Europäische Kommission

Pressemitteilung

Brüssel, 22. Januar 2014

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Fördergebietskarte 2014-2020 für die Slowakei

Die Europäische Kommission hat die Fördergebietskarte der Slowakei für die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, die im Juni 2013 von der Kommission angenommen wurden (siehe IP/13/569), genehmigt. In den neuen Leitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen staatliche Beihilfen für die Zwecke der regionalen Entwicklung gewährt werden dürfen. Regionalbeihilfen dienen der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stärkung des Zusammenhalts im Binnenmarkt.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: "Die Fördergebietskarte bildet den Rahmen für die Förderung produktiver Investitionen, die der regionalen Entwicklung der Slowakei in den nächsten sieben Jahren zugutekommen sollen, und gewährleistet, dass Steuergelder dorthin fließen, wo sie am dringendsten benötigt werden."

In den Fördergebietskarten ist festgelegt, welche Regionen eines Mitgliedstaats nach den EU-Beihilfevorschriften für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommen und welche Beihilfebeträge den Unternehmen in den Fördergebieten der Union höchstens gewährt werden dürfen. Die Annahme der Fördergebietskarte für die Slowakei gewährleistet die Kontinuität ihrer Regionalpolitik. Sie wird vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Mitgliedstaaten eine Beihilfe gewähren, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten beiträgt, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung vorliegt. Den Leitlinien für Regionalbeihilfen zufolge sind dies Regionen mit einem BIP von weniger als 75 % des EU-Durchschnitts.

Im Einklang mit diesen Grundsätzen kommen 88,48 % der Bevölkerung der Slowakischen Republik, die in den Regionen Stredné Slovensko, Východné Slovensko und Západné Slovensko leben, weiterhin für Regionalbeihilfen in Betracht. Die Beihilfehöchstintensitäten für diese Regionen liegen zwischen 25 % und 35 % der beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Investitionsvorhaben. Im Vergleich zur derzeit geltenden Fördergebietskarte der Slowakischen Republik sind die Beihilfeintensitäten der neuen Fördergebietskarte im Einklang mit den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung um 15 % gesenkt worden.

Die Region Bratislava, in der 11,52 % der slowakischen Bevölkerung lebt, hat ein Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des EU-Durchschnitts und kommt somit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 nicht für eine Regionalförderung in Betracht. Dies ist jedoch keine Änderung gegenüber der derzeitigen Situation der Region, da diese bereits nach einer gewissen Übergangszeit, in der eine Beihilfeintensität von 10 % zulässig war, seit 2009 nicht mehr für Beihilfen nach der Fördergebietskarte von 2009 in Betracht kam.

Hintergrund

In den Leitlinien für Regionalbeihilfen ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ihren Unternehmen Beihilfen gewähren können, um Investitionen in neue Produktionskapazitäten in benachteiligten Gebieten Europas oder den Ausbau bzw. die Modernisierung bestehender Kapazitäten zu fördern. Der Zweck der Regionalbeihilfen besteht letztlich in der Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung. Ferner enthalten die Leitlinien für Regionalbeihilfen Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Fördergebietskarten, die während der gesamten Geltungsdauer der Leitlinien gelten werden, berücksichtigen müssen. In den Fördergebietskarten sind die Gebiete ausgewiesen, in denen Unternehmen staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten können, sowie der Anteil der beihilfefähigen Investitionskosten (Beihilfeintensität). Die beihilfefähigen Kosten sind Teil der Gesamtinvestitionskosten, die für die Berechnung der Beihilfe berücksichtigt werden können.

Kontakt:

Antoine Colombani(+32 229-74513, Twitter: @ECspokesAntoine )

Marisa Gonzalez Iglesias(+32 229-51925)

Figures and graphics available in PDF and WORD PROCESSED

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.37447über das Beihilfenregisterauf der Website der GD Wettbewerbzugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.


weitergeleitet durch