§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in der derzeitigen Fassung bestimmt, dass die Gesellschaft zu allen
nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die dem Gegenstand des Unternehmens
dienen. Das Unternehmen soll zukünftig auch zu erlaubnispflichtigen Geschäften berechtigt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Passage 'nicht 7. erlaubnispflichtigen' zu eliminieren und die Satzungsbestimmung wie folgt neu zu fassen:
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
Im Übrigen soll § 2 der Satzung unverändert fortgelten.
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 3 der Satzung (Einberufungen
zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Beschlussfassung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem Hintergrund der zunehmenden, durch die Corona-Pandemie
zusätzlich beschleunigten Digitalisierung eine Modernisierung der Regelungen zur Einberufung von
Aufsichtsratssitzungen und zu Beschlussfassungen des Aufsichtsrats vor und die Regelungen in § 10 Abs. 2
Satz 2 und § 10 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet: Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sie kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen
a)
wird wie folgt neu gefasst:
Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sie kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen.
§ 10 Abs. 3 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des 8. Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche sowie fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen per Telefax oder E-Mail erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugleitet
wird wie folgt neu gefasst:
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sitzungen des Aufsichtsrats sind in der Regel mit persönlicher Teilnahme der b) Aufsichtsratsmitglieder abzuhalten (Präsenzsitzung). Die Bilanzsitzung findet stets als Präsenzsitzung statt. Wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter dies bestimmt, können Sitzungen des Aufsichtsrats mit Ausnahme der Bilanzsitzung auch unter Nutzung elektronischer Medien (auch Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats unter Nutzung elektronischer Medien an Sitzungen (einschließlich der Bilanzaufsichtsratssitzung) teilnehmen. Die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschalteten Aufsichtsratsmitglieder gelten als anwesend. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlussfassungen auch außerhalb von Sitzungen mündlich, fernmündlich, schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
Im Übrigen soll § 10 der Satzung unverändert fortgelten.
Beschlussfassung über die Änderung und Ergänzung von § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2
sowie § 15 Abs. 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung, Teilnahmerecht, Vorsitz in der
Hauptversammlung, Beschlussfassung der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem Hintergrund der zunehmenden, durch die Corona-Pandemie
zusätzlich beschleunigten Digitalisierung eine Modernisierung der Regelungen zur Einberufung der
Hauptversammlung, zum Teilnahmerecht, zur audiovisuellen Übertragung der Hauptversammlung sowie zu
Beschlussfassungen der Hauptversammlung vor und die Regelungen in § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14
Abs. 2 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
§ 12 Abs. 3 der Satzung zur Einberufung der Hauptversammlung wird am Ende um folgende Regelung ergänzt: Eine Versendung der Einladung in Papierform ist - soweit gesetzlich zulässig a) - nicht erforderlich.
Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung unverändert.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.
b) § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:
Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich
wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Hierfür ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts über den Anteilsbesitz oder ein Nachweis gem. § 67 c Abs. 3 AktG ausreichend.
Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 2 der Satzung unverändert.
§ 13 der Satzung wird durch einen Abs. 3 mit folgender Regelung ergänzt: Der Vorstand kann - allerdings nur aus wichtigem Grund - vorsehen, dass die c) Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
§ 14 Abs. 2 der Satzung wird um einen Satz 2 mit folgender Regelung ergänzt:
Im Falle des § 13 Abs. 3 lässt dieser die audiovisuelle Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu d) bestimmenden Weise zu.
Im Übrigen bleibt § 14 Abs. 2 der Satzung unverändert.
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt:
e) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen.
Beschlussfassung über die Streichung von § 19 und § 21 der Satzung (Umwandlungskosten, Sacheinlage)
Die in § 19 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:
§ 19 Umwandlungskosten Die mit einer Umwandlung der Rechtsform verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von DM 332.000,--
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)