NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN WEITERGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG, WEDER GANZ NOCH TEILWEISE, IN EINER RECHTSORDNUNG, IN DER DIES EINEN VERSTOß GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESER RECHTSORDNUNG DARSTELLEN WÜRDE.

Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE:4502) (das „Unternehmen“ oder „Takeda“) ABC gibt bekannt, dass es heute, am 3. Dezember 2018 (Londoner Zeit), einen Kreditvertrag mit der Japan Bank for International Cooperation („JBIC“) über einen Gesamtnennbetrag von bis zu 3.700.000.000.000 US-Dollar abgeschlossen hat (der „JBIC-Kredit“). Der JBIC-Kredit wird einen Teil der für den Erwerb von Shire plc („Shire“) (die „Übernahme“) erforderlichen Mittel finanzieren und die Verpflichtungen aus der im Zusammenhang mit der Übernahme am 8. Mai 2018 abgeschlossenen 364-Tage-Überbrückungskreditvereinbarung (in der Fassung vom 8. Juni 2018 und 26. Oktober 2018) (die „Überbrückungskreditvereinbarung“) reduzieren.

„Wir freuen uns, dass wir diesen Kredit von JBIC erhalten haben, von einer Organisation, die die Aufrechterhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der japanischen Industrie fördert“, so Costa Saroukos, Chief Financial Officer von Takeda. „Damit ist das beabsichtigte Refinanzierungsprogramm für unsere Überbrückungsfazilität zu einem insgesamt sehr zufriedenstellenden Mischzinssatz über die verschiedenen Komponenten der Refinanzierung abgeschlossen, was unserer Meinung nach unsere Absicht unterstützt, unsere bewährte Dividendenpolitik und unser Investment Grade-Rating beizubehalten. Wir sind der Meinung, dass die Beteiligung von JBIC an der Finanzierung der Übernahme unsere Bemühungen, unsere Transformation zu einem globalen biopharmazeutischen Marktführer mit Sitz in Japan zu beschleunigen, weiter verstärkt.“

Gemäß Regel 26 des für Unternehmen, die im Vereinigten Königreich registriert sind, geltenden City Code on Takeovers and Mergers wird eine Kopie des JBIC-Kredits auf der Website von Takeda veröffentlicht und steht unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Datum dieser Mitteilung zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Übernahme an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, darunter die Zustimmung der Aktionäre beider Unternehmen.

1. Einzelheiten des JBIC-Kredits

(a) Kreditnehmer   Takeda Pharmaceutical Company Limited
(b) Kreditgeber Japan Bank for International Cooperation
(c) Ausführungsdatum des Vertrags 3. Dezember 2018
(d) Kreditrahmen 3.700.000.000 USD
(e) Zinssatz LIBOR-Satz plus anwendbare Marge
(f) Verwendung der Kreditmittel Zahlung eines Teils der Barzahlung für die Übernahme und der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten, die Takeda entstanden sind

2. Auswirkungen auf das Finanzergebnis des Geschäftsjahres zum März 2019
Mit der Ausführung des JBIC-Kredits werden die Verpflichtungen aus der Zwischenfinanzierung um 3,7 Mrd. US-Dollar reduziert. Wir werden die Auswirkungen des JBIC-Kredits auf unsere Geschäftsperformance unverzüglich nach unserer Einschätzung bekanntgeben.

Über Takeda Pharmaceutical Company
Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) ist ein global tätiges, forschungs- und entwicklungsorientiertes Pharmaunternehmen, das sich für bessere Gesundheit und eine strahlendere Zukunft für Patienten einsetzt, indem es wissenschaftliche Erkenntnisse in lebensverändernde Medikamente umwandelt. Takeda konzentriert seine Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf Onkologie, Gastroenterologie, neurowissenschaftliche Therapiebereiche sowie Impfstoffe. Takeda betreibt sowohl intern als auch über Partner Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um dadurch bei Innovationen auch weiterhin eine führende Rolle zu spielen. Innovative Produkte, insbesondere in den Bereichen Onkologie und Gastroenterologie, sowie die Präsenz von Takeda in Schwellenmärkten sind die aktuellen Wachstumsmotoren des Unternehmens. Rund 30.000 Mitarbeiter setzen sich bei Takeda für die Verbesserung der Lebensqualität von Patienten ein und arbeiten in über 70 Ländern mit den Partnern von Takeda im Gesundheitswesen zusammen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.takeda.com/newsroom/.

Wichtiger Hinweis
Diese Mitteilung ist nicht dazu bestimmt, Wertpapiere, ob gemäß dieser Mitteilung oder anderweitig, zu erwerben, zu zeichnen, zu verkaufen oder zu veräußern, und stellt auch keinen Teil eines Angebots, einer Einladung oder Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf dar.

Die Verbreitung dieser Mitteilung in Ländern außerhalb des Vereinigten Königreichs oder Japans kann durch Gesetze oder Vorschriften beschränkt sein; daher sollten sich Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, über diese Beschränkungen informieren und sie entsprechend einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze oder -vorschriften der jeweils relevanten Rechtsordnung darstellen.

Veröffentlichung auf der Website
Gemäß Regel 26.1 des Kodex wird eine Kopie dieser Mitteilung (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz in Ländern, deren Rechtsordnung Beschränkungen vorsehen) auf der Website von Takeda unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Datum dieser Mitteilung zur Verfügung gestellt. Der Inhalt der Website, auf die in dieser Mitteilung verwiesen wird, wird nicht in diese Mitteilung aufgenommen und ist nicht Teil dieser Mitteilung.

Offenlegungspflichten des Kodex
Gemäß Regel 8.3(a) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist (wobei es sich um einen anderen Anbieter als einen Anbieter handelt, für den bekannt gegeben wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, falls später, nach der Bekanntgabe, in der ein Börsenanbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition (Opening Position Disclosure) vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben über die Anteile der Person und die Short-Positionen sowie die Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere von (i) der Zielgesellschaft und (ii) einem oder mehreren Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach Beginn der Angebotsfrist und gegebenenfalls spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Bekanntmachung, in der ein Börsenanbieter erstmals genannt wird, erfolgen. Relevante Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung von Transaktionen (Dealing Disclosure) vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist, eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Offenlegung von Transaktionen muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft sowie zu den Anteilen und Short-Positionen der Person und den Rechten zum Bezug von relevanten Wertpapieren (i) der Zielgesellschaft und (ii) des/der Börsenanbieter(s) enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Offenlegung von Transaktionen durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf den Tag des jeweiligen Handels folgenden Geschäftstag erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Die Offenlegung von Eröffnungspositionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft und seitens jedes Bieters erfolgen, und die Offenlegung von Transaktionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft, seitens jedes Bieters und aller mit ihnen gemeinsam handelnden Personen erfolgen (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten über die Zielgesellschaft und die Bietergesellschaften, für deren Wertpapiere die Offenlegung von Eröffnungspositionen und die Offenlegung von Transaktionen erforderlich ist, sind in der Offenlegungstabelle (Disclosure Table) auf der Website des Panels unter folgender Adresse abrufbar: www.thetakeoverpanel.org.uk; dort finden sich auch Angaben zur Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere, des Beginns der Angebotsfrist und der ersten Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie zu einer Offenlegung der Eröffnungsposition oder einer Offenlegung von Transaktionen verpflichtet sind, sollten Sie die Market Surveillance Unit des Panels unter der Nummer +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren.

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