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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft

Stellungnahme von

Kanton / Organisation

: BKW Energie AG

Kontaktperson

: Dr. Michael Beer

Telefon

: +41 79 926 15 70

E-Mail

:michael.beer@bkw.ch

Hinweise:

  • 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen.

  • 2. Bitte pro Artikel, Absatz und Buchstabe eine Tabellenzeile verwenden.

  • 3. Bitte senden Sie Ihre elektronische Stellungnahme als Word-Dokument bis am 4. Mai 2022 an folgende E-Mail Adressen:

rettungsschirm@bfe.admin.ch

Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme!

1

Allgemeine Bemerkungen

Die BKW lehnt den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft ab. Sie tut dies aus folgenden Grün-den:

  • Die vorgesehenen Massnahmen stellen einen massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar: «Systemkritische» Unternehmen werden unter den Rettungs-schirm gezwungen, auch wenn sie gar keinen Bedarf für eine solche Rettung haben. Ihnen werden nicht nur zahlreiche einschneidende Verhaltens- und Auskunftspflichten auferlegt, sondern sie werden zudem zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem Bund gezwungen. Angesichts der massiven Aus-wirkungen auf die betroffenen Unternehmen erscheint eine Per-se-Unterstellung auch als willkürlich.

  • Zusätzlich zu den erwähnten Pflichten will der Bund von den Unternehmen eine jährliche Bereitstellungspauschale von bis zu 15 Millionen Franken erheben. Sowohl die Pflichten wie auch die Gebühr sind aus Sicht der BKW für Unternehmen, die den Rettungsschirm voraussichtlich gar nicht in Anspruch nehmen, unangemessen.

  • Die Einstufung als «systemkritisches» Unternehmen erfolgt in erster Linie allein aufgrund der Summe der installierten Kraftwerksleistung. Diese Definition ist willkürlich, nicht nachvollziehbar und unzureichend. Sie berücksichtigt weder die Auswirkungen, welche der Ausfall eines Unternehmens tatsächlich auf die Stabilität des Versorgungssystems hätte, noch das Vorhandensein allfälliger risikomindernder Vorkehrungen innerhalb der einzelnen Unternehmen.

  • Ein Rettungsschirm nur für spezifische Unternehmen führt zu Fehlanreizen und Wettbewerbsverzerrungen, da als «systemkritisch» definierte Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern einerseits über eine faktische Staatsgarantie verfügen und andererseits mit schwerwiegenden Auflagen belastet werden.

  • Das Gesetz gibt verschiedenen Organisationen in der Bundesverwaltung weitreichende Kompetenzen, die Geschäftstätigkeit der systemkritischen Unter-nehmen zu überwachen und zu kontrollieren. Es führt so zu einer schleichenden Verstaatlichung der Stromwirtschaft.

  • Die Zwangs-Verpfändung der Beteiligungsrechte von Aktionärinnen und Aktionären, die mehr als 1 Prozent des Aktienkapitals halten, an den Bund verletzt die Eigentumsgarantie der Aktionäre. Hinzu kommt, dass bei der BKW AG als oberste Konzerngesellschaft das Haftungssubstrat weit grösser wäre als das in der BKW Energie AG konzentrierte Energiegeschäft.

Zahlreiche Regelungen des Gesetzesentwurfs verletzen damit die verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Unternehmen und ihrer Aktionäre: Sie sind weder notwendig, um den verfolgten Zweck zu erreichen, noch sind sie verhältnismässig.

Das Ziel muss es sein, auch in ausserordentlichen Situationen die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ist der vorliegende Gesetzesentwurf das falsche Instrument. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die Produktionsanlagen und die zum Ausgleich von Produktion und Verbrauch notwendigen Steuerungsfunktionen auch im Krisenfall zur Verfügung stehen (Business Continuity Management). Die Unternehmen stehen in der Verantwortung, dies zu gewährleisten. Die BKW erarbeitet zurzeit für diesen Fall mit anderen Branchenunternehmen Business-Continuity-Massnahmen. Damit können die für das Funktionieren des Marktes kritischen Funktionen gezielt geschützt werden, ohne dass der Bund derart massiv in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen ein-greifen muss.

Um daneben kurzfristige Liquiditätsengpässe beheben zu können, genügt eine Lösung, welche das Problem von nicht erfüllbaren Margin Calls adressiert, allen Unternehmen offensteht und auf Freiwilligkeit basiert. Hierfür kann es sinnvoll sein, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen. Dabei wären in Anlehnung an das in Deutschland eingesetzte Modell folgende Prinzipien zu beachten:

  • Alle Unternehmen, die an Börsen oder über CSA1 hohen Margin-Anforderungen ausgesetzt sind und diese nicht mehr selbständig bedienen können, haben die Möglichkeit, Liquiditätshilfe des Bundes in Anspruch zu nehmen.

  • Dies erfolgt in jedem Fall auf freiwilliger Basis.

  • Die Darlehenskonditionen sind abhängig von der Fristigkeit der Inanspruchnahme. Verhaltens- und Auskunftspflichten sind vertraglich zu regeln und gelten damit nur für Unternehmen, die eine solche Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen.

  • Die Finanzmittel, welche ein Unternehmen erhält, dürfen nur zur Bedienung von Margin-Calls / CSA verwendet werden und müssen unmittelbar zurückbe-zahlt werden, wenn die Mittel wieder von der Börse / unter dem CSA an das Unternehmen zurückfliessen.

  • Weitergehende Eingriffe darf und muss der Bund erst vornehmen, wenn ein Zusammenbruch des Energiesystems droht und die Stromnachfrage nicht mehr gedeckt werden kann.

Angesichts ihrer ablehnenden Haltung zum vorliegenden Gesetzesentwurf verzichtet die BKW auf eine detaillierte Kommentierung der einzelnen Artikel.

Es sei einzig noch erwähnt, dass die in den Artikeln 2, 6, 7 und 8 gewählte Fokussierung auf die «oberste Konzerngesellschaft» im Falle der BKW unange-bracht wäre. Statt der BKW AG, welche über Geschäftsbereiche verfügt, die nichts mit der Stromversorgung und dem Energiegeschäft zu tun haben, müsste - im Falle einer Inanspruchnahme des Rettungsschirms - die BKW Energie AG Empfängerin des Darlehens sein. Auch eine allfällige Verpfändung von Aktien sowie die Ausübung der Kontrolle durch den Bund müsste für die BKW Energie AG und nicht für die BKW AG erfolgen.

2

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Thema / Artikel

Bemerkung/Anregung

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1)

Systemkritische Unternehmen (Art. 2)

1

Credit Support Annex: Vereinbarung zwischen Gegenparteien, den Marktwert ihrer nicht an der Börse (d. h. over-the-counter) eingegangenen Energieliefergeschäfte stets mit Liquidi-tät oder Garantien zu besichern.

Grundsatz der Subsidiarität (Art. 3)

Erfordernis eines Darlehensver-trags (Art. 4)

Pflichten (Art. 5)

2. Abschnitt: Darlehen des Bundes

Thema / Artikel

Bemerkung/Anregung

Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens (Art. 6)

Rahmenbedingungen des Darle-hensvertrags (Art. 7)

Pfandrecht an Beteiligungsrechten (Art. 8)

3. Abschnitt: Darlehensgewährung mittels Verfügung

Thema / Artikel

Bemerkung/Anregung

Art. 9

4. Abschnitt: Pflichten der Kantone und der Gemeinden

Thema / Artikel

Bemerkung/Anregung

Unterlassungspflicht der Kantone und Gemeinden (Art. 10)

Anteil der Kantone an den Darle-hensverlusten (Art. 11)

5. Abschnitt: Finanzierung, Datenbearbeitung und Beobachtung

Thema / Artikel

Bemerkung/Anregung

Finanzierung (Art. 12)

Bereitstellungspauschale (Art. 13)

Bearbeitung, Verknüpfung und Be-kanntgabe von Personendaten und Informationen (Art. 14)

Beobachtung und Information (Art. 15)

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Thema / Artikel

Bemerkung/Anregung

Zuständigkeiten und Vollzug (Art. 16)

Aufschiebende Wirkung (Art. 17)

Referendum und Inkrafttreten (Art. 18)

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BKW AG published this content on 03 May 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 May 2022 06:35:09 UTC.