UNIQA Insurance Group AG

25. ordentliche Hauptversammlung vom 03. Juni 2024 Gemeinsame Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats

(mit Ausnahme von Tagesordnungspunkt 4., Tagesordnungspunkt 6. und

Tagesordnungspunkt 9., zu welchen ausschließlich der Aufsichtsrat

Beschlussvorschläge unterbreitet)

  1. Tagesordnungspunkt 1
    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2023, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands, des konsolidierten Corporate Governance- Berichts und des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts des Vorstands sowie des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit dem Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr 2023.
    Kein Antrag und keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
  2. Tagesordnungspunkt 2
    Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2023 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen gemäß § 108 Absatz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:
    "Der Bilanzgewinn des Jahres 2023 in Höhe von EUR 176.789.324,96 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von 57 Cent auf jede der dividendenberechtigten Stückaktien (309.000.000 zum 31. Dezember 2023 ausgegebene Stückaktien abzüglich am Tag der Beschlussfassung von der Gesellschaft unmittelbar gehaltener eigener Aktien) im anteiligen Wert zum Grundkapital von je 1,00 Euro. Der verbleibende Betrag soll auf neue Rechnung vorgetragen werden."
  3. Tagesordnungspunkt 3
    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023.
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen gemäß § 108 Absatz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:

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"Den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft (im Geschäftsjahr 2023) wird für das Geschäftsjahr 2023 die Entlastung erteilt."

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen gemäß § 108 Absatz 1 AktG ferner vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:

"Den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft (im Geschäftsjahr 2023) wird für das Geschäftsjahr 2023 die Entlastung erteilt."

4. Tagesordnungspunkt 4

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und (vorsorgliche) Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Geschäftsjahre 2024 und 2025.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat dem Gesamtaufsichtsrat vorgeschlagen, PwC Wirtschaftsprüfung GmbH zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses je zum 31.12.2025 zu wählen. Die in § 270 UGB und in Regel 80 des Corporate Governance Kodex angeführten Informationen hat der vorgeschlagene Abschlussprüfer erteilt, nämlich eine Bestätigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über das für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltene Entgelt, seine Einbeziehung in das durch das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz eingerichtete System der externen Qualitätssicherung (einschließlich der aufrechten Registrierung im öffentlichen Register der Abschlussprüferaufsichtsbehörde), die Darlegung und Dokumentation aller Umstände, welche die Besorgnis einer Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten - solche liegen nicht vor -, sowie jener getroffenen Schutzmaßnahmen, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen.

Der Aufsichtsrat hat auf Grundlage einer Empfehlung des Prüfungsausschusses weiters vorgeschlagen, PwC Wirtschaftsprüfung GmbH (vorsorglich) auch zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 sowie für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. Diesem Vorschlag hat sich der Vorstand (vorsorglich) angeschlossen.

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in innerstaatliches Recht ist noch nicht erfolgt. Mit der Umsetzung ist im Laufe des Geschäftsjahrs 2024 zu rechnen. Nach der absehbaren Rechtsentwicklung ist der Prüfer grundsätzlich vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahrs zu wählen, aufgrund einer Sonderbestimmung ist der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 jedoch im Laufe des Geschäftsjahrs 2024 zu wählen. Insofern liegt ein durch diesen Umstand bedingter Beschlussantrag vor. Der vorgeschlagene Prüfer erfüllt die absehbaren Anforderungen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt aufgrund des Vorschlags bzw. einer Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats gemäß § 108 Absatz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung folgende Beschlüsse fasse:

"PwC Wirtschaftsprüfung GmbH wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses je zum 31.12.2025 gewählt; PwC Wirtschaftsprüfung GmbH wird (vorsorglich) zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 gewählt."

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5. Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsenotierten Gesellschaft haben einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 78c AktG und § 98a AktG zu erstellen.

Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 78d Abs 1 AktG).

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft haben jeweils am 10.04.2024 den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 beschlossen. Der Vergütungsbericht ist auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht worden (und liegt diesem Beschlussvorschlag bei).

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen gemäß § 108 Absatz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:

"Der Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2023, wie dieser diesem Beschlussvorschlag als Anlage ./1 angeschlossen (und auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich gemacht) ist, wird beschlossen."

6. Tagesordnungspunkt 6

Beschlussfassung über die Vergütungspolitik.

Der Aufsichtsrat einer bösenotierten Gesellschaft hat die Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 78a AktG (Vorstand) und gemäß § 98a AktG (Aufsichtsrat) aufzustellen (Vergütungspolitik). Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung vorzulegen, wobei die Abstimmung empfehlenden Charakter hat und der gefasste Beschluss nicht anfechtbar ist.

Auf Grundlage des Vorschlags des Ausschusses des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten, der auch als Vergütungsausschuss fungiert, hat der Aufsichtsrat die in der 21. ordentlichen Hauptversammlung vom 25.05.2020 beschlossenen Vergütungspolitik in der Aufsichtsratssitzung vom 10.04.2024 neu aufgestellt. Diese neu aufgestellte Vergütungspolitik ist in der 25. ordentlichen Hauptversammlung am 03.06.2024 zur Abstimmung vorzulegen und tritt anstelle der Vergütungspolitik, die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 25.05.2020 genehmigt wurde.

Der Aufsichtsrat schlägt gemäß §78b AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:

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"Der vom Aufsichtsrat aufgestellten, der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats, wie diese diesem Beschlussvorschlag als Anlage ./2 angeschlossen (und auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich gemacht) ist, wird die Zustimmung erteilt."

  1. Tagesordnungspunkt 7
    Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats.
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen gemäß § 108 Absatz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:
    "Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2023 mit EUR 1.180.000,00 insgesamt festgelegt, wobei die Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats der Beschlussfassung des Aufsichtsrats vorbehalten wird. Die Taggelder für Mitglieder des Aufsichtsrats werden mit EUR 1.000,00 je Sitzungstag des Aufsichtsrats und je teilnehmendem Mitglied des Aufsichtsrats festgelegt."
  2. Tagesordnungspunkt 8
    Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, bis einschließlich 30.06.2029:
    1. das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt höchstens EUR 80.000.000 durch Ausgabe von bis zu 80.000.000 auf Inhaber oder auf Namen lautenden Stückaktien mit Stimmrecht gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen,
    2. hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gegebenenfalls auszuschließen, wenn das Grundkapital
      (b.a.) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
      Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, durch Ausgabe von Aktien an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder
      (b.b.) gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder

(b.c.) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (b.d.) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen

erhöht wird, sowie

  1. mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu auszugebenden Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes Kapital);

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sowie Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs 3 gemäß dem Beschluss über das genehmigte Kapital.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen im Hinblick auf die am 30.06.2024 auslaufende Ermächtigung betreffend das genehmigte Kapital unter Hinweis auf den auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten sowie in der Hauptversammlung aufliegenden Bericht des Vorstands gemäß § 170 Absatz 2 AktG iVm § 153 Absatz 4 AktG gemäß § 108 Absatz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:

"Der Vorstand wird ermächtigt, bis einschließlich 30.06.2029

  1. das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt höchstens EUR 80.000.000 durch Ausgabe von bis zu 80.000.000 auf Inhaber oder auf Namen lautenden Stückaktien mit Stimmrecht gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen,
  2. hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gegebenenfalls auszuschließen, wenn das Grundkapital
    (b.a.) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, durch Ausgabe von Aktien an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder

(b.b.)

gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben,

Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In-

oder Ausland oder

(b.c.)

zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder

(b.d.)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen

erhöht wird, sowie

  1. mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu auszugebenden Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes Kapital)

sowie Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs 3 gemäß dem Beschluss über das genehmigte Kapital, sodass diese Bestimmung nunmehr lautet wie folgt:

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, bis einschließlich 30.06.2029
    1. das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt höchs- tens EUR 80.000.000 durch Ausgabe von bis zu 80.000.000 auf Inhaber oder auf Namen lautenden Stückaktien mit Stimmrecht gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen,
    2. hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gegebenenfalls auszuschließen, wenn das Grundkapital

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(b.a.)

zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbetei-

ligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leiten-

den Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands

und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für

Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder

leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des

Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und

gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, ein-

schließlich, soweit anwendbar, durch Ausgabe von Aktien an eine

Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder

(b.b.)

gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben,

Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften

im In- oder Ausland oder

(b.c.)

zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder

(b.d.)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen

erhöht wird, sowie

  1. mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu auszugebenden Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes Kapital).

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen."

9. Tagesordnungspunkt 9

Wahl von einem Mitglied des Aufsichtsrats.

Herr Dr. Christian Kuhn, geboren am 03.02.1954, scheidet aufgrund Erreichens der in § 7 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft festgelegten Altersgrenze aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Wirkung der Beendigung der 25. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 03.06.2024 aus.

Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und soll weiter aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern bestehen. Aufgrund der Beendigung des Aufsichtsratsmandats von Dr. Christian Kuhn ist ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, um die Anzahl von zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern wieder zu erreichen.

Gemäß § 86 Absatz 7 AktG setzt sich der Aufsichtsrat in börsenotierten Gesellschaften zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Kapitalvertreter:innen und die Belegschaft zu mindestens 20% aus Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern besteht. Diese Voraussetzungen treffen auf UNIQA Insurance Group AG zu. Dem Aufsichtsrat von UNIQA Insurance Group AG haben nach gegenwärtiger und vorgeschlagener Zusammensetzung mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer (berechnet von der Gesamtanzahl von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn Kapitalvertreter:innen und fünf Arbeitnehmervertreter:innen zusammengerechnet) anzugehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Der Mindestanteil von

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Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist für diese Wahl vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zu erfüllen. Ein Widerspruch zur Gesamterfüllung gemäß § 87 Absatz 9 AktG wurde nicht erhoben. Gegenwärtig ist das Mindestanteilsgebot erfüllt; der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht in seiner Gesamtheit aus fünf Frauen und zehn Männern. Der Wahlvorschlag für ein Mitglied des Aufsichtsrats besteht aus einer Frau (anstelle eines Mannes, der ausscheidet), sodass im Fall der Wahl der Aufsichtsrat von UNIQA Insurance Group AG in seiner Gesamtheit aus sechs Frauen und neun Männern und somit zu mindestens 30% aus Frauen und Männern besteht.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats wird auf Grundlage der Anforderungen des Corporate Governance Kodex abgegeben. Die Grundsätze gemäß § 87 Absatz 2a AktG, nämlich insbesondere fachliche und persönliche Qualifikation, fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität, Internationalität und keine Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, wurden beachtet.

Von der zur Wahl vorgeschlagenen Person, nämlich Frau Prof. DDr. h.c. Monika Henzinger (siehe unten), wurde die Erklärung gemäß § 87 Absatz 2 AktG abgegeben, nämlich betreffend fachliche Qualifikation, berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Eine entsprechende Veröffentlichung der Erklärung gemäß § 87 Absatz 2 AktG, auf die hiermit verwiesen wird, ist auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgt und überdies diesem Beschlussvorschlag (Wahlvorschlag) als Anlage ./3 angeschlossen.

Darüber hinaus hat die Kandidatin die Kenntnis der Regelungen des Börsegesetzes, der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) und der internen Policy zur Prävention von Marktmissbrauch bestätigt und erklärt, den von der Gesellschaft anerkannten Grundsätzen des Corporate Governance Kodex entsprechen zu wollen. Im Sinne der vom Aufsichtsrat festgelegten Kriterien der Unabhängigkeit hat die vorgeschlagene Person erklärt, unabhängig zu sein. Frau Prof. DDr. h.c. Monika Henzinger erfüllt die Kriterien gemäß Regel 54 des Corporate Governance Kodex für Gesellschaften mit einem Streubesitz von mehr als 20 Prozent. Auf den auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemachten Lebenslauf der vorgeschlagenen Person wird verwiesen.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl in nachstehender Weise an den Wahlvorschlag gebunden. Der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds samt der Erklärung gemäß § 87 Absatz 2 AktG für die vorgeschlagene Person muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, dh spätestens am 13.05.2024, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG, welche der Gesellschaft in Textform spätestens am 22.05.2024 samt den Erklärungen gemäß § 87 Absatz 2 AktG für jede vorgeschlagene Person zugehen müssen, sind spätestens zwei Werktage nach Zugang auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen (mit den in § 110 Absatz 4 AktG genannten Ausnahmen). Gemäß § 87 Absatz 6 AktG sind Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Absatz 2 AktG für jede vorgeschlagene Person jedenfalls spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, widrigenfalls die betreffende(n) Person(en) nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf (dürfen). Hinsichtlich der Einzelheiten und Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Wahlvorschlägen von Aktionär:innen gemäß § 110 AktG wird auf die Einladung zur 25. ordentlichen Hauptversammlung (Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Ziffer 5 AktG)) und auf die Unterlage Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG verwiesen.

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Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt gemäß § 108 Absatz 1 und Absatz 2 AktG sowie unter Bedachtnahme auf § 86 Absatz 7 und Absatz 9 AktG und § 87 Absatz 2 und Absatz 2a AktG vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasse:

"Frau Prof. Dr. Dr.h.c. Monika Henzinger, geboren am 22.04.1966, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Die Wahl gilt mit Wirkung ab Beendigung der 25. ordentlichen Hauptversammlung für eine Funktionsperiode bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die zur Beschlussfassung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 stattfindet. Die bisherige Anzahl von zehn von der Hauptversammlung der Gesellschaft gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats soll unverändert bleiben, sodass aufgrund der Beendigung des Aufsichtsratsmandats von Herrn Dr. Christian Kuhn ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen ist, um die Anzahl von zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern wieder zu erreichen."

Anlagen:

Anlage ./1 zu TOP 5: Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Anlage ./2 zu TOP 6: Vergütungspolitik

Anlage ./3 zu TOP 9: Erklärung gemäß § 87 Absatz 2 AktG Prof. Dr. Dr.h.c. Monika Henzinger

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UNIQA Insurance Group AG published this content on 02 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 02 May 2024 11:51:57 UTC.