RIB Software SE: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052

^
DGAP-News: RIB Software SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
RIB Software SE: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052

17.12.2018 / 17:37
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Der Verwaltungsrat der RIB Software SE (die "Gesellschaft") hat am 17.
Dezember 2018 unter Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15.
Mai 2018 einer Aufstockung des am 17. Oktober 2018 beschlossenen
Rückkaufprogramms für eigene Aktien (das "Aktienrückkaufprogramm 2018") um
bis zu 2 Mio. weitere eigene Aktien zugestimmt. Im Rahmen des auf diese
Weise aufgestockten Aktienrückkaufprogramms 2018 können im Zeitraum vom 19.
Dezember 2018 bis zum 31. Oktober 2019 bis zu insgesamt 3 Mio. eigene Aktien
(dies entspricht bis zu 5,8 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem
Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal EUR 45 Mio. zurückgekauft
werden.

Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 genannten Zwecken verwendet werden,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und zur Bedienung von Bezugsrechten,
die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre Führungskräfte und
Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen
Unternehmen aufgrund des von der Hauptversammlung am 10. Juni 2015 unter
Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben
wurden.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art.
5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom
16. April 2014 ("MAR") in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die "Delegierte
Verordnung (EU) 2016/1052"), mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 MAR und Art. 2
Abs. 1a) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.

Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der
Aktienrückkauf kann an allen Handelsplätzen erfolgen, an denen die Aktie der
Gesellschaft gehandelt wird, insbesondere also im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Kaufpreis je Aktie darf den nach näherer Maßgabe der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 zu ermittelnden Börsenpreis der Aktie im
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. In keinem Fall
dürfen Aktien zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über
dem
des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf
unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch
ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien
entsprechend Art. 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft
wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts
nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem
auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2018
enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2018 kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen oder vorzeitig beendet
werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2018 zusammenhängenden
Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i. V.
m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung
solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf
ihrer Internetseite (www.rib-software.com) im Bereich "Investor Relations"
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.


---------------------------------------------------------------------------

17.12.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de

---------------------------------------------------------------------------

   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    RIB Software SE
                   Vaihinger Str. 151
                   70567 Stuttgart
                   Deutschland
   Telefon:        +49 (0)711-7873-0
   Fax:            +49 (0)711-7873-311
   E-Mail:         info@rib-software.com
   Internet:       www.rib-software.com
   ISIN:           DE000A0Z2XN6
   WKN:            A0Z2XN
   Indizes:        SDAX, TecDAX,
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
                   Stuttgart, Tradegate Exchange



   Ende der Mitteilung    DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------

759187 17.12.2018

°