Bundesanzeiger

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Bundesministerium der Justiz

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Daten zur Veröffentlichung:

Veröffentlichungsmedium:

Internet

Internet-Adresse:

www.bundesanzeiger.de

Veröffentlichungsdatum:

16. Mai2024

Rubrik:

Aktiengesellschaften

Art der Bekanntmachung:

Hauptversammlung

Veröffentlichungspflichtiger:

R. Stahl Aktiengesellschaft, Waldenburg

Fondsname:

ISIN:

Auftragsnummer:

240512003551

Verlagsadresse:

Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192,

50735 Köln

Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig.

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Für R. Stahl Aktiengesellschaft veröffentlicht am 16. Mai2024.

Auftragsnummer: 240512003551

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R. STAHL Aktiengesellschaft

Waldenburg

WKN A1PHBB

ISIN: DE000A1PHBB5

Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

27. Juni 2024,

Einlass 09:00 Uhr (MESZ),

Beginn 10:00 Uhr (MESZ),

in der

Gemeinde- und Festhalle NOBELGUSCH

Hohenlohe Allee 9

in 74629 Pfedelbach

stattfindenden

31. ordentlichen Hauptversammlung

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Für R. Stahl Aktiengesellschaft veröffentlicht am 16. Mai2024.

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ein.

I.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die R. STAHL Aktiengesellschaft ("R. STAHL AG") und den R. STAHL Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der R. STAHL AG, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg, eingesehen werden und werden im Internet unter

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den Jahresab- schluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
  3. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD für das Geschäftsjahr 2024
  1. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
    "Die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 gewählt."
    Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
  2. Wahl des Prüfers für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD für das Geschäftsjahr 2024

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Für R. Stahl Aktiengesellschaft veröffentlicht am 16. Mai2024.

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Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD") müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit muss die R. STAHL AG, die bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB unterliegt, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ("CSRD-Umsetzungsgesetz") verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

"Aufschiebend bedingt auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes wird die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsbe- richts für das Geschäftsjahr 2024 gewählt. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist. "

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass - in entsprechender Anwendung der Bestimmungen zur Auswahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers - bei der Auswahl des Prüfers der verpflichtenden CSRD Berichterstattung seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einfluss- nahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den nach § 162 AktG erstellten und vom Abschlussprüfer geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung finden Sie unter Ziffer II. dieser Einladung sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://r-stahl.com/de/global/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder

Nach § 120a AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Das von der Hauptversammlung vom 15. Juli 2021 gebilligte Vergütungssystem wurde in wesentlichen Teilen neugefasst und vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 16. April 2024 beschlossen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in dieser Einberufung dargestellte, vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 16. April 2024 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist wie folgt ausgestaltet:

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Vergütungssystem des Vorstands

Grundsätze und Ziele

Die R. STAHL AG ist ein weltweit führender Anbieter von Produkten für den elektrischen Explosionsschutz und verfolgt das Ziel, nachhaltig und profitabel zu wachsen und so den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern. Hierzu wird das bestehende Produkt- und Leistungsportfolio entlang der Bedürfnisse der Kunden durch Innovationen stetig weiterent- wickelt. Darüber hinaus soll die Präsenz in Wachstumsmärkten ausgebaut werden. Ein wichtiges mittelfristiges Ziel ist ferner die Etablierung marktführender Kostenstrukturen. Das Vergütungssystem für den Vorstand der R. STAHL AG ist eng an diesen strategischen Zielsetzungen ausgerichtet und langfristig angelegt.

Mit der langfristigen variablen Vergütung, der ein rollierender Bewertungszeitraum von jeweils drei Jahren zugrunde liegt, sollen insbesondere Anreize zum kontinuierlichen Ausbau der Qualitäts- und Innovationsführerschaft der R. STAHL AG geschaffen werden. Die R. STAHL AG incentiviert die Vorstandsmitglieder damit langfristig, um die Wettbewerbsfä- higkeit der Gesellschaft durch Zukunftstechnologien zu erhalten und auszubauen. Die langfristige variable Vergütung stellt den größten Teil der variablen Vergütung des Vorstands dar. Im Falle einer 100 %igen Zielerreichung liegt diese bei etwa 56 % der gesamten variablen Vergütung. Diese hohe Gewichtung der langfristigen variablen Komponente setzt, zusammen mit dem daran geknüpften Eigeninvestment der Vorstandsmitglieder in Aktien der R. STAHL AG, langfristige Verhaltensanreize zur Entwicklung des Unternehmens und der Steigerung des Unternehmenswerts. Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder von R. STAHL ist damit unmittelbar mit den strategischen Zielsetzungen der Gesellschaft verknüpft. Mit der Möglichkeit, zukünftig auch Ziele aus den Bereichen Environmental, Social und Governance (ESG) im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung festzulegen, wird damit auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft geachtet, womit auch soziale und ökologische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden sollen.

Auch die kurzfristige variable Vergütung mit dem Bewertungszeitraum eines Geschäftsjahres leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der R. STAHL AG. So wurden Leistungsanreize zu kurzfristig operativ wirksamen Effizienzsteigerungen geschaffen, die zusätzlich zur Erreichung der langfristigen strategischen Ziele die zweite wichtige Säule für eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft darstellen. Das kurzfristige Vergütungssystem, das neben finanziellen Erfolgszielen auch individuelle, vornehmlich nicht- finanzielle Erfolgsziele enthält, fördert dabei auch die Weiterentwicklung der Mitarbeiter und Führungskräfte und damit die Weiterentwicklung der betrieblichen Strukturen und Prozesse der R. STAHL AG.

Verfahren

Für alle die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffenden Entscheidungen ist nach § 87 AktG der Aufsichtsrat als Gesamtgremium zuständig. Die Geschäftsordnung des Aufsichts- rats der R. STAHL AG sieht vor, dass der durch den Aufsichtsrat gebildete Verwaltungsausschuss diese Entscheidungen vorbereitet und dem Gesamtgremium hierzu Beschlussemp- fehlungen unterbreitet. Nach erfolgter Beschlussfassung im Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

Die Ausgestaltung des Vergütungssystems wird regelmäßig durch den Verwaltungsausschuss überprüft. Sofern eine Anpassung erforderlich scheint, unterbreitet der Verwaltungs- ausschuss dem Aufsichtsrat entsprechende Anpassungsvorschläge. Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptver- sammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen (wie z. B. die Verpflichtung zur frühzeitigen Offenlegung) werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.

Angemessenheit

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Der Aufsichtsrat der R. STAHL AG legt als horizontale Vergleichsgruppe die Unternehmen aus dem Börsenindex SDAX zugrunde. Zudem wird die vertikale Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands überprüft. Hierbei werden die Vergütungsrelationen innerhalb des Vorstandsgremiums, die Vergütungsrelation der weiteren Hierarchieebenen (erste Ebene unterhalb des Vorstands, außertariflich Beschäftigte und Tarifbeschäftigte) gegenüber dem Vorstand sowie die Vergütungsrelationen zwischen Vorstand und mittleren Tarifbeschäftigten mit Marktdaten verglichen.

Vergütungsbestandteile

Die Vorstandsvergütung setzt sich aus insgesamt vier Bestandteilen zusammen, die die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und die Unternehmensstrategie fördern sollen:

Jährliches Grundgehalt: Das Grundgehalt soll die Gewinnung und Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder sicherstellen.

Nebenleistungen: Im marktangemessenem Umfang werden Nebenleistungen gewährt, wie u.a. Versicherungsleistungen oder die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, um eine wettbewerbsfähige Vergütung zu gewährleisten.

Kurzfristige variable Vergütung: Der kurzfristige variable Vergütungsanteil dient der Incentivierung eines kontinuierlichen profitablen Wachstums im operativen Geschäft sowie eines nachhaltigen Wirtschaftens und honoriert Erfolge innerhalb des Bewertungszeitraums des Geschäftsjahres anhand EBIT und Free Cashflow als finanzielle Teilkomponenten.

Langfristige variable Vergütung: Die langfristige variable Vergütung setzt Anreize zur Erreichung der langfristigen Ziele im Einklang mit der Unternehmensstrategie und soll eine nachhaltige und langfristige Entwicklung durch die dreijährige Bewertungsperiode sicherstellen.

Die folgende Übersicht fasst die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems zusammen:

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Vergütungsstruktur

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Für R. Stahl Aktiengesellschaft veröffentlicht am 16. Mai2024.

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Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex überwiegt die Höhe der langfristigen variablen Vergütungskomponente diejenige der kurzfristigen variablen Vergütungskomponente.

Betrachtet man das jährliche Grundgehalt, die Nebenleistungen sowie die kurzfristige und langfristige variable Vergütungskomponente, so ergibt sich für den Fall einer jeweils 100 %igen Zielerreichung folgende prozentuale Aufteilung:

Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgelegt, die alle Vergütungsbestandteile umfasst, d. h. Grundgehalt, Nebenleistungen und kurzfristige sowie langfristige variable Vergütung. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag, der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung (brutto) 1.100.000 EUR und für alle weiteren Vorstandsmitglieder (brutto) 750.000 EUR.

Grundgehalt

Das Grundgehalt wird in zwölf gleichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt.

Nebenleistungen

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Für R. Stahl Aktiengesellschaft veröffentlicht am 16. Mai2024.

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Die Nebenleistungen umfassen einen Zuschuss zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe, wie er seitens des Arbeitgebers bei einem Status des Vorstandsmitglieds als Arbeitnehmer anfallen würde. Dieser Zuschuss ist naturgemäß abhängig von den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und den aktuellen Beitragssätzen. Zudem besteht zugunsten der Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung und eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Regelungen des AktG.

Des Weiteren werden Sachbezüge in Form von vertraglich definierten Leasingraten für ein Fahrzeug gewährt.

Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zusage auf betriebliche Altersversorgung.

Reisespesen können nach den Reisekostenrichtlinien der R. STAHL AG erstattet werden.

Kurzfristige variable Vergütung

Für die kurzfristige variable Vergütung gilt seit 2019 ein Zielbonussystem. Sie setzt sich aus zwei finanziellen Zielen und der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds zusammen. Die kurzfristige variable Vergütung hat einen Bewertungszeitraum von einem Jahr (beginnend mit dem 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahrs, für das die Zuteilung erfolgt, und endend mit Ablauf dieses Geschäftsjahrs).

Maßgebliche finanzielle Erfolgsziele sind gleichgewichtet das Earnings before Interest and Taxes (EBIT) und der Free Cashflow (FCF) der R. STAHL AG. Das EBIT beschreibt das Ergebnis der R. STAHL AG vor Finanzergebnis und Ertragsteuern und misst den Erfolg der operativen Geschäftsfähigkeit. Durch die dadurch mögliche Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs wird die Ausrichtung auf ein nachhaltiges und profitables Wachstum ermöglicht. Der FCF als zweites finanzielles Ziel zielt auf die Optimierung des Cashflows ab und stellt somit sicher, dass die finanzielle Substanz der R. STAHL AG erhalten bleibt. Dadurch werden Investitionen in innovative Lösungen möglich, welche zum Erhalt der Marktführerschaft der R. STAHL AG für explosionsgeschützte Systemlösungen beitragen. Beide finanziellen Ziele gehen jeweils gleichgewichtet in die Bonusberechnung ein.

Der Aufsichtsrat legt jährlich, basierend auf der verabschiedeten Planung, das angestrebte EBIT-Ziel sowie das FCF-Ziel (Zielwerte) und jeweils eine Ober- und Untergrenze fest.

Die entsprechende Feststellung durch den Aufsichtsrat der R. STAHL AG erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des geprüften und testierten Konzernabschlusses zum Ablauf des jeweiligen Bewertungszeitraums.

Entspricht das tatsächliche EBIT bzw. der tatsächliche FCF dem zu Beginn des Bewertungszeitraums festgelegten EBIT- bzw. FCF-Ziels, führt dies zu einer jeweiligen Zielerreichung von 100 %. Der jeweilige Zielerreichungsgrad ist nach unten bei 70 % (Untergrenze) und nach oben bei 160 % (Obergrenze) des zu Beginn des Bewertungszeitraums festgelegten EBIT- bzw. FCF-Ziels begrenzt. Unterschreitet das jeweilige Ziel die Untergrenze, beträgt der Zielerreichungsgrad 0 % und die betreffende Zielerreichung wird mit 0 angesetzt. Bei Überschreiten der Obergrenze bleibt es bei einem Zielerreichungsgrad von 160 %.

Neben den oben genannten finanziellen Zielen werden jährlich für jedes Vorstandsmitglied individuelle Zielvorgaben definiert ( Multiplikator), die insgesamt mit einem Faktor von 0,8 bis 1,2 für die Zielerreichung aus den finanziellen Erfolgszielen berücksichtigt werden. Diese individuellen (nichtfinanziellen) Ziele leiten sich aus den aktuellen Themen- und Aufga- bengebieten, die sich für den Vorstand der R. STAHL AG ergeben, ab. Es handelt sich in der Regel um mehrere Ziele je Vorstandsmitglied, wobei die Ziele je nach Vorstandsmitglied und Ressort variieren können. Diese Ziele werden vom Verwaltungsausschuss erarbeitet und durch den Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied für dieses Geschäftsjahr festgelegt. Der Verwaltungsausschuss überprüft am Ende des Geschäftsjahrs die Umsetzung dieser Ziele und schlägt dem Aufsichtsrat eine Bewertung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds in diesem Geschäftsjahr vor. Der Aufsichtsrat legt auf dieser Grundlage nach billigem Ermessen den maßgeblichen Mul- tiplikator zwischen 0,8 und 1,2 fest. Bei vollständiger Zielerreichung beträgt der Multiplikator 1,0.

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Die für die Berechnung des Auszahlungsbetrags relevante Gesamtzielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied errechnet sich aus der Summe der für das jeweilige Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung für das EBIT sowie den FCF, welche jeweils mit 50 % gewichtet werden, multipliziert mit dem für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Multiplikator der individuellen Ziele:

Der Auszahlungsbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung errechnet sich aus der Multiplikation des im Dienstvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds festgelegten Zielbetrags der kurzfristigen variablen Vergütung mit der ermittelten Gesamtzielerreichung.

Er ist betragsmäßig auf 160 % des im Dienstvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds festgelegten Zielbetrags begrenzt.

Die Auszahlung ist mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach der jeweiligen Feststellung des Aufsichtsrats über den Grad der Zielerreichung fällig.

Der Zielerreichungsgrad der kurzfristigen variablen Vergütung, der sich aus den individuellen Einzelzielen ergebende Multiplikator und der sich ergebende Auszahlungsbetrag je Vor- standsmitglied werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr dargestellt.

Langfristige variable Vergütung

Die langfristige variable Vergütung ( Performance Cash Plan) schafft einen Anreiz zur Umsetzung strategischer Maßnahmen als Beitrag zum nachhaltigen und langfristigen Unterneh- menserfolg und basiert grundsätzlich auf der Erreichung der gleichgewichteten Erfolgsziele ROCE (Return on Capital Employed) und EBT (Earnings before Taxes). Die Nutzung des ROCE als Erfolgsziel gibt Aufschluss darüber, wie profitabel und vor allem effizient die Investitionen der R. STAHL AG sind. Die Nutzung des ROCE im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung setzt daher einen Anreiz für langfristige und rentable Investitionen. Das EBT als zweites Erfolgsziel spiegelt den langfristigen Unternehmenserfolg wider und setzt somit Anreize, die nachhaltige Ertragskraft der R. STAHL AG zu steigern. Der Aufsichtsrat kann für den Performance Cash Plan vor Beginn des betreffenden dreijährigen Bewertungs- zeitraums zudem konkrete Ziele aus den Bereichen Environmental, Social und Governance (ESG-Ziele) auswählen und die Gewichtung der einzelnen ESG-Ziele untereinander festlegen.

Die langfristige variable Vergütung hat einen Bewertungszeitraum von drei Jahren (beginnend mit dem 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahrs, für das die Zuteilung erfolgt, und endend mit Ablauf des zweiten auf dieses Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahrs).

Der Aufsichtsrat legt zu Beginn des betreffenden Bewertungszeitraums für jede Tranche, basierend auf der strategischen Planung, das angestrebte durchschnittliche ROCE-Ziel und EBT-Ziel (Zielwerte) - und sofern ESG-Ziele festgelegt werden, vor Beginn des dreijährigen Bewertungszeitraums auch Zielwerte für die einzelnen ESG-Ziele - sowie jeweils eine Ober- und Untergrenze fest.

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R. Stahl AG published this content on 16 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 May 2024 14:20:03 UTC.