Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 190.910 Stückaktien), können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens zum Montag, den 26. April 2021 bis 24.00 Uhr MESZ zugehen. Entsprechende
Verlangen und der Nachweis des erforderlichen Anteilsbesitzes sind an folgende Adresse zu
richten:
Dierig Holding AG
- Der Vorstand -
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
a) Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet
unter
http://www.dierig.de/hv
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3
AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. Art. 2 §
1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Die Aktionäre haben
daher das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden
Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei
Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung
schriftlich, per Fax oder per E-Mail an
Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de
zu senden oder über den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.dierig.de/hv
b)
an die Gesellschaft zu übermitteln.
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch,
den 12. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen
Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter
5. http://www.dierig.de/hv
zugänglich gemacht. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der
Gesellschaft entscheidend.
Unter bestimmten Umständen wird ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht
zugänglich gemacht. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. § 126 Abs. 1 AktG gilt
entsprechend.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur
Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorschlag nicht begründet werden muss und
der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).
Fragerecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG
In einer Hauptversammlung, die ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten stattfindet, steht den angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG das Recht zu, Fragen über
Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen. Um eine Beantwortung der Fragen
unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind die Fragen in
Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens einen Tag vor der
Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in deutscher Sprache
über den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.dierig.de/hv
bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang
der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung
u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich das
Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt
c) insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der
Auskunft strafbar machen würde.
Davon abgesehen wird der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Antworten werden in
der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls auch vorab
auf der Website der Gesellschaft unter
http://www.dierig.de/hv
veröffentlicht.
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)