Ausbildung:
1987 Abitur 1987 - 1992 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der TU Braunschweig und der Universität Hannover, Abschluss: Dipl.-Ökonomin
Beruflicher Werdegang:
1992 - 1995 Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart 1996 - 1996 Price Waterhouse GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf 1996 - 2003 GHH-RAND Schraubenkompressoren GmbH, Oberhausen 2003 - 2004 MAC Mode GmbH & Co KGaA, Wald/Roßbach, kaufmännische Geschäftsführerin 2004 - 2004 freiberufliche Tätigkeiten als Consultant / Interims-Manager Finance / IT 2005 - 2011 C&A Group, Düsseldorf, Leitung des Financial Services Centers 2011 - 2013 DIC Deutsche Immobilien Chancen AG & Co KGaA, Frankfurt, Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO) seit 06/2013 DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO) ab 10/2017 DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Vorstandsvorsitzende (CEO) sowie Finanzvorstand (CFO)
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Vorsitzende des Aufsichtsrats der DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA
Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite
www.hauptversammlung.fraport.de
jährlich aktualisiert veröffentlicht.
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv
urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Wärntges und
der Fraport AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit eines
Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende Satzungsänderung
Die weiterhin andauernde Coronavirus-Pandemie stellt die gesamte Luftfahrtbranche und damit auch die
Fraport AG vor erhebliche Herausforderungen. Die Fraport AG hat die finanziellen Folgen der Pandemie im
Geschäftsjahr 2020 durch Einleitung umfangreicher Gegenmaßnahmen, wie u.a. das Programm 'Relaunch 50',
das auf eine deutliche und nachhaltige Kostenreduktion und die strategische Ausrichtung des Unternehmens
auf das veränderte Marktumfeld abzielt, so gering wie möglich gehalten. Darüber hinaus konnte der
Fraport-Konzern seine verfügbare Liquidität (inklusive freier Kreditlinien) durch die erfolgreiche
Platzierung diverser Fremdkapitalinstrumente per Ende Dezember 2020 auf über EUR 3 Mrd. ausbauen. Da
derzeit jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Coronavirus-Pandemie die Fraport AG länger
begleiten wird als ursprünglich erwartet, soll die Flexibilität der Gesellschaft bei der Finanzierung,
gegebenenfalls auch in Form von Eigenkapital, erhöht werden. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital
unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden (Genehmigtes Kapital II).
Das Genehmigte Kapital II soll in Höhe von EUR 458.843.520,00 (also rund 49,62 % des bestehenden
Grundkapitals) geschaffen werden und bis zum 31. Mai 2026 ausgeübt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 458.843.520,00 durch Ausgabe von bis zu 45.884.352 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der a) Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 6. In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 wie folgt eingefügt: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 458.843.520,00 durch Ausgabe von bis zu 45.884.352 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen b) Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 von § 4 der Satzung werden zu § 4 Absatz 5 und Absatz 6 der geänderten Satzung.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für die Ermächtigung für den
Bezugsrechtsausschluss ist im Anschluss an Tagesordnungspunkt 9 unter 'Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG' abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.fraport.de
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April 22, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)