Statutenänderung

mobilezone holding ag mobilezone holding sa mobilezone holding ltd

mit Sitz in Risch (ZG)

Alle Funktionsbezeichnungen, ob sprachlich maskulin (Aktionär), feminin (Person) oder sachlich (Mitglied), sind geschlechtsneutral und beziehen sich auf sämtliche Geschlechter.

2

Derzeit gültige Fassung

Vorgeschlagene neue Fassung

1.

TITEL: FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER

1

Firma, Sitz (gestrichen) und Dauer

Firma und Sitz

(gestrichen)

Artikel 1

(gestrichen)

Unter der Firma mobilezone holding ag (mobilezone holding sa)

Unter der Firma

(mobilezone holding ltd) besteht eine Aktiengesellschaft, die den

mobilezone holding ag

vorliegenden Statuten und dem XXVI. Titel des Schweizerischen

mobilezone holding sa

Obligationenrechtes untersteht.

mobilezone holding ltd

besteht eine Aktiengesellschaft, die den vorliegenden Statuten und

dem XXVI. Titel des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR)

untersteht.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Risch (ZG).

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Risch (ZG).

Die Gesellschaft besteht auf unbegrenzte Dauer.

Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

Zweck

2

Zweck

Artikel 2

(gestrichen)

Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung, das

Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung, das

Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen

Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen

aller Art im In- und Ausland, insbesondere mit Tätigkeitsbereichen

aller Art im In- und Ausland, insbesondere mit Tätigkeitsbereichen

auf den Gebieten von Handel, Industrie und Dienstleistungen

auf den Gebieten von Handel, Industrie und Dienstleistungen.

Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im

Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte

In- und Ausland erwerben, belasten, verwerten und verkaufen sowie

im In- und Ausland erwerben, belasten, verwerten und verkaufen

andere Gesellschaften finanzieren.

sowie andere Gesellschaften finanzieren.

3

Nachhaltigkeit

«neu»

Die Gesellschaft strebt bei ihrer Tätigkeit eine nachhaltige

Wertschöpfung an.

II.

TITEL: AKTIENKAPITAL UND AKTIEN

4

Aktienkapital und Aktien

Aktienkapital,

4.1

Aktienkapital

Artikel 3

(gestrichen)

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 432'291.35 und ist

4.1.1

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 432'291.35 und ist

vollständig einbezahlt.

vollständig einbezahlt.

Es ist eingeteilt in 43'229'135 Namenaktien zu je 1 Rp. Nennwert.

4.1.2

Es ist eingeteilt in 43'229'135 Namenaktien zu je

CHF 0.01

Nennwert.

Genehmigtes Kapital

4.2

Kapitalband

Artikel 3a

(gestrichen)

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 5. April 2024 das

4.2.1

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Aktienkapital bis zum

Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 40'000 durch Ausgabe von

2. April 2029 in einer Bandbreite zwischen CHF 392'291.35

höchstens 4'000'000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem

(untere Grenze) und CHF 472'291.35 (obere Grenze) zu

Nennwert von je 1 Rp. zu erhöhen. Eine Erhöhung in Teilbetragen ist

verändern (Kapitalband). Mehrmalige Kapitalerhöhungen und

gestattet.

Kapitalherabsetzungen und in Teilbeträgen sind zulässig.

3

Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe von neuen Aktien,

4.2.3

Im Falle einer Kapitalerhöhung:

deren Ausgabepreis, die Art der Liberierung, die Bedingungen der

a) legt der Verwaltungsrat die Anzahl Aktien, den

Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung

Ausgabebetrag, die Art der Einlagen (einschliesslich

fest.

Sacheinlage, Liberierung durch Verrechnung oder durch

Der Verwaltungsrat kann neue Aktien auch mittels Festübernahme

Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital), den

oder auf eine andere Weise durch eine oder mehrere Banken und

Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der

anschliessendes Angebot an Aktionäre oder Dritte ausgeben. Nicht

Bezugsrechtsausübung und den Beginn der

ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen,

Dividendenberechtigung fest. Der Verwaltungsrat ist

oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt,

ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu beschränken

aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkonditionen platzieren oder

oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann

anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.

der Verwaltungsrat verfallen lassen oder diese bzw. die

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre zu

Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht

ausgeübt werden, platzieren oder anderweitig im Interesse

beschränken

oder

aufzuheben und

Dritten

oder

ausgewählten

der Gesellschaft verwenden.

Aktionären zuzuweisen, im Fall der Verwendung der Aktien für die

Übernahme

von

Unternehmen,

Unternehmensteilen

oder

b) ist der Verwaltungsrat ermächtigt, soweit die Kapitalerhöhung

Beteiligungen

oder

für eine

Aktienplatzierung bei einem

oder

10% des in jenem Zeitpunkt im Handelsregister

mehreren Anlegern

zwecks

Finanzierung

oder

Refinanzierung

eingetragenen Aktienkapitals nicht überschreitet, die

solcher Transaktionen.

Bezugsrechte der Aktionäre zu entziehen oder zu

beschränken und Bezugsrechte einzelnen Aktionären,

Dritten, der Gesellschaft oder einer ihrer

Konzerngesellschaften zuzuweisen (i) für die Übernahme von

Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder

(ii) für Investitionsvorhaben der Gesellschaft oder einer ihre

Konzerngesellschaften, oder (iii) für die Finanzierung oder

Refinanzierung solcher Transaktionen durch eine

Aktienplatzierung oder (iv) die Platzierung von Aktien bei

einem neuen strategischen Investor.

Bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals im Rahmen des

Kapitalbands legt der Verwaltungsrat, soweit erforderlich, die

Verwendung des Herabsetzungsbetrags fest.

Aktien

4.3

Form der Aktien

Artikel 4

(gestrichen)

Die Aktien lauten auf den Namen.

4.3.1

Die Aktien lauten auf den Namen.

Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden,

4.3.2

Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von

Globalurkunden und/oder Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es

Einzelurkunden, Globalurkunden,

einfachen Wertrechten oder als

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, die in einer dieser Formen

Bucheffekten aus.

Der Gesellschaft steht es im Rahmen der

ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre

gesetzlichen Vorgaben frei, die in einer dieser Formen

in eine andere Form umzuwandeln.

ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der

Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln.

Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Titel in Form von Wertpapieren

4.3.3

Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Titel in Form von

oder auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen

Wertpapieren oder auf Umwandlung von in bestimmter Form

Namenaktien in eine andere Form. Der Aktionär kann jedoch von der

ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Der Aktionär

Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die

kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer

von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.

Bescheinigung, über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen

Namenaktien verlangen.

Bucheffekten, denen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen, können

4.3.4

Bucheffekten, denen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen,

nicht durch Zession übertragen werden. An diesen Bucheffekten

können nicht durch Zession übertragen werden. An diesen

können auch keine Sicherheiten durch Zession bestellt werden.

Bucheffekten können auch keine Sicherheiten durch Zession

bestellt werden.

Nicht als Bucheffekten geführte Namenaktien der Gesellschaft in der

4.3.5

Nicht als Bucheffekten geführte Namenaktien der Gesellschaft in

Form von Wertrechten werden durch Zession übertragen.

der Form von einfachen Wertrechten werden durch Zession

übertragen.

Werden Namenaktien in der Form von Einzelurkunden oder

4.3.6

Werden Namenaktien in der Form von Einzelurkunden oder

Globalurkunden ausgegeben, tragen sie die Original- oder

Globalurkunden ausgegeben, tragen sie die Original- oder

Faksimileunterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates.

Faksimileunterschriften von zwei Mitgliedern des

Verwaltungsrates.

4

Aktienbuch

4.4

Aktienbuch und Eintragungsbeschränkung

Artikel 5

(gestrichen)

Die Gesellschaft führt über alle Namenaktien ein Aktienbuch, in

4.4.1

Der Verwaltungsrat

führt über alle Namenaktien ein Aktienbuch, in

welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen, Vornamen,

welches

deren Eigentümer

sowie Nutzniesser

mit Namen und

Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen

Adresse beziehungsweise mit Firma und Sitz eingetragen werden.

mit Sitz) eingetragen werden. Wechselt ein Aktionär seinen Wohnort

Wechselt eine

im Aktienbuch

eingetragene

Person ihre

oder Sitz, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen.

Kontaktdaten, so hat sie dies dem Aktienbuchführer mitzuteilen.

Solange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle brieflichen Mitteilungen

Briefliche und elektronische Mitteilungen der Gesellschaft gelten

rechtsgültig an die im Aktienbuch eingetragene Adresse. Im

als rechtsgültig erfolgt, wenn sie an die Kontaktdaten gemäss

Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer

Eintrag im Aktienbuch gesendet werden.

im Aktienbuch eingetragen ist.

Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.

(gestrichen)

4.4.2

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser

nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Verwaltungsrat regelt

die Voraussetzungen und Kompetenzen für die Anerkennung von

Personen als Aktionäre oder als Nutzniesser mit oder ohne

Stimmrecht sowie deren Eintragung im Aktienbuch.

Der Verwaltungsrat trifft die zur Führung des Aktienbuches

4.4.3

Der Verwaltungsrat regelt die Zuständigkeiten für die Führung des

notwendigen Anordnungen und kann entsprechende Reglemente

Aktienbuchs.

oder Richtlinien erlassen. Er kann seine Aufgaben delegieren.

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung

4.4.4

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung

das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende

das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende

Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt.

Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit

4.4.5

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit

Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die

Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die

Eintragung durch falsche Angaben zustande gekommen ist. Er muss

Eintragung durch falsche Angaben zustande gekommen ist. Er

den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. Der betroffene Aktionär

muss den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. Der betroffene

ist umgehend über die Streichung zu informieren.

Aktionär ist umgehend über die Streichung zu informieren.

4.4.6

Der Verwaltungsrat kann einer Person die Anerkennung und

Eintragung als Aktionär oder Nutzniesser mit Stimmrecht

verweigern, wenn sie auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt,

dass sie die Aktien bzw. die Nutzniessung an den Aktien im

eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass

keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe

entsprechender Aktien besteht und dass sie das mit den Aktien

verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Der Verwaltungsrat kann

einer Person die Eintragung nicht aus dem Grund verweigern,

dass das Gesuch durch ihre Bank gestellt wurde.

III.

TITEL: ORGANISATION DER GESELLSCHAFT

5

Gesellschaftsorgane

Die Organe der Gesellschaft sind:

a.

Generalversammlung;

b.

Verwaltungsrat;

c.

Geschäftsleitung;

d.

Revisionsstelle.

5

A. GENERALVERSAMMLUNG

6

Generalversammlung

Befugnisse

6.1

Kompetenzen

Artikel 6

6.1.1

(gestrichen)

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die

der Aktionäre.

Generalversammlung der Aktionäre.

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten;

a)

die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.

die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des

b)

die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des

Verwaltungsrates

sowie

der

Mitglieder

des

Verwaltungsrates sowie der Mitglieder des

Vergütungsausschusses;

Vergütungsausschusses;

3.

die Wahl der Revisionsstelle;

c)

die Wahl der Revisionsstelle;

4.

die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

d)

die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

5.

die Genehmigung des Lageberichts und der

e)

die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung

Konzernrechnung;

und des Berichts über nicht-finanzielle Belange nach Art.

964a ff. OR und gegebenenfalls anderer gesetzlich

vorgeschriebener Berichte;

6.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die

Beschlussfassung

über

die

Verwendung

des

f)

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die

Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes,

Dividende und der Tantieme;

insbesondere die Festsetzung der Dividende;

g)

die Festsetzung der Zwischendividende und die

Genehmigung des dafür erforderlichen

Zwischenabschlusses;

h)

die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen

Kapitalreserve;

7.

die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates

i)

die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates

und der Geschäftsleitung gemäss Art. 28 der Statuten;

und der Geschäftsleitung gemäss Ziffer 7 der Statuten;

j)

die Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht;

8.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

k)

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

9.

die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft von der SIX

Swiss Exchange oder ihrer Nachfolgeorganisation;

l)

die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft

(gestrichen)

;

10.

die Beschlussfassung über Gegenstände, die der

m)

die Beschlussfassung über Gegenstände, die der

Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten

Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten

vorbehalten sind oder ihr vom Verwaltungsrat vorgelegt

vorbehalten sind oder ihr vom Verwaltungsrat vorgelegt

werden.

werden.

Im Fall eines Dekotierungsbeschlusses i.S.v. Abs. 1 Ziffer 9 bestimmt

6.1.2

Im Falle eines Dekotierungsbeschlusses

(gestrichen)

bestimmt der

der Verwaltungsrat den Zeitpunkt und die weiteren Modalitäten der

Verwaltungsrat die Modalitäten der Dekotierung.

(gestrichen)

Dekotierung im Einklang mit den anwendbaren Regularien und

Bestimmungen der SIX Swiss Exchange oder ihrer

Nachfolgeorganisation.

6

Zeit und Ort

6.2

Tagungsweise und Durchführung der Generalversammlung

Artikel 7

(gestrichen)

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von

6.2.1

sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt,

sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis

Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach

einberufen, namentlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Bedürfnis einberufen, namentlich in den gesetzlich vorgesehenen

Fällen.

Die Generalversammlung tritt an dem vom Verwaltungsrat

6.2.2

Die Generalversammlung tritt an dem vom Verwaltungsrat

bezeichneten Ort zusammen.

bezeichneten Ort zusammen.

Die Generalversammlung kann mit

elektronischen Mitteln ohne Tagungsort als virtuelle

Generalversammlung durchgeführt werden. Der Verwaltungsrat

regelt die Verwendung elektronischer Mittel.

6.2.3

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur

Generalversammlung das für die Teilnahme- und

Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung

im Aktienbuch sowie die Einzelheiten der schriftlichen und

elektronischen Vollmachten und Weisungen bekannt.

6.2.4

Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am

Tagungsort anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg

ausüben können.

6.2.5

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei

deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des

Verwaltungsrats oder eine andere, von der Generalversammlung

als Tagespräsident gewählte Person.

6.2.6

Der Vorsitzende bezeichnet die protokollführende Person und die

Stimmenzähler, die nicht Aktionäre sein müssen; die Funktionen

können derselben Person übertragen werden. Das Protokoll wird

von dem Vorsitzenden und der protokollführenden Person

unterzeichnet.

6.2.7

Der Vorsitzende hat sämtliche Leitungsbefugnisse, die für die

ordnungsgemässe und störungsfreie Durchführung der

Generalversammlung nötig und angemessen sind.

Zuständigkeit zur Einberufung; Traktandierung

6.3

Einberufung und Auflage der Berichte

Artikel 8

(gestrichen)

Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls

6.3.1

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat,

durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht

nötigenfalls

von der

Revisionsstelle einberufen.

(gestrichen)

auch den Liquidatoren zu.

Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem

6.3.2

Die Einberufung einer

ausserordentlichen

Generalversammlung

oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 % des

kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen

Aktienkapitals

vertreten,

schriftlich

unter

Angabe

des

mindestens

5 %

des Aktienkapitals

oder der Stimmen

vertreten,

Verhandlungsgegenstandes und des dazu gehörigen Antrages beim

schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des

Verwaltungsrat verlangt werden. Aktionäre, die Aktien von

dazu gehörigen Antrages beim Verwaltungsrat verlangt werden.

mindestens 2 % des Aktienkapitals vertreten, können die

(gestrichen)

Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das

betreffende Traktandierungsbegehren hat mindestens 45 Tage vor

der

Versammlung

schriftlich

unter

Angabe

der

Verhandlungsgegenstände und Anträge bei der Gesellschaft

einzutreffen.

7

Zeitpunkt und Inhalt der Einberufung

(gestrichen)

Artikel 9

(gestrichen)

Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem

In 6.3.5 integriert

Versammlungstag durch Bekanntgabe im Schweizerischen

Handelsamtsblatt einzuberufen. Die Einladung kann überdies durch

Brief an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre erfolgen.

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die

6.3.3

In der Einberufung sind bekanntzugeben:

Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben,

a) das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der

welche

die Durchführung

einer

Generalversammlung oder die

Generalversammlung;

Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.

b) die Verhandlungsgegenstände;

c)

die Anträge des Verwaltungsrates

und eine kurze

Begründung dieser Anträge;

d) gegebenenfalls

die Anträge der Aktionäre

samt kurzer

Begründung;

e) der Name und die Adresse des unabhängigen

Stimmrechtsvertreters.

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die

Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und

legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre

Beschlussfassung notwendig sind.

6.3.4

Der Verwaltungsrat darf die Verhandlungsgegenstände in der

Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären

weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind

6.3.5

Mindestens

20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung

der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sowie der

sind

den Aktionären

der Geschäftsbericht

(Lagebericht, Jahres-

Vergütungsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht

und Konzernrechnung, Bericht über nicht-finanzielle Belange

aufzulegen.

gemäss Art. 964a ff. OR sowie Vergütungsbericht) und die

Revisionsberichte zugänglich zu machen. Sofern die Unterlagen

nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär verlangen,

dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden.

Die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung hat des

(gestrichen)

Weiteren einen Hinweis auf das Recht eines jeden Aktionärs zu

enthalten, dass ihm die Gesellschaft unverzüglich eine Ausfertigung

des Geschäftsberichtes und des Revisionsberichtes sowie des

Vergütungsberichts zustellt.

Anträge

6.4

Traktandierung und Antragsrecht

Artikel 10

(gestrichen)

Über

Anträge

zu

nicht

gehörig

angekündigten

6.4.1

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten

Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst

Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst

werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer

werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer

ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung

ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung

einer Sonderprüfung.

einer Sonderuntersuchung.

Zur

Stellung

von

Anträgen

im

Rahmen

der

6.4.2

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der

Verhandlungsgegenstände

und

zu

Verhandlungen

ohne

Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne

Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Aktionäre, die Aktien von mindestens 0.5 % des Aktienkapitals

oder der Stimmen vertreten, können die Traktandierung eines

Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das betreffende

Traktandierungsbegehren hat mindestens 45 Tage vor der

Versammlung schriftlich unter Angabe der

Verhandlungsgegenstände und Anträge bei der Gesellschaft

einzutreffen. Mit der Traktandierung oder den Anträgen können

die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in

die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen

werden.

6.4.3

In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im

Rahmen der Verhandlungsgegenstände stellen.

8

Stimmrecht

(gestrichen)

Artikel 11

(gestrichen)

Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme.

Neu in Ziffer 6.5.1

Vertretung

(gestrichen)

Artikel 12

(gestrichen)

Jeder Aktionär kann sich durch eine schriftlich bevollmächtigte

Neu in Ziffer 6.5

Drittperson, die nicht Aktionär sein muss, oder den unabhängigen

Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Aktionäre können dem

unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten

und Weisungen erteilen, wobei der Verwaltungsrat die Modalitäten

bestimmt. Die anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates

entscheiden über die Anerkennung oder die Zurückweisung der

Vollmacht.

Beschlussfassung

6.5

Beschlussfassung

Artikel 13

(gestrichen)

6.5.1

Jede eingetragen Aktie berechtigt an der Generalversammlung

zu einer Stimme.

6.5.2

Jeder

Aktionär kann sich

(gestrichen)

in der Generalversamm-

lung

vertreten lassen

durch

:

a) ihre oder seine gesetzliche Vertretung;

b) einen Vertreter eigener Wahl; oder

c) den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

6.5.3

Zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen sind die vom

Verwaltungsrat erstellten Formulare oder bezeichneten elektro-

nischen Mittel zu verwenden.

6.5.4

Erhält der unabhängige Stimmrechtsvertreter keine Weisungen,

enthält er sich der Stimme. Vollmachten und Weisungen an den

unabhängigen Stimmrechtsvertreter können nur für die kom-

mende Generalversammlung erteilt werden.

6.5.5

Die Generalversammlung wählt jährlich eine natürliche oder ju-

ristische Person oder Personengesellschaft als unabhängigen

Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit Abschluss der

nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist

möglich. Ist das Amt des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

vakant, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die

nächste Generalversammlung.

Die ordnungsgemässe Konstituierung der Generalversammlung ist,

6.5.6

Die ordnungsgemässe Konstituierung der Generalversammlung

sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht von

ist, sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht

der Zahl der vertretenen Aktien abhängig.

von der Zahl der vertretenen Aktien abhängig.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre

6.5.7

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre

Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders

Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders

bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen

bestimmen, mit der

(gestrichen)

Mehrheit der abgegebenen

Aktienstimmen, unter Ausschluss der Stimmenthaltungen, der leeren

Aktienstimmen, unter Ausschluss der Stimmenthaltungen, der

und ungültigen Stimmen.

leeren und ungültigen Stimmen.

Bei Abstimmungen gilt ein Antrag

im Falle von Stimmengleichheit als abgelehnt. Die Vorsitzende hat

keinen Stichentscheid.

Kann im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl stehenden Kandidaten

Kann im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl stehenden

6.5.8

die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so wird ein zweiter

Kandidaten die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so wird ein

Wahlgang durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Wahlganges ist das

zweiter Wahlgang durchgeführt. Im Rahmen des zweiten

relative Stimmenmehr massgebend.

Wahlganges ist das relative Stimmenmehr massgebend.

9

6.6

Besondere Beschlussquoren

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel

6.6.1

Neben den unter Art. 704 OR aufgelisteten Sachverhalten ist

ein

der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen

Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel

Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

der vertretenen Aktienstimmen und die Mehrheit der vertretenen

Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für:

a) Die Einführung von Stimmrechtsbeschränkungen;

b)

Änderungen dieser Ziffer

1.

die Änderung des Gesellschaftszweckes;

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

2.

die Einführung von Stimmrechtsaktien;

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

3.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

4.

eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

5.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von

besonderen Vorteilen;

6.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

7.

die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

8.

die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft von der SIX

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

Swiss Exchange oder ihrer Nachfolgeorganisation;

9.

die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation.

(gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten)

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse

6.6.2

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter

grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen,

Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz

können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen

Mehr eingeführt werden.

Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, es sei denn, dass die

(gestrichen)

Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung bzw. Wahl

beschliesst oder der Vorsitzende eine solche anordnet. Die

Abstimmung bzw. Wahl kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch

mittels elektronischer Verfahren durchgeführt werden. Elektronische

Abstimmungen und Wahlen sind schriftlichen Abstimmungen und

Wahlen gleichgestellt.

Der Vorsitzende kann eine offene Abstimmung oder Wahl jederzeit

(gestrichen)

durch eine schriftliche oder elektronische Abstimmung oder Wahl

wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am

Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die

vorausgegangene offene Abstimmung oder Wahl als nicht

geschehen.

Vorsitz

(gestrichen)

Artikel 14

(gestrichen)

Der Präsident oder ein anderes, durch den Verwaltungsrat

Neu integriert in Ziffer 6.2.5

bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrates führt den Vorsitz der

Generalversammlung. Bei Abwesenheit sämtlicher Mitglieder des

Verwaltungsrates wird der Vorsitzende von der Generalversammlung

ernannt.

Der Vorsitzende bestimmt den Sekretär der Generalversammlung

Neu integriert in Ziffer 6.2.6

und die Stimmenzähler. Die genannten Personen müssen nicht

notwendigerweise Aktionäre sein.

10

Protokoll

6.7

Protokoll

Artikel 15

(gestrichen)

Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung eines Protokolls der

Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung eines Protokolls der

6.7.1

Generalversammlung. Dieses Protokoll hält fest:

Generalversammlung. Dieses Protokoll hält fest:

1.

Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von

a)

das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und

den

Aktionären

und

vom

unabhängigen

den Ort der Generalversammlung;

Stimmrechtsvertreter vertreten werden;

b)

Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der

vertretenen

2.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

Aktien,

unter Angabe der Aktien

, die

(gestrichen)

vom

3.

die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten

unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten werden;

Antworten;

c)

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

4.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen

d)

die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten

Erklärungen.

Antworten;

e)

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen

Erklärungen;

f)

relevante technische Probleme, die bei der

Durchführung der Generalversammlung auftreten.

Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär der

6.7.2

Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom

Protokollführer

der

Generalversammlung unterzeichnet.

Generalversammlung unterzeichnet.

Den Aktionären steht das Recht zu, das Protokoll einzusehen.

6.7.3

Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe der

genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der

Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu

machen; jeder Aktionär kann verlangen, dass ihr oder ihm das

Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung

zugänglich gemacht wird.

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