Der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens 40 Jahren. Danach läuft er unbegrenzt fort, es sei denn, er wird aus wichtigem Grund gekündigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor (i) im Falle einer vollständigen Schließung des Bergwerks und vollständiger Beendigung der Einlagerungsaktivitäten im Bergwerk; (ii) wenn erforderliche behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen und/oder sonstige Gestattungen entzogen werden. Der die Wartungs-, Instandhaltungs- und sonstigen Leistungen umfassende Teil des Vertrages kann im Falle von schwerwiegenden Gründen (Unzumutbarkeit) gekündigt werden, dieses Kündigungsrecht besteht auch schon vor Ablauf von 40 Jahren.

Als Entschädigung erhält die Gesellschaft einmalig EUR 10 Mio., zahlbar unmittelbar nach Vertragsschluss. Die Vergütung für Wartung und Instandsetzung wird (bei einem derzeit grob geschätzten Vertragsvolumen von EUR 1,5 Mio. p.a.) auf "cost plus"-Basis abgerechnet: Die Gesellschaft kann grundsätzlich alle nachgewiesenen Kosten, die ihr bei und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung der nach dem Nutzungs- und Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen entstehen und die aus ex-ante Sicht objektiv erforderlich oder sinnvoll, in jedem Fall jedoch effizient sind, gegenüber der Auftraggeberin abrechnen. Eigenleistungen werden auf Basis von Stundensätzen und Pauschalen berechnet, die jährlich an vereinbarte Indizes angepasst werden. Sämtliche zu leistenden Zahlungen werden grundsätzlich zuzüglich eines Gemeinkosten- und Risikoaufschlags entrichtet, unabhängig davon, ob Eigenleistungen oder Nachunternehmerleistungen vorliegen, so dass der Gesellschaft ein Gewinn im Rahmen ihrer üblichen Bandbreiten entsteht. Keinem Aufschlag unterliegt das Nutzungsentgelt. Die Gesellschaft beteiligt sie sich anteilig an den Kosten, sofern sie von den Leistungen profitiert. Die Nutzungsanteile werden anfänglich einvernehmlich festgelegt und dann alle 30 Monate überprüft und ggf. an geänderte Verhältnisse angepasst. Im Übrigen trägt die Auftraggeberin die Kosten der Leistungen nach dem Nutzungs- und Wartungsvertrag im Grundsatz allein.

Mängelansprüche der Auftraggeberin verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsregeln. Der etwaige Nacherfüllungsaufwand der Gesellschaft oder etwaige Kosten einer berechtigten Ersatzvornahme sind nach dem Haftungsregime des Vertrages begrenzt. Diesbezüglich gilt Folgendes:

Die Haftung der Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich etwaiger Vertragsstrafen) ist bis zum Jahr 2066 in jedem Zweijahreszeitraum grundsätzlich maximal auf einen Betrag in Höhe von EUR 500.000 - bei verschuldensabhängiger Haftung zzgl. des Betrages in Höhe von 12 % der in dem Jahr der Schadensverursachung gezahlten Vergütung - begrenzt, nach 2066 auf einen Betrag in Höhe von 12 % der in dem Jahr der Schadensverursachung gezahlten Vergütung. Der Zusatzbetrag erhöht sich bei verschuldensabhängiger Haftung auf 24 % der Vergütung bei grober Fahrlässigkeit. Die Gesellschaft haftet der Auftraggeberin in diesem Rahmen verschuldensunabhängig für aus oder im Zusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb der Gesellschaft entstehende Schäden am Eigentum der Auftraggeberin, sofern und soweit die Tätigkeiten nicht aufgrund des Vertrages vorgenommen wurden.

Bei vorsätzlich verursachten Schäden, der Freistellung der Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter wegen behaupteter Bergschäden, bei besonders qualifizierten Schäden (s.o.) und in Fällen, in denen dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, ist die Haftung der Gesellschaft unbegrenzt.

Mit der Ausnahme einer Vertragsstrafe von EUR 7.500 je Fall der Überschreitung (maximal jedoch zweimal pro Jahr) für verzögerten Zugang zum Kabel bzw. zum Fuß eines neu errichteten Schachtes haftet die Gesellschaft grundsätzlich nicht für Verzögerungsschäden und auch nicht für mittelbare und indirekte Schäden gleich welcher Art.

Die Gesamthaftung der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzungs- und Wartungsvertrag ist, soweit keine Haftung für vorsätzliches Verhalten oder besonders qualifizierte Schäden (s.o.) besteht und soweit nicht gesetzlich zwingend in voller Höhe gehaftet wird, der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von EUR 12,5 Mio. pro Jahr. Der Haftungshöchstbetrag wird im Rahmen der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst.

III. Dienstbarkeiten nebst zugrundeliegendem Kausalverhältnis

Um das Nutzungsrecht auch langfristig abzusichern, hat die Gesellschaft der TransnetBW für grundsätzlich mindestens 40 Jahre beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für ein Kabelleitungsrecht nebst Unterhaltungspflicht an Grundstücken und Berechtsamsfeldern auf der Basis eines zugleich vereinbarten Kausalverhältnisses bewilligt, das auch Regelungen zur Unterhaltung und Instandsetzung umfasst. Die daraus resultierende Haftung der Gesellschaft bleibt gegenüber der Haftung aus dem Nutzungs- und Wartungsvertrag zurück.

Zum Verhältnis zum Nutzungs- und Wartungsvertrag mit der Auftraggeberin ist bestimmt: (i) sofern und soweit die Gesellschaft eine Vergütung für eine Leistung fordert, die sie bereits unter dem Nutzungs- und Wartungsvertrag gegenüber der Auftraggeberin abgerechnet und erhalten hat, ist damit der Anspruch unter dieser Vereinbarung erfüllt; (ii) sofern und soweit die Gesellschaft und die TransnetBW wechselseitige Ansprüche betreffend Schadenspositionen haben, die auch unter dem Nutzungs- und Wartungsvertrag auszugleichen sind und hierunter ausgeglichen wurden, so ist ein dieselbe Schadensposition betreffender Anspruch unter dieser Vereinbarung erfüllt; (iii) die Haftung der Gesellschaft bzw. der TransnetBW unter dieser Vereinbarung ist subsidiär gegenüber der Haftung unter dem Nutzungs- und Wartungsvertrag; Zahlungen an die oder von der TransnetBW unter der Dienstbarkeit werden auf die geltende Haftungsbegrenzung angerechnet; (iv) Gesellschaft und TransnetBW vereinbaren, dass durch das Nebeneinander der Dienstbarkeit mit dem Nutzungs- und Wartungsvertrag betreffend den Ausgleich von Schäden beide nicht schlechter gestellt werden sollen, als gäbe es nur die Dienstbarkeit oder nur den Nutzungs- und Wartungsvertrag. Eine entsprechende Regelung enthält der Nutzungs- und Wartungsvertrag.

IV. Patronatserklärung

Als Sicherheit für sämtliche Ansprüche, die der Gesellschaft gegenwärtig oder zukünftig gegenüber der Auftraggeberin zustehen, hat sich die TransnetBW gegenüber der Gesellschaft in einer sog. harten Patronatserklärung am 9. Juni 2021 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Auftraggeberin in der Weise geleitet und so finanziell ausgestattet wird, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus den Verträgen mit der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem SuedLink-Projekt pünktlich zu erfüllen, dies insbesondere betreffend den Errichtungs- und Nutzungsvertrag, wobei die diesbezügliche Pflicht zur finanziellen Ausstattung auf einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 70 Mio. begrenzt ist. Nach Abnahme der Leistungen unter dem Errichtungsvertrag reduziert sich der Maximalbetrag auf EUR 12,5 Mio.

(Ende)

Aussender: Südwestdeutsche Salzwerke AG Adresse: Salzgrund 67, 74076 Heilbronn Land: Deutschland Ansprechpartner: Eveline Niebler Tel.: +49 7131 959-1811 E-Mail: eveline.niebler@salzwerke.de Website: www.salzwerke.de

ISIN(s): DE0007346603 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart; Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt, Freiverkehr in München; Freiverkehr in Berlin

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June 10, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)