LINZ TEXTIL HOLDING AKTIENGESELLSCHAFT

Linz, FN 75631y

Beschlussvorschläge für die

144. ordentliche Hauptversammlung

19. Mai 2022

1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatte-ten Berichts für das Geschäftsjahr 2021

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht erforderlich.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 weist einen Bilanzgewinn von EUR 21.358.171,40 aus.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlagen vor, aus dem im Jah-resabschluss zum 31.12.2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn einen Betrag von EUR 8.400.000,00 basierend auf 300.000 Stückaktien, das entspricht einer Dividende von EUR 28,00 je Stückaktie, auszuschütten.

Der Ausschüttungsbetrag je Stückaktie setzt sich aus einer Basisdividende von EUR 4,00 und einer Bonusdividende von EUR 24,00 zusammen.

Des Weiteren schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den aus dem Bilanzgewinn verblei-benden Betrag in Höhe von EUR 12.958.171,40 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende gelangt am 24. Mai 2022 zur Auszahlung. Der Ex-Dividendentag für die Divi-dende ist der 20. Mai 2022.

3. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstim-mung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter (§ 78d Abs. 1 AktG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 78d Abs. 1 AktG).

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlagen vor, den Vergü-tungsbericht für das Geschäftsjahr 2021, wie dieser auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich gemacht wird, zu beschließen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäfts-jahr 2021

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Ge-schäftsjahr 2021

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.

6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Ge-schäftsjahr 2021

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlagen vor, die Aufsichts-ratsvergütung für das Geschäftsjahr 2021 mit EUR 30.000,00 festzusetzen und die Vertei-lung innerhalb des Aufsichtsrates dem Aufsichtsrat zu überlassen.

7. Wahlen in den Aufsichtsrat

Gemäß §§ 10 Abs. 1 der Satzung der Linz Textil Holding AG setzt sich der Aufsichtsrat aus mindestens drei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Der Auf-sichtsrat der Linz Textil Holding AG besteht derzeit aus fünf gewählten Mitgliedern. Die Mandate der Aufsichtsratsmitglieder Mag. Barbara Lehner, Mag. Johanna Katharina Jetschgo und Dr. Michael Schneditz-Bolfras enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

Der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlägt vor,

  • Frau Mag. Barbara Lehner, geb. 23.08.1966

  • Frau Mag. Johanna Katharina Jetschgo, geb. 24.08.1987

  • Herrn Dr. Michael Schneditz-Bolfras, geb. 28.07.1955

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende jener Hauptversamm-lung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Eine Reihung der vorgeschlagenen Personen zu den einzelnen Stellen wird nicht vorgenom-men.

Jede der vorgeschlagenen Personen hat eine Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG abgegeben, die gemeinsam mit den Lebensläufen dieser Personen auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist.

8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1 (Firma); § 2 (Ergän-zung des Unternehmensgegenstandes um die Datenverarbeitung); § 10 Abs. 2 (Funkti-onsbehörde des Aufsichtsrats); § 14 (Vergütung des Aufsichtsrats und Abschluss von Versicherungen zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates); § 22 Abs. 1 (Vorlage des Nachhaltigkeitsberichts); § 26 neu (Gerichtsstand) und § 27 neu (personenbezogene Be-zeichnungen)

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

  • § 1 Abs. 1 der Satzung soll lauten:

    "1. Die Gesellschaft führt die Firma

    LINZ TEXTIL HOLDING AG"

  • Dem § 2 der Satzung wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Die Gesellschaft wird ferner personenbezogene Daten automationsunterstützt ermit- teln und verarbeiten."

  • § 10 Abs. 2 der Satzung soll lauten:

    "Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das

    Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig."

  • § 14 der Satzung soll lauten wie folgt:

    "1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine

    Vergütung, die alljährlich nachträglich von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Steuerabzug von den Bezügen des Aufsichtsrates sowie eine etwaige sonstige Sondersteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.

    2. Der Vorstand wird ermächtigt, zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates Rechts-schutz- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen auf Kosten der Gesell-schaft in einem für die Tätigkeit der Gesellschaft angemessenen Ausmaß abzu- schließen."

  • § 22 Abs. 1 der Satzung soll lauten:

    "1. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für

    das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss samt Lagebericht und gegebe-nenfalls Corporate Governance-Bericht sowie einen allfälligen gesonderten nicht-finanziellen Bericht nach Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie den Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Aufsichtsrat vorzulegen."

  • Der Satzung wird ein § 26 angefügt, der wie folgt lauten soll:

    "§ 26

    Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien unterwirft sich der Aktionär für alle Strei-tigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, ausschließlich dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft, soweit nicht am Sitz der Gesellschaft jeweils geltende zwingende Gesetzesvorschriften, insb. Zuständigkeitsvorschriften, entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die aus der Beteiligung des Aktionärs, ihrem Erwerb, ihrem Halten oder ihrer Aufgabe entste-hen."

  • Der Satzung wird ein § 27 hinzugefügt, der wie folgt lauten soll:

"§ 27

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise."

9. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat der Linz Textil Holding AG schlägt vor, die BDO Austria GmbH Wirt-schaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1100 Wien, QBC 4 - Am Belvedere 4, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

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Linz Textil Holding AG published this content on 26 April 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 26 April 2022 12:11:10 UTC.