INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE

Beantragung von Tagesordnungspunkten gem. § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am Dienstag, den 16. April 2024 der Gesellschaft in Schriftform ausschließlich an:

Wienerberger AG

z.Hd. Mag. Georg Schuh, LL.M. Wienerbergerplatz 1

1100 Wien

zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gem. § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

Jeder Beschlussvorschlag, der in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt wird, muss gem. § 128 Abs 5 AktG auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Beschlussvorschläge von Aktionären gem. § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am Donnerstag, dem 25. April 2024 der Gesellschaft entweder

per Telefax an:

+43 (0)1 8900 500 50

oder in Schriftform an:

Wienerberger AG

z.Hd. Mag. Georg Schuh, LL.M.

Wienerbergerplatz 1

1100 Wien

zugeht. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gem. § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung zum Vorschlag zur Beschlussfassung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Jeder Beschlussvorschlag, der in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt wird, muss gemäß § 128 Abs 5 AktG auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Zur allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags für Wahlen in den Aufsichtsrat durch Aktionäre macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG setzt sich gemäß Beschluss der 154. ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Mai 2023 aus sieben von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern), davon vier Männer und drei Frauen, sowie derzeit drei vom Betriebsrat gemäß gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern, davon zwei Männer und eine Frau, zusammen. Der Aufsichtsrat besteht somit aus sechs Männern und vier Frauen und erfüllt somit das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG.

Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde nicht erhoben. Damit ist gemäß § 86 Abs 9, erster Satz AktG eine Gesamterfüllung erforderlich. Unter Berücksichtigung von sieben Kapitalvertretern und drei vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern im Aufsichtsrat wären zumindest insgesamt drei Sitze im Aufsichtsrat jeweils von Frauen und Männern zu besetzen.

Bei der Erstattung eines allfälligen Wahlvorschlags durch Aktionäre ist jedenfalls - auch im Falle einer Änderung der Anzahl der Kapitalvertreter im Rahmen der Satzung - auf das Mindest- anteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG Bedacht zu nehmen.

Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Samstag, 27. April 2024, 24:00 Uhr Wiener Zeit (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt eine Depotbestätigung gem. § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am Donnerstag,

2. Mai 2024, 24:00 Uhr Wiener Zeit, ausschließlich unter einer der unten genannten Adressen zugehen muss.

Per Post oder Boten an:

Wienerberger AG

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel

Per SWIFT ISO 15022:

GIBAATWGGMS (Message Type MT598 bzw. Type 599);

unbedingt ISIN AT0000831706 im Text angeben.

Per SWIFT ISO 20022:

ou=gms, o=gibaatwg

o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX

in der Version, welche die mindest-notwendigen Felder enthält

(eine detaillierte Beschreibung ist unter www.wienerberger.comabrufbar)

Per E-Mail:

anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at

(Depotbestätigung als PDF-Anhang)

Per Telefax:

+43 (0) 1 8900 500 50

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Depotbestätigung gem. § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)
  2. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen
  3. Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung
  4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000831706) des Depotinhabers
  5. Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht

Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag Samstag, den 27. April 2024, 24:00 Uhr Wiener Zeit beziehen.

Die Depotbestätigung muss in deutscher oder in englischer Sprache übermittelt werden.

Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

Hinweis zum Auskunftsrecht gem. § 118 AktG

Aktionären ist gem. § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Ange- legenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbun- denen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Bei Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, empfiehlt die Gesellschaft zur Wahrung der Sitzungsökonomie, eine zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform per E- Mail an fragen.wienerberger@hauptversammlung.aterfolgende Übermittlung an die Gesellschaft.

Information über das Recht der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung zu stellen gem. § 119 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge (ausgenommen die Nominierung von Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat) zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.

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Wienerberger AG published this content on 09 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 09 April 2024 08:05:16 UTC.