KARLSRUHE (dpa-AFX) - Junge Leute, die während ihrer Berufsausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen, können finanzielle Unterstützung beantragen - die Kriterien dafür verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt klarstellt. Die Richter sehen keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor, mit dem die Verfassungsbeschwerde einer 1990 geborenen Frau nicht zur Entscheidung angenommen wird. (Az. 1 BvR 1223/18)

Die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Bundesagentur für Arbeit soll Auszubildenden helfen, die Miete für die eigene Wohnung oder Fahrten nach Hause zu bezahlen. Ob jemand den Zuschuss bekommt, hängt auch davon ab, was er selbst und was seine Eltern verdienen.

Die Klägerin machte zwischen 2013 und 2015 eine Ausbildung zur Fotografin und zog kurz nach Beginn zu Hause aus. Sie verdiente erst 200, dann 260 Euro brutto im Monat. Berufsausbildungsbeihilfe beantragte sie erfolglos. Denn der Vater hatte damals Jahreseinkünfte von knapp 56 000 Euro, die Mutter bekam rund 43 600 Euro.

Dagegen wehrte sich die junge Frau mit ihrem Vater, einem Anwalt, vor den Sozialgerichten in Sachsen, dem Bundessozialgericht und zuletzt in Karlsruhe. Denn Auszubildende, deren Eltern genug verdienen, ihrem Kind aber den Unterhalt verweigern, können die Beihilfe bekommen, wenn sonst die Ausbildung auf dem Spiel steht. Das hält die junge Frau für ungerecht. Konkret warf sie die Frage auf, wie es sein könne, dass ihr auch Einkommen ihrer Eltern angerechnet werde, das die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs übersteige. Das überzeugte die Verfassungsrichter nicht. Die Personengruppen seien nicht miteinander vergleichbar./sem/DP/fba