IRW-PRESS: Sibanye Gold Limited: Sibanye-Stillwater-Aktionäre genehmigen ordentlichen
Beschluss im Zusammenhang mit dem erhöhten Angebot für Lonmin

Sibanye-Stillwater-Aktionäre genehmigen ordentlichen Beschluss im Zusammenhang mit dem
erhöhten Angebot für Lonmin

Johannesburg, 28. Mai 2019: Sibanye-Stillwater (Ticker JSE: SGL und NYSE: SBGL -
http://www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=299128) bezieht sich auf das Rundschreiben
("Rundschreiben"), das am 25. April 2019 an die Aktionäre von Sibanye-Stillwater
("Aktionäre") geschickt wurde und unter anderem Folgendes enthält: Einen ordentlichen
Beschluss über die Ausgabe und Zuteilung neuer Sibanye-Stillwater-Stammaktien als Gegenleistung
für Sibanye-Stillwater im Zusammenhang mit dem Aktienangebot für Sibanye-Stillwater zum
Erwerb des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals von Lonmin plc ("Lonmin" ("Lonmin") ("ordentlicher
Beschluss") und eine Einberufung der Hauptversammlung im Zusammenhang mit dem ordentlichen Beschluss
(die"Hauptversammlung") und der damit verbundenen Form der Vollmacht. Alle in dieser Mitteilung
enthaltenen großgeschriebenen Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Rundschreiben,
sofern nicht anders definiert.

Sibanye-Stillwater freut sich, bekannt zu geben, dass der ordentliche Beschluss auf der
Hauptversammlung der Sibanye-Stillwater Academy heute Morgen um 8:30 Uhr (südafrikanische
Normalzeit) mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Die Anzahl der persönlich oder durch Bevollmächtigte stimmberechtigten Aktien betrug
2.080.370.167, was 87% der insgesamt 2.379.607.141 Stammaktien von Sibanye-Stillwater
entspricht.

Der der Hauptversammlung vorgeschlagene ordentliche Beschluss und der Prozentsatz der für
und gegen die Sibanye-Stillwater-Aktien sowie die Enthaltung der Aktien sind nachfolgend
aufgeführt:

Auflösung        % der    % der     Anzahl ver%  stimm-% der
                  Stimmen  Stimmen  tretener  berechtig Aktien
                  für      dagegen   Aktien   te        Enthaltu
                  Resoluti                     Aktien (ng
                 on       (1)                 2)        (2)
                  
                 (1)
Ordentlicher     99.65    0.35      2,079,452,87.39    0.04
 Beschluss -                        804
 Ermächtigung
 zur Zuteilung
 und Ausgabe von
 
Sibanye-Stillwate
r
-Aktien zur
 Begleichung der
 Gegenleistung
 von
 
Sibanye-Stillwate
r
 für den Erwerb
 von
 
Lonmin



Notizen: 
(1) Die gestimmten Aktien werden als Prozentsatz im Verhältnis zur Gesamtzahl der in der
Versammlung gewählten Aktien angegeben.
(2) Die stimmberechtigten oder enthielten Aktien wurden als Prozentsatz im Verhältnis zum
gesamten ausgegebenen Aktienkapital von 2.379.607.141 Aktien zum Zeitpunkt dieser Mitteilung
angegeben.

Darüber hinaus stellt Sibanye-Stillwater fest, dass die erforderlichen Genehmigungen der
Lonmin-Aktionäre im Zusammenhang mit dem Schema und dem Erwerb von Lonmin von der
Gerichtsversammlung und der Hauptversammlung eingeholt werden (jeweils gemäß der
Definition im Lonmin-Schemadokument, das vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für
Personen in bestimmten Rechtsordnungen (gemäß der Definition im Lonmin-Schemadokument)
verfügbar ist), auf der Website von Sibanye-Stillwater unter
https://www.sibanyestillwater.com/investors/transaktionen/lonmin, die später heute um 11.30 Uhr
(Londoner Zeit) bzw. 11.45 Uhr (Londoner Zeit) in London stattfinden.

Der Abschluss der Übernahme von Lonmin und des Plans unterliegt weiterhin der Erfüllung
oder (falls zutreffend) dem Verzicht auf die ausstehenden Bedingungen, die im Dokument zum
Lonmin-Plan dargelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem die entsprechenden
Genehmigungen der Lonmin-Aktionäre und die Genehmigung des Plans durch das Gericht.
Vorbehaltlich der Erfüllung oder des Verzichts (falls zutreffend) auf diese Bedingungen wird
erwartet, dass das Programm am 7. Juni 2019 nach 18.00 Uhr (Londoner Zeit) in Kraft tritt.


Investor Relations-Kontakt:

E-Mail:  ir@sibanyestillwater.com  
James Wellsted
Leiter Investor Relations
+27 (0) 83 453 4014

In Europa:
Swiss Resource Capital AG
Jochen Staiger
info@resource-capital.ch 
www.resource-capital.ch 

Zusätzliche Informationen
Diese Mitteilung dient nur zu Informationszwecken. Es ist nicht beabsichtigt und stellt auch
keinen Teil eines Angebots, einer Einladung oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von
Wertpapieren ("Wertpapiere") oder zur Aufforderung zur Abgabe einer Stimme oder Genehmigung in einer
Rechtsordnung gemäß dem Erhöhten Angebot oder anderweitig dar, noch wird es in einer
Rechtsordnung unter Verstoß gegen geltendes Recht einen Verkauf, eine Ausgabe oder eine
Übertragung von Wertpapieren geben. Es kann nicht garantiert werden, dass das erhöhte
Angebot rechtzeitig oder überhaupt durchgeführt wird. Diese Mitteilung stellt keinen
Prospekt oder ein gleichwertiges Dokument dar.

Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere wurden und werden nicht nach dem US Securities Act
von 1933 (der "US Securities Act") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Staates oder einer anderen
Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten registriert. Dementsprechend dürfen die
Schuldverschreibungen ohne Registrierung nach dem US Securities Act oder ohne eine Ausnahme davon
nicht angeboten, verkauft, weiterverkauft, geliefert, verteilt oder anderweitig direkt oder indirekt
in den Vereinigten Staaten übertragen werden. Es wird erwartet, dass die Schuldverschreibungen
in Abhängigkeit von der in Abschnitt 3(a)(10) vorgesehenen Befreiung von den
Registrierungsanforderungen des US Securities Act ausgegeben werden.

Die Veröffentlichung, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten
Rechtsordnungen kann gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die nicht in Südafrika oder
dem Vereinigten Königreich ansässig sind oder den Gesetzen anderer Gerichtsbarkeiten
unterliegen, sollten sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese beachten.
Jede Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen kann eine Verletzung des Wertpapierrechts einer
solchen Gerichtsbarkeit darstellen.

Keine Aussage in dieser Mitteilung ist als Gewinnprognose oder -schätzung für einen
Zeitraum gedacht, und keine Aussage in dieser Mitteilung sollte so interpretiert werden, dass das
Ergebnis oder das Ergebnis je Aktie für Sibanye-Stillwater oder Lonmin, je nach Fall, für
das laufende oder zukünftige Geschäftsjahr notwendigerweise das historisch
veröffentlichte Ergebnis oder das Ergebnis je Aktie für Sibanye-Stillwater oder Lonmin
erreichen oder überschreiten würde.

Das erhöhte Angebot wird ausschließlich gemäß den Bedingungen der
Schemadokumentation (oder, falls zutreffend, der Übernahmeangebotsunterlage) abgegeben, die die
vollständigen Bedingungen des erhöhten Angebots enthält (oder, falls zutreffend,
enthalten wird), einschließlich Angaben darüber, wie über das erhöhte Angebot
abgestimmt werden soll. Jede Entscheidung in Bezug auf das Erhöhte Angebot oder eine andere
Reaktion darauf sollte nur auf der Grundlage der in der Schemadokumentation (oder gegebenenfalls der
Übernahmeangebotsunterlage) enthaltenen Informationen getroffen werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Aussagen sind nicht als Rechts-, Wirtschafts-, Finanz- oder
Steuerberatung zu verstehen. Wenn Sie Zweifel am Inhalt dieser Mitteilung haben, sollten Sie Ihren
eigenen Rechts-, Geschäfts-, Finanz- oder Steuerberater für Rechts-, Geschäfts-,
Finanz- oder Steuerberatung hinzuziehen.

Ausländische Aktionäre
Die Veröffentlichung, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten
Rechtsordnungen kann gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die nicht in Südafrika oder
dem Vereinigten Königreich ansässig sind oder anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten
sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung
der geltenden Anforderungen kann einen Verstoß gegen die Gesetze einer solchen Gerichtsbarkeit
darstellen. 
Sofern nicht anders von Sibanye-Stillwater bestimmt oder durch den Kodex gefordert und durch
geltendes Recht und Regulierung gestattet, wird das erhöhte Angebot nicht direkt oder indirekt
in einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit (wie im Schema-Dokument definiert) zur Verfügung
gestellt, in der dies gegen die Gesetze in dieser Gerichtsbarkeit verstoßen würde, und
keine Person darf durch eine solche Verwendung, Mittel, Instrumentalität oder Form innerhalb
einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit oder einer anderen Gerichtsbarkeit für das Angebot
stimmen, wenn dies einen Verstoß gegen die Gesetze dieser Gerichtsbarkeit darstellen
würde. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Bekanntmachung und aller Dokumente
im Zusammenhang mit dem Mehrangebot nicht direkt oder indirekt per Post oder anderweitig in eine
eingeschränkte Gerichtsbarkeit geschickt, verteilt oder gesendet werden, in die oder aus einer
eingeschränkten Gerichtsbarkeit, in der dies gegen die Gesetze dieser Gerichtsbarkeit
verstoßen würde, und Personen, die diese Bekanntmachung und alle Dokumente im
Zusammenhang mit dem Mehrangebot erhalten (einschließlich Treuhänder, Nominees und
Treuhänder), dürfen sie nicht per Post versenden oder anderweitig verteilen oder in solche
Gerichtsbarkeiten senden, in die oder aus solchen Gerichtsbarkeiten, in die dies verstoßen
würde. 
Die Verfügbarkeit des erhöhten Angebots für Lonmin-Aktionäre, die nicht im
Vereinigten Königreich ansässig sind, kann durch die Gesetze der jeweiligen
Rechtsordnungen, in denen sie ansässig sind, beeinflusst werden. Personen, die nicht im
Vereinigten Königreich ansässig sind, sollten sich über alle geltenden Anforderungen
informieren und diese einhalten. 
Die Neuen Sibanye-Stillwasser-Aktien (wie im Lonmin-Programmdokument definiert) dürfen weder
direkt noch indirekt, in, in oder von einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit oder an oder
für Rechnung oder zugunsten eines Lonmin-Aktionärs in einer eingeschränkten
Gerichtsbarkeit angeboten, verkauft oder geliefert werden, es sei denn, es handelt sich um eine
anwendbare Ausnahme von oder in einer Transaktion, die nicht den anwendbaren Wertpapiergesetzen
dieser Gerichtsbarkeiten unterliegt.

Offenlegungspflichten des Kodex
Gemäß Regel 8.3(a) des Übernahmekodex (der "Kodex") muss jede Person, die an 1%
oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Wertpapieranbieters
interessiert ist (d.h. jeder andere Anbieter als ein Bieter, für den angekündigt wurde,
dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder voraussichtlich erfolgen wird), nach
Beginn der Angebotsfrist und, wenn später, nach der Bekanntmachung, in der ein
Wertpapieranbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition
vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben zu den Interessen der Person
sowie zu Short-Positionen und Zeichnungsrechten an allen relevanten Wertpapieren von (i) der
Zielgesellschaft und (ii) den/den Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der
Eröffnungsposition durch eine Person, auf die Regel 8.3(a) Anwendung findet, muss
spätestens am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) und
gegebenenfalls spätestens am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapieranbieter
zum ersten Mal identifiziert wird, um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) erfolgen. Relevante Personen, die
vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition mit den relevanten
Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, müssen stattdessen
eine Offenlegung vornehmen.
Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Klasse
relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist oder
wird, eine Offenlegung vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder
eines Börsenanbieters handelt. Eine Dealing Disclosure muss Einzelheiten über das
betreffende Geschäft und die Interessen der Person sowie Short-Positionen und Zeichnungsrechte
an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) jedem Wertpapieranbieter
enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht.
Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(b) anwendbar ist, muss bis
spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Werktag nach dem Datum des jeweiligen Deals
erfolgen.
Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam gemäß einer formalen oder informellen
Vereinbarung oder Absprache über den Erwerb oder die Kontrolle einer Beteiligung an relevanten
Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, gelten sie als eine
einzige Person im Sinne von Regel 8.3.
Offenlegungen zur Eröffnungsposition müssen auch von der Zielgesellschaft und von jedem
Bieter vorgenommen werden und Offenlegungen zum Handel müssen auch von der Zielgesellschaft,
von jedem Bieter und von allen mit ihnen gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden (siehe
Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).
Angaben zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften, für die relevante Offenlegungen
zu Eröffnungspositionen und Handelspositionen vorzunehmen sind, finden Sie in der
Offenlegungstabelle auf der Website der Übernahmekommission unter
http://www.thetakeoverpanel.org.uk, einschließlich Angaben zur Anzahl der ausstehenden
relevanten Wertpapiere, zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist und zur erstmaligen
Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Offenlegung der
Eröffnungsposition oder eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen müssen, sollten Sie
sich an die Marktaufsichtsstelle der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129 wenden.

Veröffentlichung auf der Website
Eine Kopie dieser Mitteilung wird vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen
mit Wohnsitz in eingeschränkten Gerichtsbarkeiten auf den Websites von Sibanye-Stillwater und
Lonmin unter https://www.sibanyestillwater.com/investors/transactions/lonmin und
www.lonmin.com/investors/sibanye-stillwater-offer bis spätestens 12 Uhr (Londoner Zeit) am
Werktag nach dem Datum dieser Mitteilung zur Verfügung gestellt. Zur Klarstellung: Die Inhalte
dieser Website werden nicht in diese Mitteilung aufgenommen und sind nicht Bestandteil dieser
Mitteilung.



Die englische Originalmeldung finden Sie unter folgendem Link: 
https://www.irw-press.at/press_html.aspx?messageID=46887
Die übersetzte Meldung finden Sie unter folgendem Link: 
https://www.irw-press.at/press_html.aspx?messageID=46887&tr=1

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