Hauptversammlung am 27.04.2021 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur       
Hauptversammlung                                                               
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung  
am 27.04.2021 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG                                                                
                                                                               
12.03.2021 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
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Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN DE000BAY0017 - Einberufung der      
ordentlichen Hauptversammlung                                                  
am 27. April 2021                                                              
als virtuelle Hauptversammlung                                                 
                                                                               
Vor dem Hintergrund der weiterhin vorherrschenden Verbreitung des Coronavirus  
SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen COVID-19-Erkrankung berufen wir     
hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein auf Dienstag,  
den 27. April 2021, um 10:00 Uhr.                                              
                                                                               
                                                                               
Tagesordnung                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten            
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des       
Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des          
Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, sowie Beschlussfassung      
über die Verwendung des Bilanzgewinns                                          
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten im Jahresabschluss für    
das Geschäftsjahr 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro             
1.964.848.164,00 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 je             
dividendenberechtigter Aktie zu verwenden.                                     
                                                                               
Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien    
am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand. Falls die     
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und         
deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung                      
dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der           
Aufstellung des Jahresabschlusses, werden Vorstand und Aufsichtsrat der        
Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag     
unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung einer        
Dividende von Euro 2,00 je Aktie der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns     
auf neue Rechnung vorgetragen wird.                                            
                                                                               
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die          
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden              
Geschäftstag, das heißt am 30. April 2021, fällig.                             
                                                                               
Der vom Vorstand am 16. Februar 2021 aufgestellte Jahresabschluss ist vom      
Aufsichtsrat am 23. Februar 2021 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden;     
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat      
den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung    
zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des                  
Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen   
vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1     
AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der          
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu     
bedarf.                                                                        
                                                                               
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands                                     
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu        
erteilen.                                                                      
                                                                               
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats                                 
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu    
erteilen.                                                                      
                                                                               
4. Wahlen zum Aufsichtsrat                                                     
                                                                               
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2021 enden die Amtszeiten der     
von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieder Johanna W.            
(Hanneke) Faber und Prof. Dr. Wolfgang Plischke. Daher sind Neuwahlen          
erforderlich.                                                                  
                                                                               
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2,     
101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20   
Mitgliedern zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10      
Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen.             
Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und            
mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der        
Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die    
Seite der Anteilseignervertreter hat jedoch der Gesamterfüllung aufgrund       
eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem                         
Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil für diese Wahl      
ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer       
getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils drei Frauen und drei Männer. Von      
der Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und sechs Männer im       
Aufsichtsrat vertreten; der Mindestanteil wird also derzeit von den            
Anteilseignervertretern erfüllt.                                               
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des                     
Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für        
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat             
erarbeiteten Kompetenzprofils sowie des Diversitätskonzepts für das            
Gesamtgremium - vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab           
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 für die Zeit bis zur         
Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastungen für das            
Geschäftsjahr 2024 beschließen, zu wählen:                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Dr. Fei-Fei Li, Palo Alto, Kalifornien, USA                                 
Professorin im Bereich Computer Science der Universität Stanford und           
Co-Director des Stanford Human-Centered Artificial Intelligence Instituts      
                                                                               
2. Alberto Weisser, Igrejinha, Portugal                                        
Senior Consultant bei Temasek International Pte. Ltd.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Frau Dr. Li und Herr Weisser sollen für eine Amtszeit von vier Jahren in den   
Aufsichtsrat gewählt werden. Mit der vorgeschlagenen                           
Amtszeit von vier Jahren macht die Gesellschaft von der in der Satzung         
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder                     
für eine kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 8   
Abs. 2 Satz 2 der Satzung) und berücksichtigt                                  
dabei auch die Erwartungen insbesondere internationaler Investoren.            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Frau Dr. Li ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,      
aber in den USA Mitglied des Board of Directors                                
(nicht geschäftsführend) der Reinvent Technology Partners und Mitglied des     
Board of Directors (nicht geschäftsführend) der                                
Twitter Inc.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Herr Weisser ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,     
aber in den USA Mitglied des Board of Directors                                
(nicht geschäftsführend) der PepsiCo Inc.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die                  
Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden              
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Li bzw. Herrn   
Weisser einerseits und den Gesellschaften des                                  
Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt     
oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten                    
Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.      
Der Aufsichtsrat betrachtet Frau Dr. Li und Herrn                              
Weisser als unabhängig.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Änderung
der Satzungsbestimmungen zur Vergütung des Aufsichtsrats (§ 12 der Satzung)    
                                                                               
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der                    
Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der                
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Durch das Gesetz zur Umsetzung der     
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist auch § 113 Abs. 3 AktG zum     
1. Januar 2020 angepasst worden. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist     
bei börsennotierten Gesellschaften nunmehr mindestens alle vier Jahre über     
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die   
Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.                                
                                                                               
Die Aufsichtsratsvergütung wurde zuletzt durch die ordentliche                 
Hauptversammlung 2017 angepasst. Aus den im Einzelnen im Anschluss an          
Tagesordnungspunkt 6 dargelegten Erwägungen halten Vorstand und Aufsichtsrat   
eine Änderung der Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats für         
angezeigt. Im Anschluss an Tagesordnungspunkt 6 sind auch die Angaben gemäß    
§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG dargestellt.                      
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(a) § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
'§ 12                                                                          
Vergütung des Aufsichtsrats                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung     
von                                                                            
Euro 160.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats           
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung.          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(a) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des                 
Prüfungsausschusses Euro 120.000 und für jedes andere Mitglied des             
Prüfungsausschusses Euro 60.000.                                               
                                                                               
(b) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Präsidiums      
und                                                                            
des Nominierungsausschusses jeweils Euro 40.000 und für jedes andere           
Mitglied des Präsidiums und des Nominierungsausschusses jeweils Euro           
20.000.                                                                        
                                                                               
(c) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden eines anderen               
Ausschusses                                                                    
beträgt Euro 60.000 und für jedes Mitglied eines anderen Ausschusses Euro      
30.000.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt,      
wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei                             
höchstdotierten Funktionen maßgeblich sind.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
(2) Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende des            
Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von Euro 480.000, sein            
Stellvertreter von Euro 320.000. Damit sind auch die Übernahmen von            
Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.                      
                                                                               
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des                   
Geschäftsjahres                                                                
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den      
stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem            
Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.    
                                                                               
                                                                               
(4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede          
Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse - gleich    
ob                                                                             
persönlich, telefonisch oder virtuell - ein Sitzungsgeld von Euro 1.500.       
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur     
einmal gezahlt.                                                                
                                                                               
(5) Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.    
                                                                               
                                                                               
(6) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die      
Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf      
die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer                 
(Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann zu Gunsten der                         
Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche       
die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.'           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
(b) Die Vergütungen für jedes Aufsichtsratsmitglied, den Vorsitzenden des      
Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter für das Geschäftsjahr 2021             
bestimmen sich für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 27. April 2021 nach     
der derzeitig gültigen Satzungsregelung sowie für die Zeit vom 28. April       
2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach der unter lit. a) dieses                   
Tagesordnungspunkts vorgeschlagenen Satzungsregelung, wobei die in diesen      
beiden Regelungen vorgesehenen Beträge jeweils im Verhältnis der Zeit          
gekürzt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2022 bestimmen sich die Vergütungen       
für jedes Aufsichtsratsmitglied, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und        
seinen Stellvertreter nach der unter lit. a) dieses Tagesordnungspunkts        
vorgeschlagenen Satzungsregelung.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische    
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten        
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des                     
Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH                                   
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als Jahres- und                      
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie als Prüfer für eine    
etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und                  
Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2021 sowie etwaiger verkürzter Abschlüsse    
und Zwischenlageberichte zum 30. September 2021 und zum 31. März 2022 zu       
wählen.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Beschreibung der derzeitigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und der     
vorgeschlagenen Änderung                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der Gesellschaft       
geregelt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder                          
neben Sitzungsgeld und Auslagenersatz eine reine Festvergütung. Die Höhe der   
Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats                                 
bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom
jeweiligen Mitglied übernommen werden. Der                                     
Wortlaut der derzeit gültigen Satzung mit der Regelung zur Vergütung des       
Aufsichtsrats in § 12 ist unter                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der  
die Gesellschaft unter eigener Verantwortung                                   
leitet und deren Geschäfte führt. Die Vergütung soll gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 
AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den                                   
Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Bei 
der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung finden                                
die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, der zu erbringende Zeitaufwand sowie
die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder                                  
für die Gesellschaft Berücksichtigung. Eine angemessene Aufsichtsratsvergütung 
stellt sicher, dass die Gesellschaft auch weiterhin                            
in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte, auch internationale         
Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft                           
im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen. Hierdurch trägt die              
Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie         
sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aufsichtsratsvergütung wurde zuletzt durch die ordentliche Hauptversammlung
2017 angepasst. Die jährliche feste Vergütung                                  
und die zusätzliche Vergütung wurden um 10 Prozent erhöht, und das Sitzungsgeld
blieb unverändert. Die ordentliche Hauptversammlung                            
2020 der Gesellschaft hat die in § 12 der Satzung festgelegte Vergütung der    
Aufsichtsratsmitglieder bestätigt.                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat überprüfen die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
regelmäßig. Eine Anfang dieses Jahres mit Unterstützung                        
eines unabhängigen externen Vergütungsexperten durchgeführte Überprüfung hat   
gezeigt, dass die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats                       
nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit 
bei der Gesellschaft entspricht. Mit der vorgeschlagenen                       
Anpassung der Aufsichtsratsvergütung soll diese die angestrebte Höhe im        
Vergleich zu der von den Unternehmen der Vergleichsgruppe                      
(andere große börsennotierte Gesellschaften, insbesondere DAX-30-Unternehmen   
ohne Finanzdienstleistungsunternehmen) vorgesehenen                            
Vergütung erhalten. Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und            
Geschäftsumfeld sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen                    
seit der letzten Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2017 komplexer    
geworden sind; damit gehen gestiegene Anforderungen                            
und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit einher. Die                      
Aufsichtsratsvergütung muss konkurrenzfähig sein, um die - auch                
von vielen Investoren geforderte - Besetzung des Aufsichtsrats mit             
qualifizierten, international erfahrenen Mandatsträgern                        
auch zukünftig sicherstellen zu können.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auf der Grundlage des Vorschlags des Präsidiums des Aufsichtsrats schlagen     
Vorstand und Aufsichtsrat folgende Anpassung der                               
Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft vor:       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Die jährliche feste Vergütung soll um rund 20 Prozent auf Euro 160.000     
erhöht werden, um dem gestiegenen Arbeitsumfang und der gestiegenen            
Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen Rechnung zu tragen.       
                                                                               
(2) Die zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit soll insgesamt        
reduziert und stärker differenziert werden, um dem unterschiedlichen           
Arbeitsanfall in den jeweiligen Ausschüssen Rechnung zu tragen. Die            
zusätzliche Vergütung soll Euro 120.000 für den Vorsitz und Euro 60.000 für    
die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie Euro 60.000 für den Vorsitz      
und Euro 30.000 für die Mitgliedschaft in den sonstigen Ausschüssen mit        
Ausnahme des Präsidiums und des Nominierungsausschusses betragen, für die      
jeweils eine zusätzliche Vergütung von Euro 40.000 für den Vorsitz und von     
Euro 20.000 für die Mitgliedschaft gezahlt werden soll. Die Tätigkeit im       
Nominierungsausschuss soll aufgrund der gestiegenen Anforderungen erstmals     
gesondert vergütet werden. Zudem sollen die Aufsichtsratsmitglieder (mit       
Ausnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters)             
zukünftig für bis zu drei Ausschusstätigkeiten vergütet werden.                
                                                                               
(3) Die jährliche feste Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines
Stellvertreters soll um rund 20 Prozent auf Euro 480.000 bzw. Euro 320.000     
erhöht werden. Damit entspricht diese unverändert dem drei- bzw. zweifachen    
der jährlichen festen Vergütung der sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats.    
Eine zusätzliche Vergütung für Ausschusstätigkeiten sollen der Vorsitzende     
und sein Stellvertreter weiterhin nicht erhalten.                              
                                                                               
(4) Das Sitzungsgeld soll aufgrund zunehmender Sitzungen ohne physische Präsenz
auch für die telefonische und virtuelle Teilnahme gezahlt und auf Euro         
1.500 pro Sitzung erhöht werden. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag       
stattfinden, soll weiterhin nur einmal Sitzungsgeld gezahlt werden.            
                                                                               
(5) Die Regelungen zur Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung, zur Erstattung   
von Auslagen und zur Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht der             
Aufsichtsratsmitglieder sollen unverändert bleiben.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Insgesamt folgt aus dem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats eine     
marktgerechte Erhöhung der kumulierten Gesamtvergütung                         
der Aufsichtsratsmitglieder um rund 19 Prozent.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die vorgeschlagenen Änderungen der Vergütung  
des Aufsichtsrats mit für Bayer repräsentativen                                
Investoren besprochen und positive Rückmeldungen von diesen dazu erhalten. Die 
Investoren wünschen sich eine wettbewerbsfähige                                
und im Einklang mit der Marktpraxis stehende Vergütung für die                 
Aufsichtsratsmitglieder, damit Bayer, insbesondere auch unter                  
Berücksichtigung des internationalen Geschäfts der Gesellschaft und des        
Wettbewerbs um Talente, hochqualifizierte Mitglieder                           
für den Aufsichtsrat gewinnen kann.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Unabhängig von der Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats wird       
ergänzend darauf hingewiesen, dass bisher sämtliche                            
Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Rahmen ihrer Wahl gegenüber dem    
Aufsichtsrat erklärt haben, dass sie für jeweils                               
25 Prozent der gewährten jährlichen festen Vergütung und der zusätzlichen      
Vergütung für Tätigkeiten in den Ausschüssen gemäß                             
§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (vor Abzug von Steuern) Bayer-Aktien kaufen 
und jeweils während der Dauer ihrer Mitgliedschaft                             
im Aufsichtsrat der Gesellschaft halten werden ('Selbstverpflichtung'). Die    
Verpflichtung zum Kauf von Bayer-Aktien besteht                                
nur für die jährliche feste Vergütung und die zusätzliche Vergütung, die für   
die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat                       
der Gesellschaft gewährt wird, wobei diese Bayer-Aktien dann bis zum Ende der  
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten sind.                                 
Die Selbstverpflichtung gilt nicht, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats      
aufgrund einer dienst- oder arbeitsvertraglichen                               
Verpflichtung an diesem Aktienerwerb gehindert sind oder ihre jährliche feste  
Vergütung und die zusätzliche Vergütung zu mindestens                          
85 Prozent nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die       
Hans-Böckler-Stiftung oder aufgrund einer dienst-                              
oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung an den Arbeitgeber abführen. Wird in   
diesen Fällen ein geringerer Teil als 85 Prozent                               
der jährlichen festen Vergütung und der zusätzlichen Vergütung abgeführt,      
bezieht sich die Selbstverpflichtung auf den nicht                             
abgeführten Teil. An der Selbstverpflichtung soll festgehalten werden.         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung       
insbesondere folgende Unterlagen im Internet unter                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich:                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
* Jahresabschluss (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die         
Verwendung des Bilanzgewinns), Konzernabschluss, zusammengefasster             
Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020     
(Tagesordnungspunkt 1), sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den     
übernahmerelevanten Angaben als Teil des zusammengefassten Lageberichts für    
das Geschäftsjahr 2020,                                                        
                                                                               
* Lebensläufe von Dr. Fei-Fei Li und Alberto Weisser einschließlich weiterer   
für die vorgeschlagenen Wahlen in den Aufsichtsrat relevanter Angaben          
(Tagesordnungspunkt 4),                                                        
                                                                               
* Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 5).                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Diese Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung zugänglich.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser            
Hauptversammlung eingeteilt in 982.424.082 auf den Namen                       
lautende Aktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme gewähren.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer     
Bevollmächtigten                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                                     
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in
der ab dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung                                   
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats            
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische                          
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle                
Hauptversammlung abgehalten wird.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle          
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes                            
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den     
Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung findet                             
unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des  
Vorstands und ggf. weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats                       
und des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung       
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft                    
in 51373 Leverkusen, Kaiser-Wilhelm-Allee 1b, statt. Eine physische Teilnahme  
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit                                 
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist          
ausgeschlossen. Die Hauptversammlung wird vollständig                          
in Bild und Ton im Internet übertragen. Aktionäre können das Stimmrecht        
ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung                         
ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 6     
haben verbindlichen Charakter und es besteht jeweils                           
die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine         
Stimmabgabe zu verzichten. Den Aktionären wird ein                             
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Zudem können   
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,                                  
über elektronische Kommunikation Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wir bitten die Aktionäre im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen     
Hauptversammlung um besondere Beachtung der nachstehenden                      
Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren       
Aktionärsrechten.                                                              
                                                                               
                                                                               
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis        
einschließlich zum 27. März 2021 auf die mitteleuropäische                     
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 28. März 2021 auf die           
mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht                           
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus   
eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung des        
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,                          
die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben.  
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, 20. April 2021,   
24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten postalischen Anschrift,             
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bayer Aktiengesellschaft                                                       
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Telefaxnummer: +49 89 30903 74675                                              
                                                                               
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
(nachfolgend 'Aktionärsportal') elektronisch unter der Internetadresse         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.aktionaersportal.bayer.de                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugegangen sein.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Nutzung des Aktionärsportals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich.
Die notwendigen Angaben für den Zugang zum                                     
Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelle Zugangsnummer) werden mit den
Hauptversammlungsunterlagen übersandt. Aktionäre,                              
die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen    
Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert                         
haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses               
Zugangspasswort. Die Anmeldefunktion für die Hauptversammlung                  
und die weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen Funktionen stehen          
voraussichtlich ab Mittwoch, 31. März 2021, im Aktionärsportal                 
zur Verfügung. Die Nutzung des Aktionärsportals ist nur bei Eintragung des     
Aktionärs im Aktienregister bis spätestens Dienstag,                           
6. April 2021, 0:00 Uhr, gewährleistet. Bei nachfolgender Eintragung stehen    
jedenfalls die anderweitig eröffneten Möglichkeiten                            
der Anmeldung zur Verfügung.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und
Pflichten aus Aktien nur für und gegen den                                     
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl   
der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist                                 
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung  
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen                                 
werden in der Zeit von Mittwoch, 21. April 2021, bis einschließlich Dienstag,  
27. April 2021, keine Umschreibungen im Aktienregister                         
vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten                                
Umschreibung am Dienstag, 20. April 2021. Technisch maßgeblicher               
Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist                       
mithin der Ablauf des 20. April 2021 (24:00 Uhr).                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG  
sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte                           
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren  
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen                                 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser          
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären       
übersandten Anmeldeformular sowie auf der Internetseite                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht     
blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können                                
Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur    
Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher                            
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine       
Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung                    
und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,  
auch durch eine Vereinigung von Aktionären,                                    
ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung bis Dienstag, 20.  
April 2021, 24:00 Uhr, (siehe 'Teilnahme an                                    
der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') erforderlich.   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das den Aktionären übersandte Anmeldeformular kann zur Vollmachts- und         
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten                        
Stimmrechtsvertreter oder zur Bevollmächtigung anderer Personen verwendet      
werden. Ein Muster des Anmeldeformulars wird den                               
Aktionären zudem auf der Internetseite                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Das Aktionärsportal (siehe 'Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung                                   
des Stimmrechts') beinhaltet zudem ein (Online-)Formular, das bereits bei der  
Anmeldung eine Vollmachts- und Weisungserteilung                               
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine           
Bevollmächtigung anderer Personen ermöglicht.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch    
machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende                            
hingewiesen:                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte     
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von                               
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen    
erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben,                                
soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß  
abzustimmen.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten                  
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches                
Gesetzbuch, BGB).                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten                  
Stimmrechtsvertreter können per Brief, per Telefax, per E-Mail                 
oder elektronisch über das Aktionärsportal erteilt werden. In jedem Fall ist   
eine Anmeldung bis Dienstag, 20. April 2021,                                   
24:00 Uhr, (siehe 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung   
des Stimmrechts') erforderlich. Die Vollmachts-                                
und Weisungserteilung per Brief muss bis Montag, 26. April 2021 (Tag des       
Posteingangs), unter der nachstehend genannten postalischen                    
Anschrift und die Vollmachts- und Weisungserteilung per Telefax oder per E-Mail
muss jeweils bis Montag, 26. April 2021, 24:00                                 
Uhr, unter der nachstehend genannten Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse bei der 
Gesellschaft zugegangen sein:                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bayer Aktiengesellschaft                                                       
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Telefaxnummer: +49 89 30903 74675                                              
                                                                               
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal (siehe          
'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung                     
des Stimmrechts') unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars ist bis
zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung                          
möglich.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für einen Widerruf der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der        
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten                             
die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den      
Fristen entsprechend.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft     
benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls                           
auf dem übersandten Anmeldeformular.                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigung anderer Personen                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als die von  
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter                                
erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere           
Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen                     
und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) unterliegt, gilt: Für die Erteilung 
und den Widerruf von Vollmachten sowie den                                     
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b  
BGB) erforderlich.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung   
gegenüber der Gesellschaft, so kann diese in                                   
Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der oben genannten Adresse bis Montag,   
26. April 2021 (Tag des Posteingangs), per Telefax                             
unter der oben genannten Telefaxnummer oder per E-Mail an die oben genannte    
E-Mail-Adresse jeweils bis Montag, 26. April 2021,                             
24:00 Uhr, oder unter Nutzung des Aktionärsportals (siehe 'Teilnahme an der    
virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts')                     
bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung abgegeben werden.    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wird die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, sondern   
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden                            
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen,  
soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes                                 
ergibt. Als Weg elektronischer Kommunikation zur Übermittlung des Nachweises   
über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet                              
die Gesellschaft die Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
anmeldestelle@computershare.de                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
an. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann 
eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder                                     
der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die              
Aktionärsnummer angegeben sind. Angegeben werden sollen                        
auch der Name und die postalische Anschrift des zu Bevollmächtigenden.         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von         
Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern                  
gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt   
noch enthält die Satzung für diesen Fall eine                                  
besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und    
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen                              
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung     
Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall                                
der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen
in § 135 AktG, genügen müssen.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigte können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder die   
Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen                                  
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Für die    
Nutzung des Aktionärsportals (siehe 'Teilnahme                                 
an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') benötigen die
Bevollmächtigten Zugangsdaten. Diese erhalten                                  
die Bevollmächtigten mit der Vollmachtskarte übersandt. Die Vollmachtserklärung
gegenüber der Gesellschaft bzw. der Nachweis                                   
der Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um einen            
rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei dem Bevollmächtigten                 
zu ermöglichen. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Dienstag, 20. April 2021, 
24:00 Uhr, (siehe 'Teilnahme an der virtuellen                                 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') erforderlich.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege elektronischer     
Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung                            
teilzunehmen ('Briefwahl').                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
elektronisch über das Aktionärsportal abgegeben                                
werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Dienstag, 20. April 2021, 24:00   
Uhr, (siehe 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung                      
und Ausübung des Stimmrechts') erforderlich. Die schriftliche Briefwahl muss   
bis Montag, 26. April 2021 (Tag des Posteingangs),                             
unter der nachstehend genannten postalischen Anschrift und die Briefwahl per   
Telefax oder per E-Mail muss jeweils bis Montag,                               
26. April 2021, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten Telefaxnummer bzw.  
E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft zugegangen                                 
sein:                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bayer Aktiengesellschaft                                                       
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Telefaxnummer: +49 89 30903 74675                                              
                                                                               
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Briefwahl über das Aktionärsportal (siehe 'Teilnahme an der virtuellen     
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts')                                
unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars ist bis zum Beginn der   
Abstimmung am Tag der Hauptversammlung möglich.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden     
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und                              
zu den Fristen entsprechend.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und                  
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135                  
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ergänzung der Tagesordnung                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder  
den anteiligen Betrag von Euro 500.000 (das                                    
entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt                                  
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder   
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen                                 
ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt        
adressiert werden:                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bayer Aktiengesellschaft                                                       
                                                                               
Vorstand                                                                       
                                                                               
Gebäude W11                                                                    
                                                                               
Kaiser-Wilhelm-Allee 1                                                         
                                                                               
51373 Leverkusen                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung, also bis Samstag,                               
27. März 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie  
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs                               
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur         
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht     
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden                             
- unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge und    
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden.                         
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge  
im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens                              
des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht         
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme                             
der Verwaltung sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder den       
Hinweisen und Angaben des Vorstands zur Zusammensetzung                        
des Aufsichtsrats gemäß § 127 Satz 4 AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 AktG unter        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der            
Hauptversammlung, also bis Montag, 12. April 2021, 24:00                       
Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bayer Aktiengesellschaft                                                       
                                                                               
Gebäude Q26 (Rechtsabteilung)                                                  
                                                                               
Kaiser-Wilhelm-Allee 20                                                        
                                                                               
51373 Leverkusen                                                               
                                                                               
Telefaxnummer: +49 214 30-26786                                                
                                                                               
E-Mail-Adresse: hv.gegenantraege@bayer.com                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127    
AktG erfüllt sind.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten solche Gegenanträge im Sinne von
§ 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von                                     
§ 127 AktG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende 
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär                                 
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der    
Hauptversammlung                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach Maßgabe der Konzeption des COVID-19-Gesetzes haben Aktionäre in der       
virtuellen Hauptversammlung nicht die Möglichkeit,                             
sich in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären wird aber -   
über die Vorgaben des § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz                               
hinaus - die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen   
mit Bezug zur Tagesordnung, die einem Redebeitrag                              
in der Hauptversammlung entsprechen, zur Veröffentlichung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
einzureichen.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahmen in Textform oder als     
Video bis Samstag, 24. April 2021, 18:00 Uhr, elektronisch                     
über das Aktionärsportal (siehe 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung  
und Ausübung des Stimmrechts') in deutscher                                    
Sprache übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen bzw. 
- im Fall einer Stellungnahme per Video - zwei                                 
Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen per Video sind nur zulässig, wenn  
der Aktionär darin selbst in Erscheinung tritt                                 
und spricht. Zur Einreichung von Stellungnahmen werden im Aktionärsportal      
weitere Erläuterungen veröffentlicht. Anträge, Wahlvorschläge,                 
Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den           
eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.                      
Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen
Wegen einzureichen.                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme.   
Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor,                                 
Stellungnahmen ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie          
Stellungnahmen, die in Inhalt und Darstellung einem                            
zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht entsprechen, nicht zu     
veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen,                             
deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. - im Fall einer Stellungnahme per Video - zwei
Minuten überschreitet oder die nicht bis zu                                    
dem vorstehend genannten Zeitpunkt wie oben beschrieben eingereicht wurden,    
oder Stellungnahmen mit beleidigendem, strafrechtlich                          
relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ebenso behält   
sich die Gesellschaft vor, pro Aktionär nicht                                  
mehr als eine Stellungnahme zu veröffentlichen.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen     
ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden                               
ab Dienstag, 13. April 2021, auf der Internetseite                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs veröffentlicht.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation vor der Hauptversammlung   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein  
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation                            
eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass
Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung                       
im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Zur                
Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können der Gesellschaft                 
ihre Fragen bis Sonntag, 25. April 2021, 24:00 Uhr, elektronisch über das      
Aktionärsportal (siehe 'Teilnahme an der virtuellen                            
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') in deutscher Sprache           
übermitteln. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem Ermessen                    
entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Möglichkeit zur Nachfrage im Wege der elektronischen Kommunikation während der 
Hauptversammlung                                                               
                                                                               
                                                                               
Über das Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz      
hinaus wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt,                         
Nachfragen zu stellen.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können Nachfragen nur zu solchen Fragen, die sie zuvor selbst        
elektronisch über das Aktionärsportal bis Sonntag,                             
25. April 2021, 24:00 Uhr, eingereicht haben, und zu den auf diese Fragen vom  
Vorstand erteilten Antworten stellen. Die Nachfragen                           
sind während der Hauptversammlung in dem vom Versammlungsleiter dafür          
festgelegten Zeitraum elektronisch über das Aktionärsportal                    
(siehe 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des          
Stimmrechts') in deutscher Sprache zu übermitteln.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG besteht mit Blick auf die Nachfragen
nicht. Der Vorstand wird im Rahmen der Hauptversammlung                        
gleichwohl versuchen, sämtliche Nachfragen zu beantworten. Der                 
Versammlungsleiter kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung             
der Nachfragen angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits 
zu Beginn oder während der Hauptversammlung                                    
den zeitlich angemessenen Rahmen für die einzelnen Nachfragen oder die         
Nachfragen insgesamt zu setzen.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz wird Aktionären, die ihr         
Stimmrecht über Briefwahl oder Vollmachtserteilung                             
ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das      
Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung                            
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung zu erklären. Solche Widersprüche                              
sind der Gesellschaft elektronisch über das Aktionärsportal (siehe 'Teilnahme  
an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung                                
des Stimmrechts') zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung   
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter                           
möglich.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Einberufung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und
weitere Informationen einschließlich der Übersicht                             
mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle
3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 /                                      
1212 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweise zum Datenschutz                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet.      
Einzelheiten dazu können den Datenschutzinformationen                          
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden       
gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen                              
zu informieren.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können  
die gesamte Hauptversammlung am Dienstag, 27.                                  
April 2021, ab 10:00 Uhr im Internet unter                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.bayer.de/hauptversammlung                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
verfolgen.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Leverkusen, im März 2021                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bayer Aktiengesellschaft                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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12.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                                           

Unternehmen: Bayer Aktiengesellschaft                                          

             Kaiser-Wilhelm-Allee 1                                            

             51373 Leverkusen                                                  

             Deutschland                                                       

Telefon:     +49 214 30 81949                                                  

Fax:         +49 214 30 26786                                                  

E-Mail:      mark.wolters1@bayer.com                                           

Internet:    http://www.bayer.com                                              

ISIN:        DE000BAY0017                                                      

WKN:         BAY001                                                            

Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
             Stuttgart, München                                                







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1175320  12.03.2021