten Fonds müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und dürfen bis zu einer bestimmten Obergrenze in KMU investieren. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Folgeinvestitionen möglich sein.

2006 verabschiedete die Kommission neue Risikokapitalleitlinien(siehe IP/06/1015), in denen festgelegt wurde, unter welchen Voraussetzungen derartige staatlich geförderte Fonds in KMU investieren können, welche Unternehmen für eine Investition in Frage kommen und welche Arten von Geschäften solche Fonds tätigen dürfen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregisterauf der Website der GD Wettbewerbunter der Nummer SA.15373zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Kontakt:

Antoine Colombani(+32 229-74513, Twitter: @ECspokesAntoine )


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