im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse 
                            www.hornbach-gruppe.com 

veröffentlichen. 5.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die

b. Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich

soweit sich die persönlich haftende Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar

machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der

Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich

falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf

denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer

Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn

derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf

Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG

zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil

des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt,

dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm

mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie

insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von

Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze

entsprechend. Die persönlich haftende Gesellschafterin braucht Wahlvorschläge von

Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen,

wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen

Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder beziehungsweise bei einem Vorschlag zur

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu

bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-

und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag

gilt im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der den Antrag stellende

oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Teilnahme

an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG

In einer Hauptversammlung, die gem. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG ohne physische Präsenz

der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, ist den ordnungsgemäß angemeldeten

Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation

einzuräumen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der

COVID-19-Pandemie sicherzustellen, hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit

Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Fragen in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1

Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens Dienstag, den 6. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), in

deutscher Sprache über das passwortgeschützte Online-Portal unter

c.


                            www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 

bei der Gesellschaft einzureichen sind. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der

Eingang bei der Gesellschaft.

Die persönlich haftende Gesellschafterin entscheidet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG

nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen beantwortet.

Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausüben, haben das Recht, gegen einen

Beschluss der Hauptversammlung über das passwortgeschützte Online-Portal unter


6.            www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 

während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung,

Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Website der

HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen


              www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
7. 

zugänglich.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einladung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen

Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis

UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Hinweise zum Datenschutz

Wir erheben personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, und/oder

über die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Sie eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ferner erheben

wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn die

Briefwahl ausgeübt wird, wenn Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt

wird und/oder wenn das Online-Portal genutzt wird. Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt unter

Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen 8. Gesetze. Zweck der Datenerhebung ist die Ermöglichung der Ausübung der Aktionärsrechte in der

Hauptversammlung und die Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Einzelheiten zu

Ihren Rechten und zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle, die

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, finden Sie im Internet unter


              www.hornbach-gruppe.com/HV-Datenschutz/Holding 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 16.000.000 Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 16.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Bornheim/Pfalz, im Mai 2021

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

HORNBACH Management AG (persönlich haftende Gesellschafterin) Der Vorstand -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

2021-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
              Hornbachstraße 11 
              76879 Bornheim 
              Deutschland 
E-Mail:       investor.relations@hornbach.com 
Internet:     http://www.hornbach-holding.de 
 
Ende der Mitteilung  DGAP News-Service 
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1201616 2021-05-27


 
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(END) Dow Jones Newswires

May 27, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)