Wirecard AG veröffentlicht Details zum Aktienrückkaufprogramm 2019/ I

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Wirecard AG veröffentlicht Details zum Aktienrückkaufprogramm 2019/ I

04.11.2019 / 07:30
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4. November 2019

Wirecard AG veröffentlicht Details zum Aktienrückkaufprogramm 2019/ I

Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Aschheim (München). Der Vorstand ("Vorstand") der Wirecard AG (ISIN
DE0007472060) ("Gesellschaft") hat am 17. Oktober 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft ("Aufsichtsrat") vom selben Tag beschlossen,
ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 200 Mio. EUR (ohne
Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm 2019/I").

Das Aktienrückkaufprogramm 2019/I folgt der Ermächtigung der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2017, wonach eigene Aktien
der Gesellschaft zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder
über
ein Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu jedem
zulässigen Zweck, insbesondere aber auch zum Zwecke der Einziehung und zum
Angebot und zur Übertragung gegen Sachleistungen bei Unternehmenserwerben,
erworben werden können.

Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2019/I können im Zeitraum vom 5.
November 2019 bis 5. November 2020 insgesamt bis zu 2.500.000 eigene Aktien
der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen
Gesamtkaufpreis
für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der
Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den Betrag von 200 Mio. EUR
zugewiesen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des
Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.
Juni 2017 darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie der
Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) im Falle eines Erwerbs über die Börse
den Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) für Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor
dem Tag des Erwerbs oder, falls früher, dem Tag der Eingehung der
Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2019/I
dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem
des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher
sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch
ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.
Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des
Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der
Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen
gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und
die in dem Aktienrückkaufprogramm 2019/I enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2019/I kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Die erworbenen Aktien können zu jedem der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) genannten Zwecke
verwendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2019/I zusammenhängenden
Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m.
Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016
entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem
Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen
Geschäfte auf ihrer Website (www.wirecard.de) im Bereich 'Investor
Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem
Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.


Wirecard-Kontakt:

Wirecard AG
Iris Stöckl
VP Investor Relations/ Corporate Communications
Tel.: +49 (0) 89-4424-1424
E-Mail: iris.stoeckl@wirecard.com
http://www.wirecard.de
ISIN DE0007472060
Reuters: WDI.GDE
Bloomberg: WDI GY

Über Wirecard:

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Plattformen im Bereich Financial Commerce. Wir bieten sowohl Geschäftskunden
als auch Verbrauchern ein ständig wachsendes Ökosystem an
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durch einen integrierten B2B2C-Ansatz. Dieses Ökosystem konzentriert sich
auf Lösungen aus den Bereichen Payment & Risk, Retail & Transaction Banking,
Loyalty & Couponing, Data Analytics & Conversion Rate Enhancement in allen
Vertriebskanälen (Online, Mobile, ePOS). Wirecard betreibt regulierte
Finanzinstitute in mehreren Schlüsselmärkten und hält Lizenzen aus allen
wichtigen Zahlungs- und Kartennetzwerken. Die Wirecard AG ist an der
Frankfurter Wertpapierbörse notiert (DAX und TecDAX, ISIN DE0007472060).
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   Unternehmen:    Wirecard AG
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                   Deutschland
   Telefon:        +49 (0)89-4424 1400
   Fax:            +49 (0)89-4424 1500
   E-Mail:         ir@wirecard.com
   Internet:       www.wirecard.com
   ISIN:           DE0007472060
   WKN:            747206
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   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
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