Satzung

der

"TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien"

in der Fassung der Beschlüsse des Aufsichtsrates vom 29. November 2021

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Satzung TELES vom 2021-11-29

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I.

Allgemeine Bestimmungen

    • 1
      Firma, Sitz
  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
    TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien.
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
    • 2
      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist in den Bereichen neuer Kommunikations-, Sicher- heits-, Informationstechnologien, einschließlich des Internets, des e-Commerce und deren Anwendungen:

  1. Die Forschung, Entwicklung, Wartung, Beratung, Durchführung von Testverfah- ren und Erbringung ergänzender Dienstleistungen; die wirtschaftliche Verwer- tung dieser Leistungen sowie die Herstellung, der Vertrieb und die Vermarktung entsprechender Produkte.
  2. Der Vertrieb von Computern einschließlich Software, Hardware und Netzwerk Produkten sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen.
  3. Die Entwicklung, Herstellung, Vermittlung und Vermarktung sowie der Vertrieb von integrierten Dienstleistungsprodukten sowie der Erwerb von Hardware und Softwarekomponenten und Teildienstleistungen sowie die individuelle Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen. Produktmarketing, Werbung, Ver- mittlung von Werbeträgern und -flächen, unter anderem auf Internetseiten.

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4. Die Ausbildung, Weiterbildung, Schulung, das Training und die Zertifizierung so- wie die Kooperation mit anderen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrich- tungen.

Die Gesellschaft kann ferner alle Maßnahmen ergreifen sowie Rechtsgeschäfte vor- nehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu för- dern.

Zum Gegenstand des Unternehmens gehören weiterhin die Gründung und der Erwerb von bzw. die Beteiligung an Unternehmen, die Übernahme der Geschäftsführung die- ser Unternehmen, die Veräußerung der Unternehmen bzw. Beteiligungen, sowie die Errichtung von Niederlassungen und der Abschluss von Unternehmensverträgen.

Zur unmittelbaren Aufgabe der Holding gehört die Führung und Entwicklung des Kon- zerns und seiner Konzernunternehmen sowie die Erbringung zentraler Dienstleistun- gen innerhalb des Konzerns. Die übrigen dargestellten Unternehmensgegenstände können ganz oder teilweise auch von verbundenen Unternehmen wahrgenommen werden.

§ 4

Bekanntmachungen, Übermittlung von Informationen

  1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
  2. Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, ihren Aktio- nären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 5

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6.233.418,00 EUR und ist eingeteilt in 6.233.418 Stückaktien. Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Ak- tien (durch eine Einzel- oder Mehrfachurkunde) besteht nicht; der Anspruch auf Verbriefung, der nach den Regeln einer Börse, an der die Aktie zugelassen ist, erforderlich ist, bleibt hiervon unberührt.

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  1. Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 9.788.546,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 9.788.546 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I).
    Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht ein- zuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug an- zubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das ge- setzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
    • für Spitzenbeträge;
    • wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächti- gung im Handelsregister bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedri- ger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grund- kapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Bör- senpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstat- tung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zu- rückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 8. August 2017 unter verein- fachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 8. Au- gust 2017 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausge- geben worden sind;
    • im Falle von Kooperationen mit anderen Unternehmen sowie zu Sanie- rungszwecken, soweit die Beteiligung Dritter erforderlich ist;
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteili- gungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Pa- tenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen.

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5

Der Vorstand ist ermächtigt die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmig- ten Kapital 2017/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017/I anzupassen.

lll.

Vorstand

    • 6
      Zusammensetzung, Vertretung
  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person(en).
  2. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vor- standsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Pro- kuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstands- mitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehr- fachvertretung gemäß § 181 Alt. 2 BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.
    • 7

Bestellung

  1. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertreten- den Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Er kann auch stellvertretende Vor- standsmitglieder bestellen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.

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