MiFID II Product Governance / target market - Solely for the purposes of each manufacturer's product approval process, the target market assessment in respect of the Notes has led to the conclusion that: (i) the target market for the Notes is eligible counterparties and professional clients, each as defined in Directive 2014/65/EU (as amended, "MiFID II"); and (ii) all channels for distribution to eligible counterparties and professional clients are appropriate. Any person subsequently offering, selling or recommending the Notes (a "distributor") should take into consideration the manufacturers' target market assessment; however, a distributor subject to MiFID II is responsible for undertaking its own target market assessment in respect of the Notes (by either adopting or refining the manufacturers' target market assessment) and determining appropriate distribution channels.

MiFID II Produktüberwachungspflichten / Zielmarkt - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"), umfasst; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an professionelle Investoren und geeignete Gegenparteien angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Beurteilung des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen durchzuführen und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

In case of Notes listed on the Luxembourg Stock Exchange or publicly offered in the Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms will be displayed on the website of the Luxembourg Stock Exchange (www.bourse.lu) and on the website of BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com). In case of Notes listed on any other stock exchange or publicly offered in one or more member states of the European Economic Area or the United Kingdom other than the Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms will be displayed on the website of BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com) and available free of charge during normal business hours at the registered office of the Issuer.

1

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft

16 January 2023

16. Januar 2023

Final Terms

Endgültige Bedingungen

EUR 500,000,000 4.125 per cent. Senior Preferred Notes due January 2027

EUR 500.000.000 4,125 % Nicht-Nachrangige Präferierte Schuldverschreibungen fällig im Januar 2027

issued pursuant to the begeben aufgrund des

Debt Issuance Programme

of

der

BAWAG Group AG and BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

BAWAG Group AG und BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

dated 4 April 2022 vom 4. April 2022

Issue Price: 99.902 per cent.

Ausgabepreis: 99,902 %

Issue Date: 18 January 2023

Tag der Begebung: 18. Januar 2023

Series No.: 22, Tranche: 1

Serien Nr.: 22, Tranche: 1

2

Important Notice

These Final Terms have been prepared for the purpose of Article 8(5) in conjunction with Article 25(4) of the Regulation (EU) 2017/1129 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading on a regulated market, as amended, and must be read in conjunction with the Debt Issuance Programme Prospectus pertaining to the Programme dated 4 April 2022 (the "Base Prospectus"), the first supplement thereto dated 10 May 2022, the second supplement thereto dated 8 August 2022, the third supplement thereto dated 2 September 2022 and the fourth supplement thereto dated 21 October 2022. The Base Prospectus and any supplement thereto are available for viewing in electronic form on the website of the Luxembourg Stock Exchange (www.bourse.lu) and the website of BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com). Copies may be obtained from BAWAG Group AG. Full information is only available on the basis of the combination of the Base Prospectus, any supplement and these Final Terms.

Wichtiger Hinweis

Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, in der jeweils geänderten Fassung, abgefasst und sind in Verbindung mit dem Debt Issuance Programme Prospekt vom 4. April 2022 über das Programm (der "Basisprospekt"), dem ersten Nachtrag dazu vom 10. Mai 2022, dem zweiten Nachtrag dazu vom 8. August 2022, dem dritten Nachtrag dazu vom 2. September 2022 und dem vierten Nachtrag dazu vom 21. Oktober 2022 zu lesen. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge können in elektronischer Form auf der Internetseite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) und der Internetseite der BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com) eingesehen werden. Kopien sind erhältlich bei BAWAG Group AG. Vollständige Informationen sind nur verfügbar, wenn die Endgültigen Bedingungen, der Prospekt, etwaige Nachträge dazu zusammengenommen werden.

3

Part I: Terms and Conditions

Teil I: Emissionsbedingungen

Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen

§ 1

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN

  1. Währung; Stückelung. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (die "Emittentin") wird in EUR (die "Festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von EUR 500.000.000 (in Worten: fünfhundert Millionen Euro) in einer Stückelung von EUR 100.000 (die "Festgelegte Stückelung") begeben.
  2. Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
  3. Vorläufige Globalurkunde - Austausch.
  1. Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurkunde (die "vorläufige Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die vorläufige Globalurkunde wird gegen Schuldverschreibungen in der Festgelegten Stückelung, die durch eine Dauerglobalurkunde (die "Dauerglobalurkunde", zusammen mit der vorläufigen Globalurkunde, die "Globalurkunde", und jeweils eine Globalurkunde) ohne Zinsscheine verbrieft sind, ausgetauscht. Die vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde tragen jeweils die eigenhändigen Unterschriften zweier vertretungsbefugter Personen der Emittentin und sind jeweils von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
  2. Die vorläufige Globalurkunde wird an einem Tag (der "Austauschtag") gegen eine Dauerglobalurkunde ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegt. Der Austauschtag für einen solchen Austausch soll nicht weniger als 40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegen. Ein solcher Austausch soll nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der durch die vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen keine U.S.- Personen sind (ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen auf durch eine vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung ist hinsichtlich einer jeden solchen Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige Globalurkunde gemäß Abs. (b) dieses § 1 (3) auszutauschen. Wertpapiere, die im Austausch für die vorläufige Globalurkunde geliefert werden, sind nur außerhalb der Vereinigten Staaten (wie in § 4 (3) definiert) zu liefern.
  1. Clearing System. Die Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder im Namen eines Clearing Systems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearing System" bedeutet jeweils folgendes: Clearstream Banking S.A., Luxemburg, ("CBL") und Euroclear Bank SA/NV, als Betreiberin des Euroclear Systems ("Euroclear") (CBL und Euroclear jeweils ein ICSD und gemeinsam die "ICSDs").

Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem Common Safekeeper im Namen beider ICSDs verwahrt. Der Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs (unter denen man die Register versteht, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an den Schuldverschreibungen führt) sind schlüssiger Nachweis über den Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen.

Bei jeder Rückzahlung oder jedem Kauf durch oder für die Emittentin und jeder Entwertung von Schuldverschreibungen, die durch diese Globalurkunde verbrieft werden, werden die Einzelheiten der Rückzahlung oder des Kaufs und der Entwertung von der oder für die Emittentin in den Registern der ICSDs vermerkt. Der Nennbetrag der durch diese Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs (unter denen man die Register versteht, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an den Schuldverschreibungen führt) sind schlüssiger Nachweis über den Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesen Zwecken von einem ICSD jeweils ausgestellte Bestätigung mit dem Nennbetrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist in jedem Zeitpunkt ein schlüssiger Nachweis über den Inhalt des Registers des jeweiligen ICSD. Für das technische Verfahren der ICSDs im Falle der Ausübung einer call option hinsichtlich einer teilweisen Rückzahlung wird der ausstehende Rückzahlungsbetrag entweder als reduzierter Nennbetrag oder als Poolfaktor nach Ermessen der ICSDs in das Register der ICSDs aufgenommen.

4

  1. Anleihebedingungen. "Anleihebedingungen" bedeutet diese Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen.
  2. Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder anderen treugeberischen oder eigenen Rechts an den Schuldverschreibungen.
    • 2
      STATUS
  1. Die Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und nicht-nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Im Fall einer Auflösung, Liquidation, Insolvenz, eines Vergleichs oder eines anderen Verfahrens zur Vermeidung einer Insolvenz der, oder gegen die, Emittentin, sind die Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen
  1. gleichrangig (i) untereinander und (ii) mit allen anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, die den gleichen Rang haben oder den Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen gegenüber als gleichrangig bezeichnet werden, im gleichen Rang;
  2. vorrangig gegenüber allen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten unter (i) Nicht-Präferierten Nicht- Nachrangigen Instrumenten und anderen Verbindlichkeiten der Emittentin, die im gleichen Rang wie Nicht-PräferiertenNicht-Nachrangigen Instrumente stehen und (ii) allen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin; und
  3. vollständig nachrangig gegenüber den Vorrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, sodass im Falle irgendeines solchen Ereignisses keine Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen, bis die Vorrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt wurden.

"Vorrangige Verbindlichkeiten" bezeichnet alle Verbindlichkeiten der Emittentin welche gemäß zwingendem Recht im Rang vor den Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen stehen oder als im Rang vor diesen stehend bezeichnet werden.

"Nicht-Präferierte Nicht-NachrangigeInstrumente" bezeichnet alle Verbindlichkeiten der Emittentin, die in die Kategorie von Verbindlichkeiten, die in § 131 (3) Nr. 1 bis Nr. 3 BaSAG, welcher Artikel 108 (2) BRRD umsetzt, beschrieben wird, fallen oder bestimmungsgemäß fallen sollen, und alle anderen Verbindlichkeiten der Emittentin die, soweit nach österreichischem Recht zulässig, im gleichen Rang zu den Nicht-PräferiertenNicht-Nachrangigen Instrumenten stehen oder als im gleichen Rang zu diesen stehend bezeichnet werden.

"BaSAG" bezeichnet das österreichische Sanierungs- und Abwicklungsgesetz in der Fassung wie jeweils geändert oder ersetzt; soweit Bestimmungen des BaSAG geändert oder ersetzt werden, bezieht sich der Verweis auf Bestimmungen des BaSAG in diesen Anleihebedingungen auf die jeweils geänderten Bestimmungen bzw. die Nachfolgeregelungen.

"BRRD" bezeichnet die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, wie in der Republik Österreich umgesetzt; soweit Bestimmungen der BRRD geändert oder ersetzt werden, bezieht sich der Verweis auf Bestimmungen der BRRD in diesen Anleihebedingungen auf die jeweils geänderten Bestimmungen bzw. die Nachfolgeregelungen, wie in der Republik Österreich umgesetzt.

  1. Kein Gläubiger ist zu irgendeinem Zeitpunkt berechtigt, mit Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Ansprüche der Emittentin aufzurechnen. Den Gläubigern wird für ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Nachträglich kann der Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.

Hinweis an die Gläubiger der Schuldverschreibungen: Die zuständige Abwicklungsbehörde kann nach den für die Emittentin geltenden Abwicklungsvorschriften Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen vor einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin herabschreiben (bis einschließlich auf null), in Eigenkapital (zum Beispiel Stammaktien der Emittentin) umwandeln oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen treffen, einschließlich (jedoch nicht ausschließlich) einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf einen anderen Rechtsträger, einer Änderung der Anleihebedingungen oder einer Löschung der Schuldverschreibungen.

5

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

BAWAG Group AG published this content on 16 January 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 18 January 2023 12:39:03 UTC.