ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare
Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt. Soweit sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen
werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung,
zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger
das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der von der persönlich
haftenden Gesellschafterin festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer
(iii) Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das
Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine
in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass
Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt,
darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199
Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die
Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens vorsehen, im Falle der Optionsausübung
bzw. Wandlung nicht neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren,
sondern (auch teilweise) einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu
liefernden Aktien nach Maßgabe von nachstehend (v) zu bestimmen ist.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung
begebenden Konzernunternehmens statt mit neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien aus
bedingtem Kapital mit bereits existierenden oder zu erwerbenden eigenen, auf den Inhaber
lautenden Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft bedient
werden können.
Optionsausübungs- und Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können auch eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht zum Ende
der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen oder das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit
(iv) wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer anderen
börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien der Gesellschaft den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG
bleiben unberührt.
Options- und Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch im
Falle eines variablen Options- bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelung für Schuldverschreibungen mit einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht, einer
Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen zur
Lieferung von Aktien - mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und zwar
an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung - durch die persönlich haftende Gesellschafterin über die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder wenn Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen gehandelt werden, an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des - Bezugsrechtshandels, oder, falls die persönlich haftende Gesellschafterin (v) schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich festlegt, im Zeitraum gemäß vorstehendem Spiegelstrich.
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht,
einer Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin der
Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Options- bzw.
Wandlungspreis mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis oder dem
volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der
Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der
Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
auszugebenden Aktien der Gesellschaft den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Verwässerungsschutz
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden,
wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines
Bezugsrechts an ihre Aktionäre gegen Bar- und/oder Sachleistung oder aus
Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte begibt oder garantiert und den Inhabern bzw.
Gläubigern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten kein Bezugsrecht
(vi) in dem Umfang eingeräumt wird, in dem es ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht zustehen
würde. Die Ermäßigung kann auch durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Optionsausübungs- oder
Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung einer ggf. vorgesehenen Zuzahlung erfolgen. Die
Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalherabsetzung oder
anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hoher
Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann
eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen werden.
Weitere Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 08, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)