Bern (awp) - Bankangestellte können Auskunft darüber verlangen, ob ihre Namen im Rahmen von Amtshilfegesuchen an ausländische Staaten geliefert werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) habe sich nach einer Intervention des Schweizerischen Bankpersonalverbands (SBPV) bereit erklärt, entsprechende Anfragen von Mitarbeitenden zu prüfen, teilte der SPBV am Dienstag mit.

Allerdings habe die Steuerverwaltung eine aktive Benachrichtigung der betroffenen Personen abgelehnt, heisst es weiter. Der SBPV betont zudem, dass die Angestellten aufgrund der nicht aufschiebenden Wirkung einer Anfrage nur "teilweise geschützt" seien. Angestellte sollten mindestens abschätzen können, ob ihre Sicherheit davon beeinträchtigt sein könnte. Deshalb sei die Informationspflicht auch in diesen Fällen wichtig, so der Verband weiter.

Unverändert bemängelt der SBPV, dass die Steuerverwaltung die Rechte des Bankpersonals nicht ausreichend schütze, wenn es die Namen von Mitarbeitenden ohne vorhergehende Information in Bankbelegen ungeschwärzt an ausländische Staaten liefert. Dies sei auch die Meinung des Eidg. Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der gegen diese Praxis beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs eingelegt hat. Allerdings habe der Rekurs keine aufschiebende Wirkung.

Um bei den Auskunftsbegehren von Bankangestellten eine "effiziente und erfolgreiche Identifizierung" zu ermöglichen, sind zudem detaillierte Informationen des ersuchenden Bankmitarbeitenden nötig. Dabei handelt es sich laut Mitteilung beispielsweise um Informationen zum Staat, welcher eine Amtshilfe angefordert hat, zur betroffenen Bank sowie etwa zur Zeitspanne, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Von den Banken, die in Amtshilfeverfahren involviert sind, erwartet der SBPV, dass sie ihre aktuellen und ehemaligen Angestellten aktiv informieren. Leider böten die Banken dazu nicht generell Hand. Der SBPV empfehle deshalb den Bankangestellten, sich bei ihrem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber wie auch bei der EStV zu informieren, falls sie im Rahmen eines Steueramtshilfeverfahrens eine Lieferung ihres Namens ins Ausland befürchten.

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