Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG


                            Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
                            Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
                            anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 190.910 Stückaktien), können 
                            verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
                            neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
                            ist schriftlich an den Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft 
                            spätestens zum Montag, den 26. April 2021 bis 24.00 Uhr MESZ zugehen. Entsprechende 
                            Verlangen und der Nachweis des erforderlichen Anteilsbesitzes sind an folgende Adresse zu 
                            richten: 
                            Dierig Holding AG 
                            - Der Vorstand - 
                            c/o Better Orange IR & HV AG 
                            Haidelweg 48 
                            81241 München 
                            Deutschland 
              a)            Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die 
                            Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
                            des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
                            Vorstands über den Antrag halten. 
                            Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des 
                            Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien 
                            zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
                            Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet 
                            unter 
                            http://www.dierig.de/hv

zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3

AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. Art. 2 §

1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG

Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von

Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Versammlung

gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär

ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Die Aktionäre haben

daher das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten

Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von

Abschlussprüfern im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden

Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei

Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.

Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung

schriftlich, per Fax oder per E-Mail an

Dierig Holding AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Fax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: antraege@better-orange.de

zu senden oder über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hv

b)

an die Gesellschaft zu übermitteln.

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch,

den 12. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen

Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter


5.                          http://www.dierig.de/hv

zugänglich gemacht. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der

Gesellschaft entscheidend.

Unter bestimmten Umständen wird ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht

zugänglich gemacht. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das

Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder

satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in

wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie

Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich

gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. § 126 Abs. 1 AktG gilt

entsprechend.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von

Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur

Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorschlag nicht begründet werden muss und

der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag

nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und

ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).

Fragerecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG

In einer Hauptversammlung, die ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer

Bevollmächtigten stattfindet, steht den angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten

gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG das Recht zu, Fragen über

Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen. Um eine Beantwortung der Fragen

unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind die Fragen in

Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens einen Tag vor der

Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in deutscher Sprache

über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hv

bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang

der Frage(n) bei der Gesellschaft.

Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen

der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung

u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich das

Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen

Unternehmen.

Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt

c) insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht

unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der

Auskunft strafbar machen würde.

Davon abgesehen wird der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG nach

pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Antworten werden in

der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls auch vorab

auf der Website der Gesellschaft unter

http://www.dierig.de/hv

veröffentlicht.

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)