Für alle Kreditinstitute gemäß § 1 3d Satz 1 in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 6 Verordnung () 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, gilt Folgendes:

  1. Für die gemäß der jeweiligen Satzung nach dem 28.06.2013 neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile wird die Erlaubnis zur Einstufung als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung () 575/2013 erteilt, sofern die Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29, hier insbesondere 29 Absatz 2 a), der Verordnung () 575/2013 erfüllen.
  2. Für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von seit dem 01.01.2014 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die Instrumente des harten Kernkapitals sind, wird die Genehmigung erteilt, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  3. Der wie folgt zu errechnende Wert überschreitet nicht die Höhe von (plus) 0,5 % des harten Kernkapitals:

    Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen eines Geschäftsjahres wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nach Ziffer 1 abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren.

  4. Die harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 a) der Verordnung () 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 8,25 %.
  5. Die Gesamtkapitalquote Artikel 92 Absatz 1 c) der Verordnung () 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 11,75 %.
  6. Die Erlaubnis nach Ziffer 1 sowie die Genehmigung nach Ziffer 2 ergehen jeweils unter der Auflage, dass zusammen mit einer Kopie der Meldung zur Eigenmittelausstattung zum vierten Quartal eine Aufstellung aller im Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten sowie gekündigten Geschäftsanteile zum Jahresende an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank übersendet wird. Der Aufstellung sind eine Kopie des Meldebogens C 03.00 - Kapitalquoten und Kapitalisierungen (CA 3) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung () 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 sowie die Berechnung nach Ziffer 2 a. und die der Kapitalquoten nach Ziffern 2 b. und c. beizufügen.
  7. Diese Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz befristet und gilt bis zum 31.12.2016.
  8. Diese Allgemeinverfügung ergeht zudem unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann auch einzelnen Instituten gegenüber erfolgen.
  9. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:

Am 28.06.2013 ist die Verordnung () 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung () 648/2012 (im Folgenden 'CRR') in Kraft getreten. Ab dem 01.01.2014 gilt diese Verordnung für die von den Regelungen betroffenen Adressaten. In Ergänzung zur ist am 03.04.2014 die Delegierte Verordnung 241/2014 (im Folgenden 'EM 1') in Kraft getreten.

Ziffer 1 beruht auf Artikel 26 Absatz 3 , demgemäß seit dem 28.06.2013 begebene Kapitalinstrumente nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden dürfen, wenn die als zuständige Behörde hierfür die Erlaubnis erteilt hat.

Ziffer 3 beruht auf § 36 2 4 und ist notwendig, um der die erforderliche Kenntnis von Anzahl und Höhe der neu begebenen Geschäftsanteile nach Ziffer 1 beziehungsweise der gekündigten Geschäftsguthaben nach Ziffer 2 zu verschaffen, da diese Informationen auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß 26 Zi. 3 und 77 bekannt zu geben wären. Eines Antrags bedarf es weder für Ziffer 1 noch für Ziffer 2.

Ziffern 2 bis 4 gehen auf Artikel 32 Absatz 2 EM 1 - Artikel 77 a), 78 Absatz 1 b) zurück. Ziffer 2 regelt die Rückzahlung von Geschäftsguthaben, sofern es sich bei den Geschäftsguthaben um hartes Kernkapital im Sinne der Artikel 26 , Artikel 92 handelt. Mit dieser Allgemeinverfügung wird für die Rückzahlungsbeträge bis zur Höhe von 0,5 % des harten Kernkapitals eine Genehmigung erteilt. Sofern der gemäß Ziffer 2 ermittelte Wert 0,5 % des harten Kernkapitals überschreitet, muss das Institut (nur) für die Rückzahlungsbeträge, die zur Überschreitung des Wertes von 0,5 % führen, einen Erlaubnisantrag stellen.

Bei der Festsetzung der harten Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote gemäß Ziffer 2 b) und c) wird davon ausgegangen, dass zur Sicherung der aktuellen sowie künftigen Solvabilitätslage des Instituts mindestens erforderlich ist, dass auch nach Auszahlung der Rückzahlungsbeträge die jeweils für das übernächste Jahr geltenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 in Verbindung mit den Übergangsvorschriften in § 64r Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie unter Berücksichtigung der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt werden. Zudem fließt in Bezug auf die Spanne des antizyklischen Kapitalpuffers der jeweils gesetzlich zugelassene Höchstwert ein. Der Sicherung der aktuellen sowie künftigen Solvabilitätslage des Instituts dient auch die gegenüber dem strengere Festsetzung des Wertes auf 0,5 % des harten Kernkapitals.

Die Befristung unter Ziffer 4 und der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 5 finden ihre Grundlage in § 36 2 1 und 3 . Die Befristung ist notwendig, um die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, die eine Vorabgenehmigung nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erlaubt, zu erfüllen. Durch den Widerrufsvorbehalt erhält die Bundesanstalt die Möglichkeit, ungünstigen Entwicklungen hinsichtlich der Solvabilitätslage eines oder mehrerer Institute Rechnung zu tragen. Außerdem kann dadurch auf Änderungen im Hinblick auf neue gesetzliche Anforderungen reagiert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Fußnote

1)In der englischen Fassung von 32 des Eigenmittel- ist sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 einheitlich von 'redemption of Common Equitiy Tier 1 instruments of ...cooperative societies...' die Rede, während die deutsche Fassung in der Wortwahl variiert und in Absatz 1 von 'Rückzahlung' und in Absatz 2 von einem 'Rückkaufsbetrag' spricht. Da nicht erkennbar ist, dass mit der im Deutschen uneinheitlichen Wortwahl auch ein inhaltlicher Unterschied beabsichtigt ist und es sich bei Genossenschaftsbanken richtigerweise um die Rückzahlung von Geschäftsguthaben handelt, wird im weiteren nur der Begriff 'Rückzahlung' verwandt.

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