EQS-News: Palfinger AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung   
PALFINGER AG: Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung                
                                                                               
23.02.2022 / 07:00                                                             
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS     
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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PALFINGER AG                                                                   
Bergheim, FN 33393 h                                                           
ISIN AT0000758305                                                              
(''Gesellschaft'')                                                             
                                                                               
Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung der                          
         PALFINGER AG                                                          
für Donnerstag, den 24. März 2022 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit                    
                                                                               
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG                           
ist in 5020 Salzburg, Franz-Wolfram-Schererstraße 24,                          
an einer inländischen Zweigniederlassung der Gesellschaft                      
                                                                               
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG                                    
                                                                               
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und                
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)                    
                                                                               
Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation zum Schutz  
der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen   
Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.                 
                                                                               
Die Hauptversammlung der PALFINGER AG am 24. März 2022 wird auf Grundlage von §
1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der    
COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter          
Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer
als ''virtuelle Hauptversammlung'' durchgeführt.                               
                                                                               
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung  
der PALFINGER AG am 24. März 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme   
der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht       
physisch anwesend sein können.                                                 
                                                                               
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des         
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters des Vorsitzenden des     
Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der          
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 5020 Salzburg, 
Franz-Wolfram-Schererstraße 24 statt.                                          
                                                                               
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle               
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im     
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.    
                                                                               
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht   
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der         
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4   
COVID-19-GesV.                                                                 
                                                                               
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären  
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die    
E-Mail-Adresse fragen.palfinger@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern   
die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß  
Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben.                                                          
                                                                               
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet                                
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 
4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.   
                                                                               
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche         
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.                                
                                                                               
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der virtuellen Hauptversammlung am   
24. März 2022 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten   
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie  
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.palfinger.ag teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind 
zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.                        
                                                                               
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im      
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und      
optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung und     
insbesondere der Präsentation des Vorstands, der Beantwortung der Fragen der   
Aktionäre und dem Abstimmungsverfahren zu folgen.                              
                                                                               
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle          
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine          
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die        
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär    
kann daher ausschließlich dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre   
können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.                  
                                                                               
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von      
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese   
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).                       
                                                                               
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV  
(''Teilnahmeinformation'') hingewiesen.                                        
                                                                               
II. TAGESORDNUNG                                                               
                                                                               
1.Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und                           
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht,  
des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten   
Berichts für das Geschäftsjahr 2021                                            
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns                      
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das   
Geschäftsjahr 2021                                                             
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für   
das Geschäftsjahr 2021                                                         
                                                                               
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2022                                                                           
                                                                               
6. Wahl in den Aufsichtsrat                                                    
                                                                               
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht                                 
                                                                               
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE                                                                  
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG        
spätestens ab 03. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter       
www.palfinger.ag zugänglich:                                                   
                                                                               
- Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV, 
                                                                               
- Geschäftsbericht 2021, darin enthalten                                       
                                                                               
       *Konzernabschluss mit Konzernlagebericht und                            
                                                                               
        *Corporate-Governance-Bericht,                                         
                                                                               
- Jahresfinanzbericht, darin enthalten                                         
                                                                               
        *Jahresabschluss mit Lagebericht                                       
                                                                               
- Vorschlag für Gewinnverwendung,                                              
                                                                               
- Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,                                   
                                                                               
- Vergütungsbericht,                                                           
                                                                               
- Beschlussvorschläge des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats inkl.               
Vergütungsbericht,                                                             
                                                                               
- Erklärung des Kandidaten zu TOP 6 - Mag. Hannes Bogner gemäß § 87 Abs 2 AktG 
                                                                               
- Lebenslauf - Mag. Hannes Bogner,                                             
                                                                               
- Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4     
COVID-19-GesV,                                                                 
                                                                               
- Frageformular,                                                               
                                                                               
- Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,                                  
                                                                               
- Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung.                               
                                                                               
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE                               
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG                                              
                                                                               
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur      
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der             
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am   
Ende des 14. März 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).            
                                                                               
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen   
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur  
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der           
Gesellschaft nachweist.                                                        
                                                                               
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine              
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens  
am 21. März 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der         
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:                        
                                                                               
(i)     für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung 
gemäß        Punkt 18 Abs 2 genügen lässt                                      
                                                                               
Per Telefax                   +43 1 8900 500 - 78                              
                                                                               
Per E-Mail                    anmeldung.palfinger@hauptversammlung.at          
                                                                               
                                    (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)   
                                                                               
(ii)    für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform               
                                                                               
Per Post oder Boten      PALFINGER AG                                          
                                                                               
                                      c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH        
                                                                               
                                      8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60  
                                                                               
Per SWIFT                    GIBAATWGGMS                                       
                                                                               
                                      (Message Type MT598 oder MT599,          
                                                                               
                                      unbedingt ISIN AT0000758305 im Text      
angeben)                                                                       
                                                                               
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die    
Bestellungeines besonderen Stimmrechtsvertretersund die Ausübung des           
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.                          
                                                                               
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu     
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu          
veranlassen.                                                                   
                                                                               
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.                        
                                                                               
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG                                              
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem   
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
                                                                               
                                                                               
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr  
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)                    
                                                                               
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei           
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei           
juristischen Personen                                                          
                                                                               
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN AT0000758305  
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)                             
                                                                               
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung            
                                                                               
- Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht            
                                                                               
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der     
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 14. März 2022    
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.                                             
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache                 
entgegengenommen.                                                              
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI             
EINZUHALTENDE VERFAHREN                                                        
                                                                               
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach      
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der    
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung            
nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu      
bestellen.                                                                     
                                                                               
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines    
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der PALFINGER AG am 24. März
2022 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen         
Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.           
                                                                               
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:                       
                                                                               
(i) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.                                    
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH                                               
Enzersdorferstraße 4                                                           
2340 Mödling                                                                   
nauer.palfinger@hauptversammlung.at                                            
                                                                               
(ii) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA                                    
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH                                
Schottenring 14                                                                
1010 Wien                                                                      
temmel.palfinger@hauptversammlung.at                                           
                                                                               
(iii) Dr. Michael Knap                                                         
c/o IVA Interessenverband für Anleger                                          
Feldmühlgasse 22                                                               
1130 Wien                                                                      
knap.palfinger@hauptversammlung.at                                             
                                                                               
(iv) MMag. Thomas Niss, MBA                                                    
c/o Coown Technologies GmbH                                                    
Gußhausstraße 3/2a                                                             
1040 Wien                                                                      
niss.palfinger@hauptversammlung.at                                             
                                                                               
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.      
                                                                               
Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4        
COVID-19-GesV nicht zulässig.                                                  
                                                                               
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist         
spätestens am                                                                  
03. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.palfinger.ag ein
eigenes dafür vorgesehenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses
Vollmachtsformular zu verwenden.                                               
                                                                               
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten  
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu   
beachten.                                                                      
                                                                               
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich    
ausgeschlossen.                                                                
                                                                               
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119    
AKTG                                                                           
                                                                               
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG                  
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien  
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die            
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn  
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 03. März 2022
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 5101   
Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung Investor   
Relations, z.H. Herrn Hannes Roither, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse                                  
h.roither@palfinger.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.      
''Schriftlich'' bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige         
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter  
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000758305 im Text anzugeben ist.      
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt       
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst    
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung    
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien   
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als    
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen
das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen.                                                       
                                                                               
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die    
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)          
verwiesen.                                                                     
                                                                               
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG         
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu   
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt  
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den   
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer    
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im      
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht     
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 15. März 2022 (24:00   
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 662 2281-81070  
oder an 5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8,         
Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Hannes Roither, oder per E-Mail an    
h.roither@palfinger.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als   
PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die 
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in
einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar   
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss     
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.                           
                                                                               
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle  
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
                                                                               
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §  
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als   
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien,   
die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf    
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.                                   
                                                                               
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die    
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)          
verwiesen.                                                                     
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG                  
Zum Tagesordnungspunkt 6. ''Wahl in den Aufsichtsrat'' und der allfälligen     
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Gesellschaft folgende Angaben:                                       
                                                                               
Auf die PALFINGER AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.                            
                                                                               
Der Aufsichtsrat der PALFINGER AG besteht derzeit aus sieben von der           
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom        
Betriebsrat gem § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben             
Kapitalvertretern sind vier Männer und drei Frauen; die                        
Arbeitnehmervertreterseite besteht aus drei Männern.                           
                                                                               
Mitgeteilt wird, dass die Mehrheit der Kapitalvertreter einen Widerspruch gem §
86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Getrennterfüllung des               
Mindestanteilsgebots gem § 86 Abs 7 AktG kommt.                                
                                                                               
Punkt 10.1 der Satzung der PALFINGER AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus    
vier bis acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht.          
                                                                               
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG                                
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über         
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen          
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht   
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem  
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den         
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.                                     
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger              
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem         
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre        
Erteilung strafbar wäre.                                                       
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der       
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die    
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).                                                    
                                                                               
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das          
Rederechtwährend dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst  
im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen   
bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an  
die E-Mail-Adresse                                                             
fragen.palfinger@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.                     
                                                                               
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per   
E-Mail an die Adresse fragen.palfinger@hauptversammlung.at zu übermitteln und  
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am                                  
3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 21. März 2022, bei der        
Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im         
Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen,   
die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.                                 
                                                                               
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und      
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.                           
                                                                               
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der  
Gesellschaft unter www.palfinger.ag abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular    
nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,                             
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt  
werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und        
Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in     
diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.                     
                                                                               
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden     
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.                 
                                                                               
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der    
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.      
                                                                               
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG              
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -           
berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG  
und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem    
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.                                     
                                                                               
Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten      
Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung        
gestellt werden.                                                               
                                                                               
Der Zeitpunkt, bis zu welchem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen  
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen                
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.                                  
                                                                               
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt   
IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.             
                                                                               
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus: 
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,            
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 15. März 2022 
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem 
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen      
Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren 
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit      
begründen könnten, anzuschließen.                                              
                                                                               
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds   
bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.                                
                                                                               
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der       
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.      
                                                                               
6. Information zum Datenschutz für Aktionäre                                   
Die PALFINGER AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer   
des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, Nummer der Stimmkarte   
sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf  
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen                 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen.                                               
                                                                               
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die        
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist   
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.                                                  
                                                                               
Für die Verarbeitung ist die PALFINGER AG die verantwortliche Stelle.          
Die PALFINGER AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung  
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken  
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der PALFINGER AG nur solche          
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der    
PALFINGER AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die PALFINGER AG mit diesen      
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung             
abgeschlossen.                                                                 
                                                                               
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden        
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das   
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen  
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name,       
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die PALFINGER AG ist zudem          
gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das     
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch      
einzureichen (§ 120 AktG).                                                     
                                                                               
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die  
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.    
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem         
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht    
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären   
gegen die PALFINGER AG oder umgekehrt von der PALFINGER AG gegen Aktionäre     
erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und  
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit               
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten  
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.                                   
                                                                               
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,               
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung   
der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel  
III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der PALFINGER AG        
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@palfinger.com oder über die  
folgenden Kontaktdaten geltend machen:                                         
                                                                               
PALFINGER AG                                                                   
5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8                  
Telefax: +43 662 2281-81070                                                    
                                                                               
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der                         
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.                         
                                                                               
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere ein Auskunftsbegehren und  
eine Datenschutzerklärung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft         
unter www.palfinger.ag zu finden.                                              
                                                                               
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE                                              
                                                                               
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                                       
                                                                               
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das      
Grundkapital der Gesellschaft                                                  
EUR 37.593.258,-- und ist zerlegt in 37.593.258 auf Inhaber lautende           
Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.
                                                                               
                                                                               
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung 37.593.258 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält  
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch      
mittelbar eigene Aktien.                                                       
                                                                               
Es besteht nur eine Aktiengattung.                                             
                                                                               
2. Keine physische Anwesenheit                                                 
                                                                               
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der     
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der            
COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich
zugelassen sind.                                                               
                                                                               
Bergheim, im Februar 2022                                                      
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
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23.02.2022                                                                     
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                          

Unternehmen: Palfinger AG                     

             Lamprechtshausener Bundesstraße 8

             5020 Salzburg                    

             Österreich                       

Telefon:     +43 (0)662/2281-81101            

Fax:         +43 (0)662/2281-81070            

E-Mail:      ir@palfinger.com                 

Internet:    www.palfinger.ag                 

ISIN:        AT0000758305                     

Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)  







                                      

Ende der Mitteilung  EQS News-Service



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1285559  23.02.2022