der Friedhelm Loh Group Beziehungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und in unwesentlichem

Umfang. Diese erfolgen zu marktüblichen Bedingungen. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des

Aufsichtsrats keine offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Klöckner & Co SE

oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder einem wesentlich an der Klöckner

& Co SE beteiligten Aktionär.

Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel

Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel ist seit dem 31. Mai 2006 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats

der Gesellschaft sowie Vorsitzender des Präsidiums und Mitglied des Prüfungsausschusses. Er steht nach

Einschätzung des Aufsichtsrats darüber hinaus in keiner offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen

Beziehung zur Klöckner & Co SE oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder

einem wesentlich an der Klöckner & Co SE beteiligten Aktionär.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Präsidiums in seiner Funktion

als Nominierungsausschuss, stehen im Einklang mit den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung

beschlossenen Zielen und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils unter

Beachtung der Diversität für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele und das

Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum

Geschäftsjahr 2020 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2020 enthalten und Bestandteil der unter

Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über die Internet-Adresse


              www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html 

zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden.

Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG festgelegten

Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 30.

Juni 2022 mindestens 16,6 % betragen. Dem Aufsichtsrat gehört derzeit mit Ute Wolf eine Frau an, so dass

die Zielgröße bereits jetzt erreicht ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin

erreicht wäre.

Unter Ziffer II. der Einladung sind die Lebensläufe sowie weitere Informationen zu den zur Wahl

vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt. Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind zugänglich

auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.kloeckner.com/de/konzern/aufsichtsrat.html. 

Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht

von Zwischenberichten

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,


              a)            zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021, 
                            zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
              b)            Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2021 sowie 
5.                          zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
                            Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2021 und 2022, soweit diese inhaltlich den 
              c)            Vorgaben für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im 
                            Halbjahresfinanzbericht entsprechen und vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellt 
                            werden, 

zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher

Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten

Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten

Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft

mindestens alle vier Jahre über die Billigung eines vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG

beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Nach den

Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über das

Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung über dessen Billigung

bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu

erfolgen.

Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein neues 6. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses Vergütungssystem, das unter Ziffer III.

der Einladung beschrieben ist, wird der ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Im Falle eines das Vergütungssystem billigenden Beschlusses der Hauptversammlung werden der Beschluss

und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die

Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich

zugänglich gehalten. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so ist spätestens in der

nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.

Gestützt auf die Empfehlung seines Präsidiums als mit der Vorstandsvergütung befasstem Ausschuss

schlägt der Aufsichtsrat vor, das unter Ziffer III. der Einladung wiedergegebene Vergütungssystem für die

Vorstandsmitglieder der Klöckner & Co SE zu billigen.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung und des Vergütungssystems für die

Aufsichtsratsmitglieder

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung

von § 113 Abs. 3 AktG geführt. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung

börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine erstmalige

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat bis zum Ablauf der ersten

ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co SE ist in § 14 der Satzung festgesetzt.

Der Wortlaut von § 14 der Satzung sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

werden unter Ziffer IV. der Einladung dargestellt. Die in § 14 der Satzung festgelegte Vergütung für die 7. Mitglieder des Aufsichtsrats ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen,

insbesondere steht sie in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur

Lage der Gesellschaft.

Im Falle eines die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder billigenden Beschlusses der Hauptversammlung

werden der Beschluss und die Vergütung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht

und für die Dauer der Gültigkeit der Vergütung, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei

öffentlich zugänglich gehalten. Billigt die Hauptversammlung die Vergütung nicht, so ist spätestens in

der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System für die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder zum Beschluss vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co

SE, wie sie in § 14 der Satzung festgelegt und unter Ziffer IV. der Einladung dargestellt beschrieben

ist, zu bestätigen.

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March 30, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)