Allgeier SE, München

Wertpapier-Kennnummer: A2GS63

ISIN: DE000A2GS633

Ordentliche Hauptversammlung der Allgeier SE

am 30. Juni 2022 in München

Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Ak- tionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (C19-AuswBekG)

Die Einberufung der Hauptversammlung der Allgeier SE enthält bereits Angaben zu den Rech- ten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 3 C19-AuswBekG. Die nachfolgenden Angaben dienen einer weiteren Erläuterung dieser Rechte.

  1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den anteiligen Betrag des Grundkapi- tals von 500.000,00 EUR oder den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, kön- nen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Da der anteilige Betrag von 500.000,00 EUR im Fall der Allgeier SE niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals, genügt für ein Tagesordnungsergänzungs- verlangen das Erreichen des anteiligen Betrags von 500.000,00 EUR. Dieser Betrag entspricht 500.000 Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grund- kapital von jeweils 1,00 EUR. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vor- stand der Allgeier SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 30. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:

1

Allgeier SE

Vorstand

z.Hd. Herrn Moritz Genzel

Einsteinstraße 172 81677 München

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesell- schaft unter www.allgeier.com über den Link "Investor Relations", Rubrik "Hauptver- sammlung" bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

  1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
    Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vor- stands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Die Gegenanträge müssen begründet werden. Daneben haben Aktionäre die Möglichkeit, Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern der Ge- sellschaft zu machen. Die Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenan- träge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Allgeier SE

z.Hd. Herrn Moritz Genzel

Einsteinstraße 172

81677 München

E-Mail: hv@allgeier.com

Bis spätestens zum 15. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse einge- gangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Inter- net unter www.allgeier.com über den Link "Investor Relations", Rubrik "Hauptversamm- lung" einschließlich des Namens des Aktionärs und der bei Gegenanträgen erforderli- chen Begründung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung wer- den ebenfalls dort zugänglich gemacht.

Die Aktionäre werden gebeten, mit Stellung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags zugleich auch die Aktionärseigenschaft - etwa durch Eintragung im Aktienregister oder eine Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts - nachzuweisen.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu wer- den,

  • soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG);

2

  • wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AktG);
  • wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irre- führende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG);
  • wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs be- reits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich ge- macht worden ist (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG);
  • wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptver- sammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AktG);
  • wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG); oder
  • wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen ei- nen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AktG).

Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufas- sen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Ge- genanträge stellen.

Für die Zugänglichmachung des Vorschlags eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die soeben dargestellten Regelungen sinngemäß. Außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG braucht ein Wahlvorschlag au- ßerdem nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält, mithin wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person ent- hält oder wenn einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bilden- den Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen, müssen aber nicht beigefügt wer- den.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zu-gäng- lich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stel- lende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

3

  1. Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 C19-AuswBekG
    Aktionäre haben aber nach ordnungsgemäßer Anmeldung das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen, die in anderen als der deutschen Sprache gestellt werden, werden nicht beantwortet. Der Vorstand behält sich vor, Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der Hauptversammlung zu verzichten. Soweit die Gesellschaft gemäß § 131 Abs. 3 AktG zur Auskunftsverweige- rung berechtigt ist, werden Fragen ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Auskunft darf gemäß § 131 Abs. 3 AktG insbesondere verweigert werden,
    • soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge- eignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht un- erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG);
    • soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 AktG);
    • über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbi- lanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt (§ 131 Abs. 3 Nr. 3 AktG);
    • über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Me- thoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Haupt- versammlung den Jahresabschluss feststellt (§ 131 Abs. 3 Nr. 4 AktG); oder
    • soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde (§ 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG).

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Hautversammlung, d.h. bis spätestens 28. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ), ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter www.allgeier.com (dort über den Link "Investor Relations", Rubrik "Hauptversammlung") einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen - auch keine Nachfragen zu fristgerecht im Vorfeld übermittelten und von der Gesellschaft während der Hauptver- sammlung beantworteten Fragen - gestellt werden.

* * * * *

4

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Allgeier SE published this content on 24 May 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 24 May 2022 15:38:05 UTC.