Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten
Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den
USA.
Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen der Auffassung, beim ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von (G) VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von
AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn
Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen.
Dementsprechend haben die Gesellschaften am 26. März 2021 gegenüber Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn,
Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz
im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Bereits zuvor waren
im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (H) (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog.
Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn,
Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die 'In Anspruch Genommenen Personen'), sowie
gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. Die In Anspruch Genommenen Personen haben ihre
Schadensersatzverpflichtung über ihre Anwälte dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
VOLKSWAGEN ist der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte
das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben (I) eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und
sich weitere Einwendungen vorbehalten.
Die Gesellschaften beabsichtigen mit den In Anspruch Genommenen Personen - mit Ausnahme von Herrn Dr.
Neußer und Herrn Prof. Dr. Hackenberg, der zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit war -
außergerichtliche Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche zu schließen (' (J) Haftungsvergleiche'), die wirksam werden, wenn die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften den
Haftungsvergleichen zustimmen, keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur
Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG) und der vorliegende Deckungsvergleich wirksam wird.
Die Parteien beabsichtigen
* unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte, * ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und * ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten
eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum '
Relevanten Sachverhalt', auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen
Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, (K) Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem
VOLKSWAGEN-Konzern ('Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen'). Dabei ist es unerheblich, auf welchen
Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software
oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten.
Mit dem Begriff 'Verbrauchswerte' sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines
Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere -
aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen,
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und
Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder
Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße
gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und
Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige
kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und
Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren
und Inanspruchnahmen. (L) Mit Berkshire Hathaway als Versicherer des 1. Exzedenten 2021 konnte keine vergleichsweise Einigung
erzielt werden. Berkshire Hathaway ist daher nicht Partei dieses Deckungsvergleichs.
Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die folgenden Regelungen:
1. Zahlungsverpflichtungen der Versicherer Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts werden die Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 270.015.000,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen 1.1 (s. Ziff. 1.2) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zahlen. VOLKSWAGEN wird daraus einen Anteil in Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten. Die Versicherer des Versicherungsprogramm 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramm 2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend 'Regulierungsbetrag 2015 '): 1.2
Um den vom jeweiligen Versicherer auf das Konto nach Ziff. 1.1 zu zahlenden Betrag zu ermitteln,
werden vom Regulierungsbetrag 2015
Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom
Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 8.125.000,00 gemäß ihrer
jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 1.3 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend '
Regulierungsbetrag 2021'):
Die Zahlbeträge nach Ziff. 1.2 und 1.3 sind innerhalb eines Monats fällig, nachdem die Voraussetzungen
für das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs gemäß Ziff. 7.1 eingetreten sind, VOLKSWAGEN den
Versicherern hierüber eine entsprechende Mitteilung macht und die Kontoverbindung für die Anweisung der 1.4 Zahlungen bekannt gibt. Jeder Versicherer ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.
Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage
zu dieser Vereinbarung.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte
Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu
leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer 1.5 tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch
insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind
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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)