Statuten

Vontobel Holding AG

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Statuten

der

Vontobel Holding AG mit Sitz in Zürich vom 23. Juni 1994

mit Änderungen vom 21. April 1999, 25. Januar 2000,

24. Januar 2001, 8. Mai 2001, 3. Juli 2003, 20. April 2004,

26. April 2005, 24. April 2007, 27. April 2010, 1. April 2014 und,28. April 2015 und 4. April 2023

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I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1

Firma, Sitz und Dauer

Unter der Firma

Vontobel Holding AG

(Vontobel Holding SA)

(Vontobel Holding Ltd)

besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.

Ihre Dauer ist unbeschränkt.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen

und Vertretungen errichten.

Art. 2

Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmungen aller Art im In- und Ausland.

Die Vontobel Holding AG ist die Muttergesellschaft der Vontobel-Gruppe, wozu insbeson-

dere die Bank Vontobel AG gehört.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften im In- und Ausland zu erwerben, zu belas-

ten und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäfte betreiben, die der

Gesellschaftszweck mit sich bringen kann.

II. Finanzierung

A. Aktienkapital

Art. 3

Aktienkapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 56'875'000.- (in Worten: sechsundfünfzig

Millionen achthundertfünfundsiebzigtausend Franken) und ist eingeteilt in 56'875'000 auf

den Namen lautende, voll einbezahlte Aktien à nominal CHF 1.-.

Aktien

Die Namenaktien der Gesellschaft werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmun-

gen als einfacheWertrechte ausgegeben und als Bucheffekten geführt.

Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Bestellung von Sicherheiten, unterste-

hen dem Bucheffektengesetz. Werden nichtverurkundete Aktien durch Abtretung übertra-

gen, bedarf diese zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann als

Bucheffekten geführte Aktien aus dem Verwahrungssystem zurückziehen.

Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über

seine Namenaktien verlangen. Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Druck und Ausliefe-

rung von Urkunden oder Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenak-

tien in eine andere Form. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden (Ein-

zelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) ausgeben oder Wertrechte und Urkunden in

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eine andere Form umwandeln sowie ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert wer-

den, annullieren.

Die Gesellschaft kann, wenn es die Generalversammlung beschliesst, Namenaktien in In-

haberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln sowieÜbertragungsbeschrän-

kungen auf Namenaktien begründen oder aufheben.

B. Namenaktien

Art. 4

Übertragungsbeschränkung

Die Übertragung der Namenaktien bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates oder ei-

nes vom Verwaltungsrat bezeichneten Ausschusses. Werden die börsenkotierten Namen-

aktien börsenmässig erworben, so geht das Eigentum an den Aktien mit der Übertragung

auf den Erwerber über. Werden die börsenkotierten Namenaktien ausserbörslich erwor-

ben, so geht das Eigentum auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein

Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat. Das Gesuch um Eintragung im Ak-

tienbuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden.In jedem Fall kann der Erwerber

aber bis zu seiner Anerkennung durch die Gesellschaft weder das mit den Aktien ver-

knüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausü-

ben. In der Ausübung aller übrigen Aktionärsrechte ist der Erwerber nicht eingeschränkt.

Der Verwaltungsrat kann einen Erwerber von Namenaktien als Vollaktionär ablehnen,

a)

wenn die Anzahl der von ihm gehaltenen Namenaktien zehn Prozent der Gesamt-

zahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien überschreitet. Juristische

Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die untereinander kapital- oder

stimmenmässig, durch einheitliche Leitung oder auf ähnliche Weise zusammenge-

fasst sind, sowie natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften,

die im Hinblick auf eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung koordiniert vor-

gehen, gelten in Bezug auf diese Bestimmung als ein Erwerber; die wohlerworbenen

Rechte von Aktionären oder Aktionärsgruppierungen (einschliesslich des Rechts,

unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Berechtigung Aktien in vollumfänglich kon-

trollierte Gesellschaften einzubringen bzw. aus solchen wieder herauszunehmen,

sowie einschliesslich des Rechts, Aktien innerhalb einer Aktionärsgruppierung ohne

Beschränkung durch die Prozentklausel bezüglich der Beteiligung des einzelnen Ak-

tionärs zu übertragen, immer unter voller Wahrung der Stimmkraft), welche bereits

bei der öffentlichen Ankündigung der Einführung dieser Vinkulierungsbestimmung

am 25. Januar 2001 über mehr als zehn Prozent des Aktienkapitals auf sich vereinigt

haben, bleiben gewahrt;

b)

wenn der Erwerber auf Verlangen der Gesellschaft nicht ausdrücklich erklärt, dass

er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass keine

Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien be-

steht und dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.

Zustimmung

Die genehmigte Übertragung ist in das Aktienbuch einzutragen. Die Gesellschaft anerkennt

als Aktionär und Nutzniesser von Namenaktien nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Von

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der Gesellschaft noch nicht anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Akti-

onär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen; die entsprechenden Aktien gelten in der

Generalversammlung als nicht vertreten.

Aktienbuch

Vom Versand der Einladungen zur Generalversammlung oder einem vom Verwaltungsrat

bestimmten Stichtagbis einen Tag nach der Generalversammlung werden keine Eintra-

gungen im Aktienbuch vorgenommen.

Art. 5

Gesetzlicher Eigentumsübergang

Sind börsenkotierte Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung (einschliesslich Erbvorbezug)

oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.

C. Kapitalerhöhung

Art. 6

Emissionsbedingungen

Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung unter Berücksichti-

gung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 650 ff. OR) beschlossen. Sie ist im Rahmen

des Generalversammlungsbeschlusses vom Verwaltungsrat durchzuführen.

Bezugsrecht

Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bishe-

rigen Beteiligung entspricht. Dieses Bezugsrecht der Aktionäre kann durch Beschluss der

Generalversammlung aus wichtigen Gründen aufgehoben werden.

D. Anleihen

Art. 7

Die Gesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates Obligationenanleihen mit

oder ohne Sicherheit, insbesondere auch Wandel- und Optionsanleihen, ausgeben.

III. Organisation der Gesellschaft

Art. 8

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

a)

Die Generalversammlung

b)

Der Verwaltungsrat

c)

Die Revisionsstelle

A. Generalversammlung

Art. 9

Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach

Schluss des Geschäftsjahres statt.

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Vontobel Holding AG published this content on 10 March 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 09 March 2023 23:13:10 UTC.