In den meisten Präferenzregelungen ist das vereinfachte Verfahren "Ermächtigter Ausführer" vorgesehen. Für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes erforderlich. Ausschließlich "Ermächtigte Ausführer" können bei Exportsendungen im Wert von über 6.000 Euro Ursprungserklärungen abgeben, die dann förmliche Präferenznachweise (EUR.1/EUR-MED) ersetzen. Im Warenverkehr mit der Republik Korea und künftig auch mit anderen Staaten sind grundsätzlich keine förmlichen Präferenznachweise vorgesehen und präferenzbegünstigte Einfuhren von Sendungen im Wert von über 6.000 Euro nur von "Ermächtigten Ausführern" möglich. Die Zollverwaltung hat das Merkblatt zum Verfahren aktualisiert. Dieses soll informieren und Hilfestellung bei der Beantragung des Verfahrens sowie der Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung bieten:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nicht-foermlicher-Praeferenznachweise/Ermaechtigter-Ausfuehrer/ermaechtigter-ausfuehrer_node.




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