Streit um das Erbe / Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnliche
Belastung (FOTO)
   Berlin (ots) - 
   Nicht jeder Erbfall lässt sich friedlich regeln. Manchmal kommt es
unter den Erben zu Auseinandersetzungen bis vor die Schranken des 
Gerichts. Die Kosten dafür sind nach Auskunft des Infodienstes Recht 
und Steuer der LBS zum Leidwesen der Betroffenen nicht als 
außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. (Bundesfinanzhof, 
Aktenzeichen VI R 70/14)

   Der Fall: Zwei Erbinnen stritten in einem komplizierten 
Zivilverfahren um die Eigentumsanteile an einem Zweifamilienhaus. Der
Bundesfinanzhof musste im Anschluss daran entscheiden, ob solche 
Prozesskosten, wenn sie denn die entsprechende Höhe erreicht haben, 
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Davon spricht man 
im Steuerrecht, wenn es sich um zwangsläufig entstehende Aufwendungen
handelt, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, sittlichen 
oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

   Das Urteil: Der BFH wies genau diese erforderliche 
Zwangsläufigkeit zurück. Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung 
hatte er Zivilprozesskosten nur dann anerkannt, wenn das Verfahren 
existenziell wichtige Bereiche bzw. den Kernbereich menschlichen 
Lebens berührte. Die Richter sahen das im Zusammenhang mit einer 
erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht als gegeben an. Der 
Steuerpflichtige sei nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage 
zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr 
befriedigen zu können. Die Möglichkeit einer Schmälerung der 
Vermögensposition zu erleiden, wie hier im Erbprozess, reiche dazu 
nicht aus.

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