dem Genehmigten Kapital 2021 anzupassen. 12. § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:


                                          Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 das 
                                          Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
                                          mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.429.835,00 (in Worten: Euro eine Million 
                                          vierhundertneunundzwanzigtausend achthundertfünfunddreißig) durch Ausgabe von 
                                          bis zu insgesamt 1.429.835 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
                                          einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
                                          von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). 
                                          Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
                                          können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
                                          ihnen gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
                                          sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
                                          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit 
                                          Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
                                                        soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem 
                                          -             Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                                        soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/ 
                                                        oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten 
                                                        aus von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die 
                                                        Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare 
                                                        Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen Schuldverschreibungen 
                                          -             mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
                                                        Wandlungspflichten ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue 
                                                        Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
                                                        des Options- und/oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
                                                        Options- und/oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
                                                        soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
                                                        der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
                                                        der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
              b)            '6.                         Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                                        Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und der auf die 
                                                        unter Ausschluss des Bezugsrechts neu auszugebenden Aktien 
                                                        insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % 
                                                        des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
                                                        zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
                                                        Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diesen Höchstbetrag 
                                                        anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
                                          -             Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
                                                        dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                                                        unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 
                                                        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
                                                        der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
                                                        Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder 
                                                        Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- und/oder 
                                                        Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden 
                                                        bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
                                                        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                                        Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                                        AktG ausgegeben werden. 

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt,

für die das Bezugsrecht nach den vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der

Grundlage anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser

Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens

als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des

Grundkapitals nicht übersteigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe

festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung

entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital

2021 anzupassen.' Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm 2021 und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021)

Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands der zooplus AG, Mitgliedern von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern der zooplus AG und verbundener Unternehmen im In- und Ausland einen variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln der Teilnehmer fördern, sie langfristig an die Gesellschaft und die jeweiligen Unternehmen binden sowie eine marktgerechte und durchgängige Vergütung sicherstellen.

Die unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2018 erteilte Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus. Um die Vergütungsstruktur auch weiterhin auf eine nachhaltige und mehrjährige Unternehmensentwicklung auszurichten, eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung des variablen Vergütungsbestandteils sowie ein für die Teilnehmer ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten, soll auch zukünftig ein Aktienoptionsprogramm zur Verfügung stehen.

Unter Punkt 9 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der zooplus AG am 20. Mai 2021 wird daher vorgeschlagen, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit der Vorstand betroffen ist, den Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien an Mitglieder des Vorstands der zooplus AG sowie an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland und an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der zooplus AG und verbundener Unternehmen im In- und Ausland zu gewähren. Dementsprechend soll auch ein neues Bedingtes Kapital 2021 geschaffen und § 5 der Satzung um einen neuen Absatz 10 ergänzt werden.

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April 08, 2021 09:08 ET (13:08 GMT)