Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Fragerecht zu. Von diesem kann über das Aktionärsportal im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch gemacht werden. Über das Aktionärsportal besteht im Wege der elektronischen Kommunikation auch die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung bzw. zur elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal sind die Stamm- und Vorzugsaktionäre berechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts sind ausschließlich die Stammaktionäre berechtigt. Voraussetzung für die Teilnahme und zur Ausübung der Aktionärsrechte über das Aktionärsportal ist, dass sich die Aktionäre unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilbesitzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 16. Juni 2021, 0:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform zu erbringen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: Maschinenfabrik Berthold Hermle AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de III. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung im Internet teilnehmen oder ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausüben wollen, frühzeitig ihre Zugangskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Zugangskarte bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Vollmacht und Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn Intermediäre, also z. B. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis 6. Juli 2021, 24:00 Uhr MESZ, wie folgt übermittelt werden: Maschinenfabrik Berthold Hermle AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Zugangskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hermle.de/hauptversammlung IV. abgerufen werden.
Vollmachten können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Zugangskarte gemäß dem von der
Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Aktionärsportal auf der Internetseite erteilt
werden. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird in diesem Jahr auf der Grundlage von § 1 Abs.
1, Abs. 2 COVID-19-GesR-G in Verbindung mit § 7 der Neufassung dieses Gesetzes vom 22. Dezember 2020 als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Dies bedeutet, dass auch im Falle der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder eines sonstigen Dritten die
eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe folgend) oder
durch den Bevollmächtigten per elektronischer Briefwahl (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter
Ziffer V.) erfolgen muss.
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts
durch von der Gesellschaft bestimmte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, kann
dies ebenfalls elektronisch über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hermle.de/hauptversammlung
erfolgen. Diese Möglichkeit besteht bis zu Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 7. Juli
2021.
Vollmachten und Weisungen in Textform müssen bis zum Ablauf des 6. Juli 2021, 24:00 Uhr MESZ, bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
Stammaktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
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May 25, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)