§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in der derzeitigen Fassung bestimmt, dass die Gesellschaft zu allen

nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die dem Gegenstand des Unternehmens

dienen. Das Unternehmen soll zukünftig auch zu erlaubnispflichtigen Geschäften berechtigt sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Passage 'nicht 7. erlaubnispflichtigen' zu eliminieren und die Satzungsbestimmung wie folgt neu zu fassen:


                            Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des 
                            Unternehmens dienen. 

Im Übrigen soll § 2 der Satzung unverändert fortgelten.

Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 3 der Satzung (Einberufungen

zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Beschlussfassung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem Hintergrund der zunehmenden, durch die Corona-Pandemie

zusätzlich beschleunigten Digitalisierung eine Modernisierung der Regelungen zur Einberufung von

Aufsichtsratssitzungen und zu Beschlussfassungen des Aufsichtsrats vor und die Regelungen in § 10 Abs. 2

Satz 2 und § 10 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:


                            § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet: 
                                          Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sie kann 
                                          schriftlich, mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegraphisch 
                                          erfolgen 

a)

wird wie folgt neu gefasst:


                                          Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sie kann 
                                          schriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
                                          erfolgen. 

§ 10 Abs. 3 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:


                                          Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. 
                                          Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des 
8.                                        Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche sowie fernmündliche 
                                          Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen per Telefax oder E-Mail erfolgen. 
                                          Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen 
                                          Mitgliedern zugleitet 

wird wie folgt neu gefasst:


                                          Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. 
                                          Sitzungen des Aufsichtsrats sind in der Regel mit persönlicher Teilnahme der 
              b)                          Aufsichtsratsmitglieder abzuhalten (Präsenzsitzung). Die Bilanzsitzung findet 
                                          stets als Präsenzsitzung statt. Wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
                                          im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter dies bestimmt, können 
                                          Sitzungen des Aufsichtsrats mit Ausnahme der Bilanzsitzung auch unter Nutzung 
                                          elektronischer Medien (auch Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden 
                                          oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats unter Nutzung elektronischer 
                                          Medien an Sitzungen (einschließlich der Bilanzaufsichtsratssitzung) 
                                          teilnehmen. Die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschalteten 
                                          Aufsichtsratsmitglieder gelten als anwesend. 
                                          Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlussfassungen auch außerhalb von 
                                          Sitzungen mündlich, fernmündlich, schriftlich oder im Wege einer 
                                          elektronischen Kommunikation erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom 
                                          Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. 

Im Übrigen soll § 10 der Satzung unverändert fortgelten.

Beschlussfassung über die Änderung und Ergänzung von § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2

sowie § 15 Abs. 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung, Teilnahmerecht, Vorsitz in der

Hauptversammlung, Beschlussfassung der Hauptversammlung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem Hintergrund der zunehmenden, durch die Corona-Pandemie

zusätzlich beschleunigten Digitalisierung eine Modernisierung der Regelungen zur Einberufung der

Hauptversammlung, zum Teilnahmerecht, zur audiovisuellen Übertragung der Hauptversammlung sowie zu

Beschlussfassungen der Hauptversammlung vor und die Regelungen in § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14

Abs. 2 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:


                            § 12 Abs. 3 der Satzung zur Einberufung der Hauptversammlung wird am Ende um folgende 
                            Regelung ergänzt: 
                                          Eine Versendung der Einladung in Papierform ist - soweit gesetzlich zulässig 
              a)                          - nicht erforderlich. 

Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung unverändert.

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des

Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie

(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem

geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung

oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu

eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.

b) § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:


                                          Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
                                          erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
                                          erforderlich 

wird geändert und wie folgt neu gefasst:


                                          Hierfür ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
                                          erstellte Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts über den 
                                          Anteilsbesitz oder ein Nachweis gem. § 67 c Abs. 3 AktG ausreichend. 

Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 2 der Satzung unverändert.


                            § 13 der Satzung wird durch einen Abs. 3 mit folgender Regelung ergänzt: 
                                          Der Vorstand kann - allerdings nur aus wichtigem Grund - vorsehen, dass die 
              c)                          Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne 
                                          einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
                                          ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 

§ 14 Abs. 2 der Satzung wird um einen Satz 2 mit folgender Regelung ergänzt:


                                          Im Falle des § 13 Abs. 3 lässt dieser die audiovisuelle Übertragung der 
                                          Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu 
              d)                          bestimmenden Weise zu. 

Im Übrigen bleibt § 14 Abs. 2 der Satzung unverändert.

§ 15 Abs. 2 der Satzung wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt:


              e)                          Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
                                          Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
                                          Kommunikation abgeben dürfen. 

Beschlussfassung über die Streichung von § 19 und § 21 der Satzung (Umwandlungskosten, Sacheinlage)

Die in § 19 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:


                            § 19 Umwandlungskosten 
 
                            Die mit einer Umwandlung der Rechtsform verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zum 
                            Höchstbetrag von DM 332.000,-- 

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May 25, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)