BERICHT

des Vorstandes

der

Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft

gemäß § 153 Abs 4 AktG in Verbindung mit §§ 169 und 170 Abs 2 AktG

(Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit dem genehmigten Kapital)

zu Tagesordnungspunkt 8.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft ("Ge- sellschaft" oder "Warimpex") beabsichtigen, die Hauptversammlung der Gesellschaft um die Er- mächtigung zu ersuchen, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsän- derung im Firmenbuch das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß

  • 153 Abs 6 AktG und auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen, das Bezugsverhältnis und die weiteren Einzel- heiten der Durchführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Das Bezugsrecht für Mehrzuteilungsoptionen soll im Rahmen der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen ausgeschlossen werden.

Weiters soll die Hauptversammlung den Aufsichtsrat ermächtigen, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert werden.

Das hiermit zu beschließende genehmigte Kapital soll primär ohne Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgenützt werden, dennoch ist die Möglichkeit vorgesehen, das Bezugsrecht teilweise oder gänzlich auszuschließen.

1. BESCHLUSSVORSCHLAG

Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8. lautet wie folgt:

8.a) Die Hauptversammlung beschließt die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapi- tals in Punkt 5.3 der Satzung, wonach der Vorstand gemäß § 169 AktG ermächtigt ist, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter teilweisem oder gänz- lichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Aus- gabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, und wonach der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen;

sowie

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8.b) Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, innerhalb von fünf Jahren nach Ein- tragung der in der Hauptversammlung vom 01.06.2023 beschlossenen Ermächtigung samt der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital der Ge- sellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Aus- gabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückak- tien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs 6 AktG und auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und den Ausgabekurs, die Ausgabebedingungen, das Bezugsverhältnis und die weiteren Einzel- heiten der Durchführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Das Be- zugsrecht der Aktionäre auf die aus dem genehmigten Kapital ausgegebenen neuen Aktien ist ausgeschlossen, wenn und sofern eine Ausnutzung dieser Ermächtigung (ge- nehmigtes Kapital) durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen bei Mehrzutei- lungsoptionen im Rahmen der Platzierung neuer Aktien der Gesellschaft erfolgt. Wei- ters ermächtigt die Hauptversammlung den Aufsichtsrat, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschlie- ßen;

sowie

8.c) Punkt 5.3 der Satzung in der derzeit vorliegenden Fassung wird widerrufen. An dessen

Stelle wird der folgende neue Punkt 5.3 in die neu gefasste Satzung eingefügt:

"5.3 Der Vorstand ist gemäß § 169 AktG ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der in der Hauptversammlung vom 01.06.2023 beschlossenen Ermächti- gung samt der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stück- aktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs 6 AktG und auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und den Ausgabekurs, die Ausgabebedingungen, das Bezugsverhältnis und die weiteren Einzel- heiten der Durchführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Das Be- zugsrecht der Aktionäre auf die aus dem genehmigten Kapital ausgegebenen neuen Aktien ist ausgeschlossen, wenn und sofern eine Ausnutzung dieser Ermächtigung (ge- nehmigtes Kapital) durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen bei Mehrzutei- lungsoptionen im Rahmen der Platzierung neuer Aktien der Gesellschaft erfolgt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen."

Das hiermit zu beschließende genehmigte Kapital soll primär ohne Ausschluss des Bezugs- rechts der Aktionäre ausgenützt werden. Ein dennoch erfolgender Ausschluss des Bezugsrechts begründet sich wie folgt:

2. RECHTSGRUNDLAGEN

Im Hinblick auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts bei Ausnützung des ge- nehmigten Kapitals hat der Vorstand gemäß § 153 Abs 4 AktG iVm §§ 169 und 170 Abs 2 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Bezugsrechts- ausschluss vorzulegen.

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Der Vorstand der Gesellschaft kann die Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital, gleich ob die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen, oder mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts stattfindet, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen. Der Ausgabekurs und die Ausgabebedingungen, sowie, wenn es im gegebenen Fall dazu kom- men sollte, der Ausschluss des Bezugsrechts können vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzt werden.

Das zu beschließende genehmigte Kapital sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht auszu- schließen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bedeutet nicht, dass das Bezugsrecht jedenfalls ausgeschlossen werden wird, sondern eben nur, dass die Möglichkeit dazu besteht. Auch bedeutet die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital im Rahmen des genehmigten Kapitals zu erhöhen, nicht, dass es tatsächlich zu einer Erhöhung des Grundkapitals aus geneh- migtem Kapital kommen wird. Der Vorstand wird lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Kapitalerhöhung durchzuführen.

Gemäß den Bestimmungen des AktG ist es erforderlich, bereits bei der Schaffung von geneh- migtem Kapital einen Bericht über den Bezugsrechtsausschluss der Hauptversammlung vorzu- legen, wenn das genehmigte Kapital die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses vorsieht. Soll von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, und sollen neue Aktien tatsächlich unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, so ist hierfür ein weiterer Bericht des Vor- stands erforderlich, in dem die konkreten Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts darge- legt werden müssen.

Gemäß § 153 Abs 4 AktG hat der Vorstand einen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Bezugsrechtsausschluss vorzulegen, somit einen Bericht über die sachliche Rechtfertigung. Der Bezugsrechtsausschluss muss im Interesse der Gesellschaft gelegen sein, er muss geeignet sein, das Interesse der Gesellschaft zu fördern und das gelindeste Mittel zur Verfolgung dieses Ziels sein und er muss verhältnismäßig sein und dem Prinzip der Aktionärs- gleichbehandlung genügen.

Aus diesem Grund erstattet der Vorstand im Hinblick auf die beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts den nachstehenden

Bericht

an die Hauptversammlung.

3. INTERESSE DER GESELLSCHAFT UND VORTEILE DER BEGEBUNG VON NEUEN AKTIEN UNTER BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS

3.1 Allgemeines

Das Interesse der Gesellschaft an der Begebung von neuen Aktien unter Bezugsrechtsaus- schluss kann vielfältig sein. Im Allgemeinen können die Vorteile im Ausschluss des Bezugs- rechtes im Sinne des Beschlussvorschlags als im Interesse der Gesellschaft gelegen insbeson- dere in den folgenden wesentlichen Aspekten gesehen werden:

  • attraktive Finanzierungsmöglichkeiten für die Gesellschaft;
  • rasche Abwicklung einer Kapitalerhöhung;
  • Ausgleich von Spitzen und einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe);

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  • eine günstige Möglichkeit der Akquisitionsfinanzierung; und
  • die Erschließung von neuen Anlegerkreisen.

Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren ihre strategische Zielsetzung, ihre Marktposi- tion insbesondere in den Ländern Zentral- und Osteuropas zu verstärken, konsequent umge- setzt. Daneben hat die Gesellschaft auch neue Märkte in Westeuropa erschlossen. Dies werden auch in Zukunft die Kernpunkte der Strategie von Warimpex bilden.

Die Gesellschaft soll daher die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märk- ten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen (zB Projektentwicklungsgesellschaften), zu reagie- ren. Das vorgesehene genehmigte Kapital bietet daher der Gesellschaft die Gelegenheit, kurz- fristig entweder finanzielle Mittel in Form von Bareinlagen gegen Ausgabe von Aktien auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen, um die Übernahme derartiger unternehmerischer Einheiten zu fi- nanzieren, oder derartige unternehmerische Einheiten als Sacheinlage gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Weiters soll die Möglichkeit bestehen bei einem Bezugs- rechtsausschluss neue Investoren anzusprechen, um die Anlegerbasis der Gesellschaft zu ver- breitern.

Das genehmigte Kapital ist auf die Ausgabe von bis zu 5.400.000 Aktien beschränkt. Das ent- spricht 10% des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft.

3.2 Bezugsrechtsausschluss bei Bar- und bei Sachkapitalerhöhung zum Zweck attraktiver Fi- nanzierungsmöglichkeiten

Der Vorstand beabsichtigt, die Hauptversammlung der Gesellschaft um die Ermächtigung zu ersuchen, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen.

3.2.1 Rasche Durchführung der Finanzierung

Die Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre ist mit den Erfordernissen einer raschen Aktien- platzierung, etwa zur Mittelbeschaffung bei Akquisitionsvorhaben, regelmäßig nicht vereinbar, weil eine Kapitalerhöhung unter Einhaltung des Bezugsrechts nicht zu der im Rahmen von Unternehmensakquisitionen erforderlichen kurzfristigen Mittelbeschaffung führt und die Ge- währung des Bezugsrechts die kurzfristige Platzierung größerer Aktienpakete bei qualifizierten Anlegern erheblich erschwert, wenn nicht sogar ausschließt.

Die Ausgabe von Aktien unter Wahrung des Bezugsrechts an einen unbestimmten Personen- kreis stellt ein öffentliches Angebot dar und erfordert daher nach den Bestimmungen der EU- Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, in der je- weils geltenden Fassung; "Prospekt-VO") die Erstellung eines Prospekts. Ein derartiger Pros- pekt kann in der Zeit zwischen der Abschlussreife und dem Closing einer Transaktion kaum kurzfristig erstellt werden.

Das Ausmaß des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals von bis zu 10% des gegenwärtigen Grundkapitals ermöglicht es auch, die neuen Aktien unmittelbar nach der Emission zum Handel zuzulassen, weil die Prospekt-VO für eine Emission von etwa 20% (20% minus eine Aktie)

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innerhalb von 12 Monaten derzeit keine weiteren Voraussetzungen, unter anderem keinen Pros- pekt für die Börsezulassung, vorsieht.

Die Aufbringung der finanziellen Mittel durch einen oder mehrere qualifizierte Anleger erspart nicht nur die Kosten der Prospekterstellung, sondern insbesondere auch die Kosten einer mög- lichen Überbrückungsfinanzierung für den Zeitraum zwischen dem Closing der Unterneh- mensakquisition und einer nachfolgenden Kapitalerhöhung.

Durch die rasche Ausgabe von neuen Aktien kann die Gesellschaft im Einzelfall einen beson- deren Finanzierungsbedarf kostengünstiger abdecken als durch eine Fremdfinanzierung. Vor allem bei der Finanzierung einer Unternehmensakquisition oder eines Immobilienerwerbs, aber auch bei der Deckung eines Refinanzierungsbedarfs der Gesellschaft oder einer ihrer Tochter- gesellschaften, etwa beim Auslaufen einer Kreditfinanzierung, kann es beispielsweise aufgrund der Höhe des erforderlichen Finanzierungsbedarfs und/oder des engen Zeitrahmens, der Fall sein, dass der erforderliche Finanzierungsbedarf im Rahmen einer Fremdkapitalfinanzierung nicht gedeckt werden kann.

Überdies haben gerade die letzte Jahre und Monate gezeigt, dass sich die Situation am Kapital- markt sehr rasch ändern kann. Oftmals bestehen nur kurze Zeiträume, in denen Aktien am Markt platzierbar sind. Ein langes Zuwarten, das etwa durch das Erfordernis der Erstellung eines Prospekts nach der Prospekt-VO oder dem Abwarten der zweiwöchige Bezugsfrist be- dingt sein kann, kann dazu führen, dass sich die ursprünglich positive Stimmung am Kapital- markt geändert hat und eine Platzierung (zu für die Gesellschaft günstigen Kondition) nach Abschluss der Prospektarbeiten oder dem Ablauf der Bezugsfrist nicht mehr möglich ist.

Eine Abwägung der Interessen der Gesellschaft an der raschen Durchführung der Finanzie- rungstransaktion und des Interesses der Altaktionäre am Erhalt ihrer Beteiligung führt dazu, dass der Bezugsrechtsauschluss nicht unverhältnismäßig ist. Gegenüber der im Gesellschafts- und Aktionärsinteresse liegenden raschen und kostensparenden Durchführung der Aktienaus- gabe (insbesondere ohne Prospekterstellung) und den vorgenannten Erfordernissen einer der- artigen Aktienplatzierung entsteht den Aktionären durch den Ausschluss des Bezugsrechts in den meisten Fällen kein, in den übrigen (wenigen) Fällen aber kein unverhältnismäßiger Nach- teil. Im Regelfall sollte es den Aktionären selbst im Falle der Ausnützung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein, im Wege des Zukaufs an der Börse eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquote zu verhindern. Selbst dann, wenn der Bezugsrechts- ausschluss dennoch zu einer quotenmäßigen Verwässerung führt, hält sich diese angesichts der Beschränkung des genehmigten Kapitals auf 10% des gegenwärtigen Grundkapitals in engen Grenzen. Aus eben diesem Grund wird der Ausschluss des Bezugsrechts bis zu einer Kapital- erhöhung von maximal 10% des Grundkapitals im Aktienrecht als generell zulässig anerkannt.

Die rasche Durchführung der Finanzierung und die aufgezeigten Kostenvorteile liegen im In- teresse der Gesellschaft und der Aktionäre.

3.2.2 Besondere Vorteile im Zusammenhang mit dem Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhö- hung

Das vorgeschlagene genehmigte Kapital beinhaltet auch die Möglichkeit, neben einer Kapital- erhöhung gegen Bareinlagen etwa auch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, durchzuführen.

Der Vorstand soll daher auch dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechts- ausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in

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Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG published this content on 09 May 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 10 May 2023 06:46:02 UTC.