DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
GEA Group Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

05.07.2022 / 19:00
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

Düsseldorf, 5. Juli 2022

 

Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

 

Der Vorstand der GEA Group Aktiengesellschaft in Düsseldorf ("GEA" oder "Gesellschaft") hat am 12. August 2021 beschlossen, von August 2021 bis Ende 2022 eigene Aktien der GEA (ISIN DE0006602006) ("GEA-Aktien") zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 300 Mio. über die Börse zu erwerben.

Der Vorstand macht dabei von der am 19. April 2018 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.

Der Erwerb eigener Aktien soll in zwei Tranchen erfolgen. Im Rahmen der ersten Tranche wurden vom 16. August 2021 bis einschließlich 17. Februar 2022 insgesamt 3.169.867 Aktien, entsprechend 1,76 % des Grundkapitals, zurückerworben. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 170 Mio., maximal jedoch 14.800.000 GEA-Aktien, soll nunmehr vom 6. Juli 2022 bis zum 30. Dezember 2022 (vorbehaltlich einer Verlängerung der Rückerwerbsperiode) zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend: Verordnung (EU) 596/2014) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052), mit Ausnahme des Erwerbszwecks gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/1052 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 596/2014.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der GEA durch Einschaltung einer unabhängigen Wertpapierfirma. Die Wertpapierfirma muss den Erwerb der GEA-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 19. April 2018 einhalten. Danach ist GEA ermächtigt, bis zum 18. April 2023 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der GEA zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der GEA-Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert des Aktienkurses (Schlussauktionspreise der GEA-Aktie im XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des Erwerbs vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).

Die Wertpapierfirma trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von GEA-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der GEA. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Wertpapierfirma im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

Die Wertpapierfirma ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere werden die GEA-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 19. April 2018 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere als Akquisitionswährung oder als Aktiendividende. Eine Einziehung der Aktien ist derzeit nicht geplant.

Die Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird GEA regelmäßig unter www.gea.com informieren.



05.07.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: GEA Group Aktiengesellschaft
Peter-Müller-Straße 12
40468 Düsseldorf
Deutschland
Internet: www.gea.com

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1391321  05.07.2022 

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1391321&application_name=news&site_id=zonebourse_sftp