inklusive Beitragszahlungen einer Konzerntochtergesellschaft in eine externe Pensionskasse) gewährt bzw.

entsteht (im Falle der Teilnahme an dem Entgeltumwandlungsmodell) ein jährlicher Versorgungsaufwand in

Höhe von 60 % bis 80 % der Festvergütung und (ii) Nebenleistungen in Höhe von durchschnittlich 3 % bis 8

% der Festvergütung gewährt.

Es können sich geringfügige Verschiebungen der vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte

aufgrund schwankender Bewertung bzw. Inanspruchnahme der Nebenleistungen (welche für Zwecke der hier

angegebenen prozentualen Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung mit einem pauschalierten Betrag auf Basis

früherer Erfahrungswerte angesetzt wurden) ergeben.

Die oben beschriebene Zielvergütungsstruktur gewährleistet eine Ausrichtung an der langfristigen und

nachhaltigen Entwicklung der Vonovia SE. Durch eine hohe Gewichtung des LTIP wird sichergestellt, dass

die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus

kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Zeitgleich werden die operativen jährlichen Ziele durch die

Gewichtung der variablen Vergütung und den STI incentiviert.

3.6. Maximalvergütung

Die Höhe der variablen Vergütungskomponenten ist jeweils nach oben begrenzt. Die Auszahlung des STI

ist auf 125 % des Ziel-STI begrenzt. Für den LTIP kann die Auszahlung den Wert von 250 % des

Zuteilungswerts nicht überschreiten.

Zusätzlich hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Obergrenze für

die Summe aller Vergütungselemente für ein Jahr, d. h. derzeit bestehend aus Festvergütung,

Nebenleistungen, dem jährlichen Versorgungsaufwand nach IAS 19 (bzw. das jährliche Versorgungsentgelt),

kurzfristigen variablen und langfristigen variablen Vergütungskomponenten festgelegt (Maximalvergütung).

Die Maximalvergütung schränkt die maximal erreichbare Gesamtvergütung (Summe der Einzelkomponenten bei

maximaler Zielerreichung) nochmals ein. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 11 Mio. brutto p.a.

und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 5,5 Mio. brutto p.a. (Einschließlich der Vergütung

für weitere Mandate in Konzerngesellschaften; aufgrund der neuen Regelungen im ARUG II muss der

Versorgungsaufwand nach IAS 19 (bzw. das jährliche Versorgungsentgelt) bei der Berechnung der

Maximalvergütung einbezogen werden).

Diese Obergrenze bezieht sich auf die Summe der Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für die

Vorstandstätigkeit für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt wird. Auszahlungen der langfristigen variablen

Vergütungskomponente unter dem jeweils anwendbaren LTIP werden dabei dem Jahr der Gewährung der

zugrundeliegenden LTIP-Tranche zugerechnet. Nebenleistungen werden mit dem steuerlichen geldwerten

Vorteil angesetzt. Sollte die Summe der Leistungen für ein Geschäftsjahr die festgelegte Maximalvergütung

übersteigen, so wird die festgestellte Auszahlung aus dem für das Geschäftsjahr gewährten LTIP um den

übersteigenden Betrag gekürzt.

Eventuelle Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit und sonstige

anlassbezogene Sonderleistungen, die nicht als Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds

gewährt werden (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber) fließen

nicht in die Maximalvergütung ein und werden durch diese nicht begrenzt.

4. Die Komponenten des Vergütungssystems im Einzelnen

4.1. Fixe Vergütung

4.1.1. Festvergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält für seine Vorstandstätigkeit ein jährliches Grundgehalt

('Festvergütung'), die auch grundsätzlich alle Tätigkeiten bei Vonovia Konzern-, Tochter- und

Beteiligungsgesellschaften abgilt und in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird. Im Regelfall

sind mit der Festvergütung auch etwaige sonstige Tätigkeiten im Konzern abgegolten. Im Einzelfall können

Vorstandsmitglieder jedoch aufgrund eines zusätzlichen Anstellungsverhältnisses für

Geschäftsführungstätigkeiten für eine Konzerntochtergesellschaft Vergütungsleistungen von der

Konzerntochtergesellschaft erhalten, die jedoch dann in der Zielgesamtvergütung sowie der

Maximalgesamtvergütung gemäß diesem Vergütungssystem erfasst sind. Die Höhe des von der Vonovia gewährten

Grundgehalts spiegelt die Rolle im Vorstand (unter Berücksichtigung auch des zeitlichen Leistungsumfangs

für die Vorstandstätigkeit, wenn eine Geschäftsführungstätigkeit im Konzern separat vergütet wird), die

Erfahrung und den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.

4.1.2. Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Sach- und Nebenleistungen (im Falle eines zusätzlichen

Dienstverhältnisses mit einer Konzerntochtergesellschaft für eine von der Konzerngesellschaft vergütete

Geschäftsführungstätigkeit im Konzern können die Nebenleistungen ganz oder zum Teil von der

Konzerntochtergesellschaft geleistet werden). Hierzu gehört die Gewährung der privaten Inanspruchnahme

des Dienstwagens oder nach Wahl des Vorstandsmitglieds einer Dienstwagenpauschale sowie die

Zurverfügungstellung erforderlicher Sachmittel (z.B. Kommunikationsmittel) für die Aufgabenerfüllung. Die

Privatnutzung des Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert, die Steuer trägt das

Vorstandsmitglied. Die mit dem Betrieb des Dienstwagens verbundenen Kosten werden von der Vonovia SE

getragen.

Die Vonovia SE übernimmt zudem 50 % der Beiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung,

höchstens jedoch den maximalen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im

Einzelfall können zugunsten eines Vorstandsmitglieds Risikolebensversicherungen abgeschlossen werden. Des

Weiteren besteht zugunsten der Vorstandsmitglieder eine marktübliche D&O-Versicherung nebst

Strafrechtsschutz. Der Selbstbehalt der Vorstandsmitglieder unter der D&O-Schadenshaftpflichtversicherung

beläuft sich im Einklang mit § 93 Abs. 2 S. 3 AktG auf 10 % des Schadens bzw. das Eineinhalbfache der

festen jährlichen Vergütung. Geschäfts- und Reisekosten werden nach den jeweils geltenden 6. Kostenerstattungsrichtlinien erstattet.

Die Nebenleistungen stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, sie können

jedoch im Einzelfall je nach der persönlichen Situation und Inanspruchnahme, insbesondere in der Höhe,

variieren. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen gewähren.

4.1.3. Altersversorgung

Vorstandsmitglieder, die erstmals vor dem 1. Januar 2021 bestellt wurden, können an einem System der

betrieblichen Altersversorgung der Vonovia teilnehmen, sofern keine Versorgungszusage aufgrund eines

weiteren Anstellungsverhältnisses im Konzern besteht. Das Altersversorgungssystem beinhaltet die

Möglichkeit, einen jährlichen Versorgungsbeitrag in das Entgeltumwandlungsmodell 'Versorgungsbezüge

anstelle von Barbezügen' in der jeweils geltenden Fassung einzubringen. An diesem Altersversorgungssystem

nehmen auch andere Mitarbeiter des Unternehmens teil. Den Versorgungsbeitrag erhalten die

Vorstandsmitglieder von der Gesellschaft zusätzlich zum jeweiligen Grundgehalt. Die eingebrachten

Versorgungsbeiträge werden in eine Versorgungsanwartschaft mit einer festen Verzinsung umgewandelt und in

Abhängigkeit vom jeweils erreichten Alter nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verrentet. Ab dem

Zeitpunkt, in dem die Summe der durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungsbausteine die jeweils

geltenden Einstandsgrenzen des Pensionssicherungsvereins gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigt, erfolgt

eine zusätzliche Insolvenzsicherung. Alternativ zur Einbringung des Versorgungsbeitrags in das

Entgeltumwandlungsmodell können die Vorstandsmitglieder sich einen bestimmten Fixbetrag als zusätzliche

Barvergütung auszahlen lassen. Das vorliegende Vergütungssystem eröffnet den Vorstandsmitgliedern die

Möglichkeit, entsprechend der nachfolgend unter 4.1.4 dargestellten Regelung für ab dem 1. Januar 2021

neu bestellte Vorstandsmitglieder anstelle des Versorgungsbeitrags ein höheres Versorgungsentgelt in

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March 10, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)