OHB SE

Bremen

ISIN: DE0005936124

WKN: 593612

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 26. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ),

unterhttps://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlungvirtuell abzuhaltenden or- dentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Be-

vollmächtigten ("virtuelle Hauptversammlung") ein.

Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Räumlichkeiten der Streamlab Studios & Events GmbH,

Bauerland 19, 28259 Bremen.

Diese wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptver- sammlung (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten.

Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevoll- mächtigten am Ort der Hauptversammlung

Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtig- ten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ab- gehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Aus- nahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptver- sammlung ist daher ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptver- sammlung unter https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlungin Bild und Ton übertragen.

Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Mit- glieder Vorstands, des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den in den Räumlichkeiten der Streamlab Studios & Events GmbH, Bauerland 19, 28259 Bremen, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mit- glieder des Aufsichtsrats werden an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen.

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Mindestinformationen gemäß Tabelle 3 Blöcke A bis C der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Art der Angabe

Beschreibung

A. Inhalt der Mitteilung

1. Eindeutige Kennung des Ereignisses

OHB062024oHV

2. Art der Mitteilung

Einladung zur Hauptversammlung

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM]

B. Angaben zum Emittenten

1. ISIN

DE0005936124

2. Name des Emittenten

OHB SE

C. Angaben zur Hauptversammlung

1. Datum der Hauptversammlung

26.06.2024

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

20240626]

2. Uhrzeit der Hauptversammlung

10:00 Uhr (MESZ)

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

08:00 UTC]

3. Art der Hauptversammlung

Ordentliche Hauptversammlung

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET]

4. Ort der Hauptversammlung

Virtuelle Hauptversammlung:

https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung

Im Sinne des Aktiengesetzes: Streamlab Studios & Events GmbH, Bau-

erland 19, 28259 Bremen, Deutschland

5. Aufzeichnungsdatum

04.06.2024, 24:00 Uhr (MESZ)

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

20240604; 22:00 UTC]

6. Uniform Resource Locator (URL)

https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Tagesordnung

1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlus- ses (IFRS) sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläu- ternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs- Platz 2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter https://www.ohb.de/investor-relations/haupt-versammlungeingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 in seiner Sitzung am 22. April 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Einer Fest- stellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptver- sammlung bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäfts- jahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des Ge- schäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 37.585.317,30 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 auf jede

dividendenberechtigte Stückaktie (19.152.420 Stückaktien)

EUR 11.491.452,00

Vortrag auf neue Rechnung

EUR 26.093.865,30

Bilanzgewinn

EUR 37.585.317,30

Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue Rech- nung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividenden- berechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (62.485 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.

Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfas- sung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, grö- ßer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die aus- zuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvor- schlag unterbreitet werden.

Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. Juli 2024, fällig.

3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge- schäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzern- abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die prüferi- sche Durchsicht (etwaiger) unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäfts- jahr 2024 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025

Der Aufsichtsrat schlägt (gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses) vor, die Pri- cewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen zu bestellen.

  1. Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024.
  2. Zum Prüfer für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024; sowie für den Fall einer prüferischen Durch- sicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2024 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht.

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ge- nannten Art auferlegt wurde.

6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 120a Abs. 4 AktG für das Geschäftsjahr 2023

Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich ein Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptver- sammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wur- den. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beige- fügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist als Anlage zu diesem Tagesordnungs- punkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegeben und außerdem über die Internet- seite der Gesellschaft unter https://www.ohb.de/corporate-governance/verguetungauch wäh- rend der Hauptversammlung zugänglich.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergü- tungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

7 Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Satz 2 der Satzung

Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Bundesgesetzblatt I Nr. 354 2023) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert und als Stichtag für den Nachweis des Anteilsbesitzes bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften statt des Beginns des

21. Tages vor der Hauptversammlung der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptver- sammlung festgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fas- sen:

§ 16 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

"Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, er- folgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung be- ziehen (Nachweisstichtag)."

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Die derzeit gültige Satzung ist unter der Internetadresse https://www.ohb.de/investor-relati-ons/hauptversammlungzugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zu- gänglich sein.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6

1 EINLEITUNG

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gem. § 87 Abs. 1 AktG vom Auf- sichtsrat festgelegt. Im Vordergrund stehen dabei die Angemessenheit zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft und die Ausrich- tung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Vorstandsver- gütung leistet somit einen Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie und zum Wachs- tum der Gesellschaft.

Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung bei jeder wesentli- chen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billi- gung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 87a AktG. Vor diesem Hintergrund beschloss die ordentliche Hauptversamm- lung der OHB SE am 01. Juni 2022 mit 96,01 % die Billigung des aktuell zur Anwendung kommenden Vergütungssystems.

Nach intensiver Auseinandersetzung insbesondere mit den rechtlichen Anforderungen, den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der zu diesem Zeit- punkt gültigen Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK") und den relevanten Aspekten unter Berücksichtigung der Unternehmensinteressen hat der Aufsichtsrat im April 2022 das im Folgenden dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der OHB SE be- schlossen. Der Aufsichtsrat hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass es sich bei der Gesellschaft um ein familiengeführtes Unternehmen handelt und der Vor- standsvorsitzende, Herr Marco R. Fuchs, der Gründer- und Eigentümerfamilie angehört. Das Vergütungssystem ist nach der gesetzlichen Konzeption auf sämtliche Vorstandsmit- glieder der Gesellschaft anwendbar, die entsprechenden Grundvoraussetzungen für eine zweckmäßige Vergütung sind wegen des genannten Umstands aber unterschiedlich - so ist bei Herrn Fuchs etwa eine gesonderte Incentivierung hinsichtlich des Aktienkurses we- gen des Volumens der gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft nicht zwingend sach- gerecht. Daher hält es der Aufsichtsrat für geboten, die Vergütung im Rahmen des Vergü- tungssystems ggf. individuell festlegen zu können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates muss das Vergütungssystem diesem Umstand gerecht werden. Vor diesem Hintergrund sieht das Vergütungssystem hierfür die entsprechenden Möglichkeiten vor.

Für den für das Geschäftsjahr 2022 erstellten und geprüften Vergütungsbericht nach

  • 162 AktG erfolgte im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2023 die Billigung nach § 120a Abs. 4 AktG mit einer Mehrheit von 97,19 %. Es ergaben sich somit

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

keine Aspekte, die hinsichtlich des Vergütungssystems oder dessen Umsetzung in der Ver- gütungsberichterstattung zu berücksichtigen sind.

Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichtes nach § 162 AktG liegt in der Verantwor- tung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte formelle Prüfung sind auf der Internetseite der OHB SE abrufbar. Informationen zu den jeweils aktuellen Vergütungssystemen können ebenfalls auf der Internetseite abgerufen werden.

2 VERGÜTUNGSSYSTEMATIK FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER

Die Gestaltung der Vergütung des Vorstandes unterstützt direkt die nachhaltige und lang- fristige Entwicklung der OHB SE bzw. der OHB SE und ihrer Tochtergesellschaften ("OHB - Gruppe"). Sie leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie und zur Steigerung des Unternehmenswerts vor dem Hintergrund einer zeitgemäßen und nachhaltigen Corporate Governance seitens des Vorstandes. Ihre Aus- gestaltung folgt strikt dem Prinzip "Pay for Performance", was sich sowohl in einem im Marktvergleich moderaten Niveau der Festgehälter, wie auch bei der Höhe der variablen Vergütungselemente in einer deutlichen Abhängigkeit von den tatsächlich erzielten Über- schüssen ausdrückt.

In dem Vergütungsbericht wird gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in welchem die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit voll- ständig erbracht worden ist (Auslegung 2 gemäß Definition IDW) 1.

Regelmäßiges Verfahrensprinzip bei der Festlegung der Vorstandsvergütung ist die kon- stante Gültigkeit der vereinbarten Komponenten über die gesamte individuelle Bestell- dauer ohne weitere Überprüfung/Anpassung. Bei der Festlegung orientiert sich der Auf- sichtsrat an der Üblichkeit und Marktvergleichbarkeit der vereinbarten Konditionen.

Die nachstehend beschriebene Vergütungssystematik findet keine Anwendung auf Vor- standsmitglieder, die vor der Billigung der Vergütungssystematik durch die Hauptversamm- lung (siehe Ziff.1) durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt oder deren Bestellung verlängert worden ist. Insofern findet die Vergütungssystematik zum Ende des Geschäftsjahres 2023 lediglich keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Daniela Schmidt (Beschluss zur Bestellung vom 17. Dezember 2021) und Dr. Lutz Bertling (Verlängerungsbeschluss der Bestellung vom 17. Dezember 2021).

2.1 Vergütungskomponente

Die Vorstandsvergütung unterliegt einer Systematik, welche den Anforderungen des Ge- setzes zur Umsetzung zur zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Empfehlun- gen und Anregungen des DCGK gerecht wird. Die grundlegenden Vergütungskomponen- ten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

1 IDW 2021, Fragen und Antworten: Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

Vergütungskomponente

Gestaltung der Vergütungskomponente

Festgehalt

- Fester Betrag in Abhängigkeit von den Aufgaben und Leistungen des

jeweiligen Vorstandsmitglieds

- Zahlung in zwölf monatlich gleichen Raten

Einjährige variable Ver-

- richtet sich nach finanziellen und/oder nichtfinanziellen Leistungskri-

gütung

terien insbesondere mit Bezug zu entsprechenden Jahreszielsetzun-

gen

- primärer Fokus auf die Erzielung jährlicher Ergebnisüberschüsse

- Finanzielles Leistungskriterium knüpft an einem vorab bestimmten

Prozentsatz einer erreichten wirtschaftlichen Kennzahl an

- mind. 70 Prozent der festgelegten Steigerungsrate wirtschaftlicher

Kennzahlen muss erreicht werden

- bei siebzigprozentiger Zielerreichung werden 70 Prozent der für eine

hundertprozentige Zielerreichung zu gewährenden Vergütung ge-

währt

- darüber hinaus steigt die zu erreichende einjährige variable Vergü-

tung linear

- bei Nichterreichung entfällt die Bonuskomponente vollständig

Mehrjährige

variable

- Analog zu einjähriger variabler Vergütung mit Parametern, die an eine

Vergütung

mehrjährige Bemessungsgrundlage bzw. Referenzperiode geknüpft

sind

- jeweiliger Beitrag zur Erwirtschaftung positiver Finanzergebnisse

steht auch hier im Vordergrund

- Referenzperiode bis zu drei Jahren aber mind. größer ein Jahr

Nebenleistungen

- Gewährung angemessener Nebenleistungen nach billigem Ermessen

des Aufsichtsrates, die z.B.

- der Mobilität dienen, die technische Erreichbarkeit und der Her-

stellung hinreichender Arbeitsbedingungen gewährleisten - und

ggf. auch privat genutzt werden

- angemessene Absicherung und Altersvorsorge

Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt wird die einjährige variable Vergütung pro rata temporis anteilig ermittelt und festgelegt.

2.2 Gestaltungsparameter

Gestaltungsparameter des Aufsichtsrates hinsichtlich der variablen Vergütungsbestand- teile des Vorstandes sind:

Gestaltungsparameter

Definition der Gestaltungsparameter

Zielvergütung

- Bestimmung der Zielgesamtvergütung durch den Aufsichtsrat indivi-

duell für jedes Vorstandsmitglied auf Basis der jeweils aktuellen Pla-

nung

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Hauptversammlung der OHB SE am 26. Juni 2024

- der Zielgesamtvergütung liegt eine Zielerreichung finanzieller und

nichtfinanzieller Leistungskriterien zugrunde

Gewichtung der Vergü-

-

Festgehalt (einschließlich Nebenleistungen)

1/3 - 2/3

tungskomponenten

-

einjährige variable Vergütung

0 - 2/3

-

mehrjährige variable Vergütung

0 - 2/3

Auszahlungsvarianten

-

einjährige variable Vergütung

der Vergütung

- primär in bar möglich oder

- vollständig oder teilweise in Aktien der OHB SE

-

mehrjährige variable Vergütung

- vollständig oder teilweise in Aktien der OHB SE

- sofern das betreffende Vorstandsmitglied nicht der Eigentümerfa-

milie angehört: mehrjährige variable Vergütung primär in Aktien

- Gewährung von Aktienoptionen oder anderen aktienbasierten Vergü-

tungsinstrumenten möglich

Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte bzw. Vergleichsparameter für die variable Vergü- tung nach dem Beginn der für die jeweilige variable Vergütung maßgeblichen Referenzperiode ist ausgeschlossen.

Von der Festlegung rechtlich bindender Prozentsätze wurde abgesehen. Damit ist gewähr- leistet, dass der Aufsichtsrat die Zielgesamtvergütung nach den in diesem Vergütungssys- tem dargelegten Grundsätzen in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesell- schaft festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt hiervon unberührt.

2.3 Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vergütung

Bei der Festsetzung der Vergütung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Aufgaben, funktionale Verantwortung und Leistungen des Vorstandsmitglieds,
  • Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen (externer bzw. horizontaler Ver- gleich),
  • die Vergütungshöhe der Mitarbeitenden der Gesellschaft, die dem oberen Füh- rungskreis angehören und der Belegschaft insgesamt (interner bzw. vertikaler Ver- gleich), wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird und
  • die Lage der Gesellschaft.

Bei der Betrachtung der Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen zieht der Aufsichts- rat geeignete Vergleichsgruppen heran, wobei, soweit im Hinblick auf das in der deutschen Wirtschaft - insbesondere unter börsennotierten Gesellschaften - vergleichsweise selten vertretene Geschäftsfeld der OHB-Gruppe möglich, sowohl das Geschäftsfeld als auch die Größe und Marktpositionierung des Unternehmens berücksichtigt werden. Gegebenenfalls greift der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang auf Vergütungsstudien zurück, um die Vergleichsbasis zu erweitern.

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die Vergütung für jedes Vorstandsmitglied individuell festzulegen. Die Zielparameter für die variable Vergütung werden vom Aufsichtsrat im Vor- hinein festgelegt.

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OHB SE published this content on 16 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 May 2024 12:07:30 UTC.