Die Europäische Kommission hat sowohl die geplante Übernahme des Impfstoffgeschäfts von Novartis durch GlaxoSmithKline (GSK) als auch die Gründung eines neuen Unternehmens, in dem die Tätigkeiten von GSK und Novartis im Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Gesundheitsprodukte zusammengeführt werden, nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass Vermögenswerte in den Geschäftsbereichen Impfstoffe und Gesundheitsprodukte veräußert werden. Die Kommission hatte Bedenken, dass durch das Vorhaben ein wichtiger Wettbewerber von GSK auf dem Gebiet des Angebots mehrerer Impfstoffe und Gesundheitsprodukte ausgeschaltet würde, was für die europäischen Verbraucher zu Preissteigerungen hätte führen können. Diese Bedenken konnten durch die Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden.

GSK und Novartis sind weltweit auf den Gebieten der Forschung, der Herstellung und der Vermarktung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Impfstoffen und nicht verschreibungspflichtigen Gesundheitsprodukten tätig.

Das Vorhaben umfasst Folgendes:

  • GSK wird das weltweite Humanimpfstoffgeschäft von Novartis mit Ausnahme des Grippeimpfstoffgeschäfts übernehmen und
  • GSK und Novartis werden ihr weltweites Gesundheitsproduktegeschäft in einem neuen Unternehmen zusammenführen, das von GSK kontrolliert werden soll.

Dieses Vorhaben erfolgt im Rahmen einer dreiteiligen Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen. In einer getrennt angemeldeten Sache (M.7275) plant Novartis den Erwerb eines Teils des Onkologiegeschäfts von GSK. In einem heute erlassenen separaten Beschluss hat die Kommission auch diesen Teil der Vereinbarung genehmigt (vgl. IP/15/3842).

Die Kommission hatte Bedenken, dass das Vorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form den Wettbewerb auf einer erheblichen Zahl von Märkten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beeinträchtigen würde. Diese Bedenken bezogen sich auf folgende Bereiche:

  • Meningitis- und Diphterie-/Tetanus-Impfstoffe und
  • Gesundheitsprodukte zur Raucherentwöhnung und zur Behandlung von Lippenherpes, Erkältungen und Fieber sowie Schmerzen.


Impfstoffe: Bedenken und Verpflichtungszusagen

GSK und Novartis sind die einzigen Anbieter von Impfstoffen gegen bakterielle Meningitis der Serogruppen A, C, W und Y im EWR. Daher hätte das Vorhaben zu einem Monopol geführt. Ebenfalls im Wettbewerb stehen GSK und Novartis beim Angebot von Kombinationsimpfstoffen gegen Diphterie und Tetanus in Deutschland und Italien, wo die verbleibenden Marktteilnehmer nicht in der Lage gewesen wären, einen ausreichenden Wettbewerb auf das zusammengeschlossene Unternehmen auszuüben, um Preissteigerungen für Impfstoffe zu verhindern.

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, ist GSK die folgenden Verpflichtungen eingegangen:

  • Gewährung einer unbefristeten weltweiten Exklusivlizenz für den GSK-Impfstoff Nimenrix gegen bakterielle Meningitis (Serogruppen A, C, W und Y) und weltweite Veräußerung des GSK-Impfstoffs Mencevax gegen bakterielle Meningitis (Serogruppen A, C, W und Y) und
  • Abschluss einer Alleinvertriebsvereinbarung für Deutschland und Italien, Abschluss einer 10-jährigen Liefervereinbarung und Abschluss von Zulassungsübertragungen in den jeweiligen Ländern für die von Novartis produzierten Dipherie- und Tetanus-Impfstoffe TD-Pur und Dif-Tet-All.


Gesundheitsprodukte: Bedenken und Verpflichtungszusagen

Die Kommission hatte Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbs beim Angebot von Produkten für die Raucherentwöhnung (z. B. Pflaster), Produkten bei Lippenherpes, Erkältungs- und Fiebermitteln sowie Schmerzmitteln. In dem neuen Unternehmen würden wichtige Markenprodukte zusammengeführt, was für die Verbraucher Preiserhöhungen zur Folge haben könnte.

Um diese Bedenken auszuräumen, hat GSK sich verpflichtet, mehrere Geschäftsbereiche zu veräußern:

  • das GSK-Raucherentwöhnprodukt NiQuitin im EWR und in der Türkei
  • die Novartis-Produkte bei Lippenherpes Fenivir, Pencivir, Vectatone und Vectavir im EWR und in der Türkei sowie eine befristete Lizenz für das Lippenherpesmittel Fenistil im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden;
  • die GKS-Erkältungs- und Fiebermittel Coldrex im EWR;
  • die GKS-Nasensprays/-tropfen gegen Erkältung und Fieber Nezeril- und Nasin in Schweden und
  • die GSK-Schmerzmittel Panodil in Schweden.

Die Wettbewerbsbedenken der Kommission wurden durch diese Zusagen ausgeräumt. Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der gegebenen Zusagen den Wettbewerb nicht gefährdet. Die Genehmigung des Zusammenschlusses erfolgt unter der Bedingung, dass die Zusagen in vollem Umfang eingehalten werden.

Bei ihrer Prüfung arbeitete die Kommission eng mit anderen Wettbewerbsbehörden zusammen, insbesondere mit den Behörden in den USA sowie in Kanada, Brasilien und Australien.

Der Zusammenschluss wurde am 28. November 2014 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.


Unternehmen und Produkte

GSK ist ein britisches Pharmaunternehmen, das hauptsächlich in drei Geschäftsbereichen tätig ist: verschreibungspflichtige Arzneimittel, Impfstoffe und rezeptfreie Gesundheitsprodukte. GSK entwickelt, vertreibt und vermarktet weltweit Arzneimittel, darunter Atemwegs- und Krebsmedikamente, Impfstoffe und HIV-Medikamente, sowie rezeptfreie Gesundheitsprodukte.

Novartis ist ein Schweizer Pharmaunternehmen, das weltweit in der Entwicklung, dem Vertrieb und der Vermarktung von Arzneimitteln tätig ist. Seine Hauptgeschäftsbereiche sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, Augenpflegeprodukte, Generika, frei verkäufliche und rezeptfreie Gesundheitsprodukte sowie Impfstoffe.


Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Die Kommission hat die Pflicht, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung) und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss im Vorprüfverfahren genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II).

Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register der Kommission unter der Nummer M.7276 veröffentlicht.

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