Ausbildung:


              1987          Abitur 
              1987 - 1992   Studium der Wirtschaftswissenschaften an der TU Braunschweig und der Universität Hannover, 
                            Abschluss: Dipl.-Ökonomin 

Beruflicher Werdegang:


              1992 - 1995   Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart 
              1996 - 1996   Price Waterhouse GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf 
              1996 - 2003   GHH-RAND Schraubenkompressoren GmbH, Oberhausen 
              2003 - 2004   MAC Mode GmbH & Co KGaA, Wald/Roßbach, kaufmännische Geschäftsführerin 
              2004 - 2004   freiberufliche Tätigkeiten als Consultant / Interims-Manager Finance / IT 
              2005 - 2011   C&A Group, Düsseldorf, Leitung des Financial Services Centers 
              2011 - 2013   DIC Deutsche Immobilien Chancen AG & Co KGaA, Frankfurt, Mitglied des Vorstands, 
                            Finanzvorstand (CFO) 
              seit 06/2013  DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO) 
              ab 10/2017    DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Vorstandsvorsitzende (CEO) sowie Finanzvorstand (CFO) 

Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


              Vorsitzende des Aufsichtsrats der DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA 

Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite


              www.hauptversammlung.fraport.de 

jährlich aktualisiert veröffentlicht.

Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv

urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Wärntges und

der Fraport AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der

Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit eines

Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende Satzungsänderung

Die weiterhin andauernde Coronavirus-Pandemie stellt die gesamte Luftfahrtbranche und damit auch die

Fraport AG vor erhebliche Herausforderungen. Die Fraport AG hat die finanziellen Folgen der Pandemie im

Geschäftsjahr 2020 durch Einleitung umfangreicher Gegenmaßnahmen, wie u.a. das Programm 'Relaunch 50',

das auf eine deutliche und nachhaltige Kostenreduktion und die strategische Ausrichtung des Unternehmens

auf das veränderte Marktumfeld abzielt, so gering wie möglich gehalten. Darüber hinaus konnte der

Fraport-Konzern seine verfügbare Liquidität (inklusive freier Kreditlinien) durch die erfolgreiche

Platzierung diverser Fremdkapitalinstrumente per Ende Dezember 2020 auf über EUR 3 Mrd. ausbauen. Da

derzeit jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Coronavirus-Pandemie die Fraport AG länger

begleiten wird als ursprünglich erwartet, soll die Flexibilität der Gesellschaft bei der Finanzierung,

gegebenenfalls auch in Form von Eigenkapital, erhöht werden. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital

unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden (Genehmigtes Kapital II).

Das Genehmigte Kapital II soll in Höhe von EUR 458.843.520,00 (also rund 49,62 % des bestehenden

Grundkapitals) geschaffen werden und bis zum 31. Mai 2026 ausgeübt werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 458.843.520,00 
                            durch Ausgabe von bis zu 45.884.352 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
                            Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
                            Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu 
                            bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) oder 
                            § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
                            Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, 
                            sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
                            Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. 
                            Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und 
                            von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
                            abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
              a)            Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
                            teilnehmen. 
                            Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich 
                            von Spitzenbeträgen erforderlich ist. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
                            der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
                            Aktienausgabe festzulegen. 
                            Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der 
                            jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
                            anzupassen. 
6. 
                            In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 wie folgt eingefügt: 
                            'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 458.843.520,00 
                            durch Ausgabe von bis zu 45.884.352 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
                            Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
                            Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu 
                            bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
                            oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- 
                            oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
                            Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien nehmen 
                            vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
                            kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
                            abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen 
              b)            Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
                            Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
                            teilnehmen. 
                            Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich 
                            von Spitzenbeträgen erforderlich ist. 
                            Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
                            Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
                            festzulegen. 
                            Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der 
                            jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
                            anzupassen.' 
              c)            Die bisherigen Absätze 4 und 5 von § 4 der Satzung werden zu § 4 Absatz 5 und Absatz 6 der 
                            geänderten Satzung. 

Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für die Ermächtigung für den

Bezugsrechtsausschluss ist im Anschluss an Tagesordnungspunkt 9 unter 'Bericht des Vorstands zu

Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4

Satz 2 AktG' abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der

Gesellschaft unter


              www.hauptversammlung.fraport.de 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)