In einem Eilverfahren untersagte das Gericht am Montag dem Konzern, sein Angebot "StreamOn" in der derzeitigen Form weiterzubetreiben und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln. Als Begründung nannte der 13. Senat, dass die Telekom mit dem Streamingdienst gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstoße.

Zum einen werde die Übertragungsgeschwindigkeit für das Videostreaming teils gegenüber anderen Diensten und Anwendungen gezielt gedrosselt, zum anderen sei der Dienst im Ausland kostenpflichtig. In der EU gelten aber seit 2015 Regeln zur Netzneutralität. Zudem wurden die Roaminggebühren abgeschafft.

Die Bundesnetzagentur hatte Ende 2017 zum Schutz der Netzneutralität Teile von "StreamOn" untersagt. Die Telekom war dagegen gerichtlich vorgegangen.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur muss das Angebot dem Prinzip "Roam-like-at-home" entsprechen, mit dem in der EU Zusatzgebühren bei der Datennutzung in anderen Mitgliedsländern entfielen. Den Kunden müsse zudem im Sinne der Netzneutralität das Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen.