der Friedhelm Loh Group Beziehungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und in unwesentlichem
Umfang. Diese erfolgen zu marktüblichen Bedingungen. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Klöckner & Co SE
oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder einem wesentlich an der Klöckner
& Co SE beteiligten Aktionär.
Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel
Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel ist seit dem 31. Mai 2006 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Gesellschaft sowie Vorsitzender des Präsidiums und Mitglied des Prüfungsausschusses. Er steht nach
Einschätzung des Aufsichtsrats darüber hinaus in keiner offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur Klöckner & Co SE oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder
einem wesentlich an der Klöckner & Co SE beteiligten Aktionär.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Präsidiums in seiner Funktion
als Nominierungsausschuss, stehen im Einklang mit den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Zielen und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils unter
Beachtung der Diversität für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele und das
Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum
Geschäftsjahr 2020 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2020 enthalten und Bestandteil der unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über die Internet-Adresse
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden.
Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG festgelegten
Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 30.
Juni 2022 mindestens 16,6 % betragen. Dem Aufsichtsrat gehört derzeit mit Ute Wolf eine Frau an, so dass
die Zielgröße bereits jetzt erreicht ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin
erreicht wäre.
Unter Ziffer II. der Einladung sind die Lebensläufe sowie weitere Informationen zu den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt. Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind zugänglich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kloeckner.com/de/konzern/aufsichtsrat.html.
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021, zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des b) Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2021 sowie 5. zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2021 und 2022, soweit diese inhaltlich den c) Vorgaben für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im Halbjahresfinanzbericht entsprechen und vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellt werden,
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Billigung eines vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG
beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Nach den
Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über das
Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung über dessen Billigung
bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu
erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein neues 6. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses Vergütungssystem, das unter Ziffer III.
der Einladung beschrieben ist, wird der ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Im Falle eines das Vergütungssystem billigenden Beschlusses der Hauptversammlung werden der Beschluss
und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die
Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich
zugänglich gehalten. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so ist spätestens in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Gestützt auf die Empfehlung seines Präsidiums als mit der Vorstandsvergütung befasstem Ausschuss
schlägt der Aufsichtsrat vor, das unter Ziffer III. der Einladung wiedergegebene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Klöckner & Co SE zu billigen.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung und des Vergütungssystems für die
Aufsichtsratsmitglieder
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung
von § 113 Abs. 3 AktG geführt. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine erstmalige
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat bis zum Ablauf der ersten
ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co SE ist in § 14 der Satzung festgesetzt.
Der Wortlaut von § 14 der Satzung sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
werden unter Ziffer IV. der Einladung dargestellt. Die in § 14 der Satzung festgelegte Vergütung für die 7. Mitglieder des Aufsichtsrats ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen,
insbesondere steht sie in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur
Lage der Gesellschaft.
Im Falle eines die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder billigenden Beschlusses der Hauptversammlung
werden der Beschluss und die Vergütung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht
und für die Dauer der Gültigkeit der Vergütung, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei
öffentlich zugänglich gehalten. Billigt die Hauptversammlung die Vergütung nicht, so ist spätestens in
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System für die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zum Beschluss vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co
SE, wie sie in § 14 der Satzung festgelegt und unter Ziffer IV. der Einladung dargestellt beschrieben
ist, zu bestätigen.
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March 30, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)