Flughafen Wien Aktiengesellschaft

Schwechat, FN 42984 m

ISIN AT00000VIE62

Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnah- me an der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 24. August 2021, um 10:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung

Die Bekanntmachung der Einberufung der 33. ordentlichen Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am Dienstag, dem 24. August 2021, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, erfolgte am

23. Juli 2021.

ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzli- chen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die 33. ordentliche Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am

24. August 2021 wird im Sinne des COVID-19-GesG in der geltenden Fassung und der darauf basieren- den COVID-19-GesV in der geltenden Fassung als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Das bedeutet, dass bei der 33. ordentlichen Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesell- schaft am 24. August 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimm- rechtsvertreter) nicht physisch anwesend sein können, um so die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu gefährden.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichts- rats, der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesell- schaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 1300 Wien-Flughafen,Office Park 4, Ver- bindungsstrasse (Objekt 683), statt.

Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung sind nach Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht möglich ist, dass Aktionäre selbst zum Veran- staltungsort der Hauptversammlung kommen können.

ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET

Die virtuelle ordentliche Hauptversammlung wird zur Gänze im Internet übertragen, sodass alle Aktio- näre der Gesellschaft diese am 24. August 2021 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Internet unter www.viennaairport.com verfolgen können.

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Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversamm- lung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich.

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).

AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS SOWIE DES ANTRAGS- UND WIDERSPRUCHSRECHTS NUR DURCH BESONDERE STIMMRECHTSVERTRETER

Eine Antragsstellung, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser

virtuellen Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am 24. August 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesVnur durch einen der nachgenannten besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen, Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in der Einberufung (siehe hierzu Punkt IV der Einberufung) nachgewiesen hat, hat das Recht, zur Ausübung des Stimm-,Antrags- und Widerspruchsrechts einen der nachge- nannten Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

  1. Dipl.-Volkswirt,Dipl.-Jurist Florian Beckermann, LL.M. c/o Interessenverband für Anleger, IVA Feldmühlgasse 22, 1130 Wien beckermann.flughafenwien@hauptversammlung.at
  2. Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien fussenegger.flughafenwien@hauptversammlung.at
  3. Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Karlsplatz 3/1, 1010 Wien oberhammer.flughafenwien@hauptversammlung.at
  4. Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling
    c/o Müller Partner Rechtsanwälte GmbH Rockhgasse 6, 1010 Wien wilfling.flughafenwien@hauptversammlung.at

Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets das auf der Internetseite der Gesell- schaft unter www.viennaairport.com bereitgestellte Vollmachtsformular sowie das Formular für den Widerruf der Vollmacht zu verwenden.

Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im vor- gesehenen Feld jene E-Mailadresse anzugeben, die Sie für den Versand von Weisungen, Anträgen oder

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Widersprüchen an den Stimmrechtsvertreter oder für Fragen und Redebeitrage an die Gesellschaft verwenden werden.

Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 20. August 2021, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von einem der nachstehenden Kommunikationswege einlangen:

Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mailan die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:

Per Post oder Boten: Flughafen Wien Aktiengesellschaft

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60

Per Telefax:

+43 (1) 8900 500 - 88

Von Kreditinstituten

GIBAATWGGMS

gemäß § 114 Abs 1

(Message Type MT598 oder MT599,

Satz 4 AktG auch

dabei ist unbedingt im Text

per SWIFT möglich:

ISIN AT00000VIE62 anzugeben)

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist zu beachten, dass durch eine wirksame Voll- machtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, dass für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts in der Hauptversammlung selbst einer der vier besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung einer anderen Person als jene der vier besonderen Stimmrechtsvertreter für die Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist im Sinne von § 3 Abs 4 COVID-19-GesVnicht möglich. Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere des Auskunfts- und des Rederechts.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 20. August 2021, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, widerrufen, emp- fehlen wir die Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige Zugang nicht gewährleistet ist.

WEISUNGEN AN DIE BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETER

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das Antragsrecht und das Wider- spruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR und GEGEN bei demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre Weisungen im hierfür vor- gesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars, welches spätestens ab dem 3. August 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.viennaairport.com abrufbar ist, zu erteilen. Ein Formular für die Erteilung der Weisungen ist gemeinsam mit der Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.viennaairport.com zugänglich. Wir bitten Sie, die Weisungen per E-Mail an die oben angegebene Adresse des von Ihnen gewählten Stimmrechtsvertreters zu übermitteln. Durch

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diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Weisung.

Die Weisungen können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts können vor oder während der Hauptversammlung bis zu dem von der Vorsit- zenden jeweils bestimmten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesen Zeitpunkten haben die Aktionäre die Möglichkeit, schon erteilte Weisungen abzuändern oder neue Weisungen zu erteilen.

Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen eine telefonische Erreich- barkeit der Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung von diesen nicht gewährleis- tet werden kann, ist für die Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden.

In jedem E-Mail muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und Übereinstimmung mit der Depotbe- stätigung festzustellen, bitten wir Sie in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die virtuelle Hauptver- sammlung kurz zu unterbrechen, um die während der Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten.

AUSKUNFTSRECHT UND REDEBEITRÄGE DER AKTIONÄRE

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesell- schaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht und das Rederecht können ausschließlich im Wege der elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mailausschließlich an die eigens dazu eingerichtete Emailadresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at ausgeübt werden. Bitte bedienen Sie sich des Frage- formulars, welches spätestens ab dem 3. August 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.viennaairport.com abrufbar ist, und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mailals Anhang an.

Falls Sie Ihre Fragen oder Redebeiträge ohne Verwendung des Frageformulars senden, muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt wer- den und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Im Falle der Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts durch einen Bevollmächtigten ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen. Bitte beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechts- vertreter zur Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts nicht bevollmächtigt werden können.

Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung in Text- form per E-Mail an die Adresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 19. August 2021 bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller

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Teilnehmer, die die Hauptversammlung von Beginn bis zur Durchführung der Abstimmungen verfolgen wollen.

Die Aktionäre haben auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, ihre Fragen und Rede- beiträge elektronisch an die Gesellschaft zu übermitteln, und zwar ausschließlich in Textform per E-Mail direkt an die Emailadresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at der Gesellschaft. Bitte beachten sie, dass dafür von der Vorsitzenden während der Hauptversammlung zeitliche

Beschränkungen festgelegt werden können.

In diesem Sinne kann die Vorsitzende erforderlichenfalls anordnen und ausdrücklich darauf hinwei- sen, dass die schriftlichen Ausführungen der Aktionäre, wenn deren Verlesung beantragt wird, einen bestimmten Umfang nicht überschreiten dürfen. Wird dieser Umfang überschritten, kann eine entspre- chende Kürzung durch die Vorsitzende oder durch das Vorstandsmitglied, welches die Wortmeldung des Aktionärs in der Hauptversammlung verliest, vorgenommen werden, sofern eine Kürzung durch den Aktionär selbst nicht erfolgt.

Grundsätzlich ist vorgesehen die eingegangenen Fragen der Aktionäre nach Maßgabe des § 118 AktG und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten zu verlesen und zu beantworten.

EINBERUFUNG

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der Einberufung vom 23. Juli 2021 verwiesen, insbesondere das Erfordernis der rechtzeitigen Übermittlung der Depotbestätigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung am 24. August 2021.

Der Vorstand

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Flughafen Wien AG published this content on 23 July 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 23 July 2021 06:07:04 UTC.