Mit der Zunahme der Biogasanlagen und vor allem mit der Vielfalt der verwendeten Rohstoffe hat sich die Ausgangslage bei den Biogasproduzenten in den letzten Jahren grundlegend geändert. Die Unterschiede in der Behandlung von Biogas zur Stromerzeugung und Biogas im Strassenverkehr haben sich akzentuiert. Deshalb wurde eine Neubeurteilung nach dem Mineralölsteuerrecht nötig.
Der Bundesrat hat an der heutigen Sitzung beschlossen, dass neu auch Produzenten von Biogas zur Stromerzeugung der Mineralölsteuer unterstellt werden. Sie sollen aber von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren können, sofern sie ökologische und soziale Mindestanforderungen einhalten. Damit wird Biogas, das zur Stromerzeugung eingesetzt wird, dem im Strassenverkehr verwendeten Biogas gleichgestellt. Ausserdem wird die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für den erzeugten Strom aus Biogas an die Nachhaltigkeitsanforderungen der Mineralölsteuerverordnung gekoppelt.
Weiter beinhaltet die Anpassung der Mineralölsteuerverordnung geringfügige Änderungen bei Lieferungen im Rahmen von diplomatischen und konsularischen Beziehungen, bei Steuerrückerstattungen an die Berufsfischerei sowie bei der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl.
Adresse für Rückfragen: Reto Stroh, Fachspezialist, OberzolldirektionTel. 031 324 86 61, reto.stroh@ezv.admin.chDer BundesratInternet: http://www.bundesrat.admin.ch/
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