Aufgrund des mit 2016 in Kraft tretenden Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes wird den sogenannten Scheinunternehmen, die Sozialbetrug begehen, der Kampf angesagt. Damit für Unternehmer, die mit solchen Scheinunternehmen Geschäfte tätigen, keine Haftungen entstehen, sollte zumindest bei neuen Geschäftskontakten mit Lieferanten/Subunternehmern zukünftig die BMF-Liste der Scheinunternehmen im Internet abgefragt werden. Von den Unternehmern sollten aber auch noch andere Kontroll- und Abfragepflichten beachtet werden.

Liste der festgestellten Scheinfirmen im Internet

Zukünftig ist eine bescheidmäßige Feststellung, ob bzw. dass eine Scheinfirma vorliegt, vorgesehen. Das BMF hat diesbezüglich eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Weiters ist ein entsprechender Vermerk im Firmenbuch einzutragen. Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der auftraggebende Unternehmer zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Entgeltsansprüche der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt! Die Internet-Liste und das Firmenbuch sollten daher vor Auftragsvergabe geprüft werden, um nachzuweisen, dass man keine Kenntnis vom Status eines Scheinunternehmens hatte.

UID-Abfrage

Im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es unablässig, die UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Dies sollte jedenfalls in Form der sogenannten 'Stufe-2-Abfrage' über FinanzOnline erfolgen. Bei einer solchen Abfrage werden neben der generellen Gültigkeit der UID-Nummer auch noch der Name und die Anschrift des Geschäftspartners angezeigt. Verfügt der Geschäftspartner nämlich über keine gültige UID-Nummer, so wird die innergemeinschaftliche Lieferung an diesen Geschäftspartner nicht als steuerfrei anerkannt bzw. sind Vorsteuern, die von diesem Geschäftspartner in Rechnung gestellt werden, nicht abzugsfähig.

Abfrage aus der HFU-Liste

Auftraggeber aus der Baubranche sollten hinsichtlich ihrer Subunternehmer eine Abfrage aus der sogenannten HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) durchführen, um einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers hintanzuhalten.

Wichtig: Alle Abfragen müssen nachvollziehbar und dokumentiert erfolgen, das heißt, die entsprechenden Ergebnisse der Abfragen sind zu Nachweiszwecken auszudrucken und entsprechend aufzubewahren!

Autorenhinweis

Kritik, Fragen, Hinweise oder Diskussionen zu diesem Beitrag gerne an:
LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung
Tel: +43/1/53105-1720 www.lbg.at

E-Mail an LBG senden


Volksbank Vorarlberg e. Gen. issued this content on 2015-12-30 and is solely responsible for the information contained herein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 2016-01-07 07:11:18 UTC

Original Document: http://www.volksbank-vorarlberg.at/m101/volksbank/zib/de/news/details/steuer/1601_scheinunternehmen.jsp?branch=m001_45710