24.500 der insgesamt 100.000 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012/I auszugebenden Bezugsrechte

wurden bislang nicht ausgegeben und können auch künftig nicht mehr ausgegeben werden. Die von der 10. Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012/I bereits ausgegebenen Bezugsrechte wurden

sämtlich aus dem Bedingten Kapital 2012/I bedient. Das verbliebene Bedingte Kapital 2012/I in Höhe von

EUR 24.500,00 wird daher nicht mehr benötigt. Dementsprechend soll das verbliebene Bedingte Kapital 2012/

I in § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Das Bedingte Kapital 2012/I in § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in Höhe von EUR 24.500,00 wird

vollständig aufgehoben. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016 und Satzungsänderung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 31. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 6 ein

Aktienoptionsprogramm 2016 beschlossen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie ausgewählten

Führungskräften der Gesellschaft Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft einräumen zu können.

Zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2016 wurde ein Bedingtes Kapital 2016 in Höhe von bis zu EUR

250.000,00 geschaffen.

175.000 der insgesamt 250.000 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 auszugebenden Bezugsrechte

wurden bislang nicht ausgegeben und können nicht mehr ausgegeben werden oder sie können, soweit sie

ausgegeben wurden, nicht mehr ausgeübt werden. Das Bedingte Kapital 2016 wird daher in Höhe von EUR

175.000,00 nicht mehr benötigt. Dementsprechend soll das Bedingte Kapital 2016 in § 5 Abs. 4 der Satzung

der Gesellschaft von derzeit EUR 250.000,00 um EUR 175.000,00 auf EUR 75.000,00 herabgesetzt werden. 11.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Das Bedingte Kapital 2016 in § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird von derzeit EUR 250.000,00

um EUR 175.000,00 auf EUR 75.000,00 herabgesetzt.

§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom

31.05.2016 unter Tagesordnungspunkt 6, Buchstabe a) um EUR 75.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück

75.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016).'

Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit möglichem Ausschluss

des Bezugsrechts sowie Satzungsänderung

Das Genehmigte Kapital 2015 ist am 10. Juni 2020 ausgelaufen. Die Gesellschaft hat von dem Genehmigten

Kapital 2015 keinen Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft Flexibilität im Umfang einer möglichen

Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes

Kapital 2021') mit der Möglichkeit zum (teilweisen) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen

werden. § 5 Abs. 6 der Satzung soll hierzu unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts vollständig neu

gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 das Grundkapital der 
                            Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
                            EUR 1.429.835,00 (in Worten: Euro eine Million vierhundertneunundzwanzigtausend 
                            achthundertfünfunddreißig ) durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.429.835 neuen, auf den 
                            Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen 
                            Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
                            Kapital 2021). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
                            können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren ihnen 
                            gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
                            Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
                            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit Zustimmung 
                            des Aufsichtsrats auszuschließen, 
                                          soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
                            -             Aktionäre auszunehmen; 
                                          soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder 
                                          Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten aus von der 
                                          Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine 
                                          unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
                            -             Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
                                          und/oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien in 
                                          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und/oder 
                                          Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- und/oder Wandlungspflicht als 
                                          Aktionär zustünde; 
                                          soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden, der Ausgabepreis 
                                          der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
              a)                          Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
                                          Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und der auf die 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts neu auszugebenden Aktien insgesamt 
                                          entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt des 
                                          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                                          Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diesen 
                                          Höchstbetrag anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
                            -             Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer 
                                          oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                                          veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
                                          diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder 
                                          Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungspflichten 
                                          aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
                                          Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG ausgegeben werden. 

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das

Bezugsrecht nach den vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage anderweitiger

Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im

Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung

insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat

wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus

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April 08, 2021 09:08 ET (13:08 GMT)