Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder verbundener Unternehmen auszugeben (Belegschaftsaktien). Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende (vi) Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Ferner können die neuen Aktien gegen Bareinlage von einem Kreditinstitut gezeichnet werden, damit die Gesellschaft die so gezeichneten Aktien zurückerwerben kann, um diese an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder verbundener Unternehmen auszugeben.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen
5.5 ausgegeben werden und (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ihrerseits unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden
Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer
nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht,
soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des
Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2021 geschaffenen neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle
nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der
5.6 Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im
Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über
die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
5.7 weiteren Inhalt der Rechte und die Bedingungen der Ausgabe der Aktien
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4.1 und § 5 der
5.8 Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021
sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.'
Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss erst am 1. Juni 2021 oder unverzüglich
danach zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die zeitliche Bestimmung über die
Anmeldung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die in Tagesordnungspunkt 2 angekündigte
Aktiendividende noch aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2018 durchzuführen. Die
c) Anmeldung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2018 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das
neue Genehmigte Kapital 2021 eingetragen wird.
Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die beschlossene
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 und die beschlossene Schaffung des Genehmigten
Kapitals 2021, einschließlich der Änderung von § 5 der Satzung, unabhängig von den übrigen
Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Sollte sich das Grundkapital der Gesellschaft zum Tage der Hauptversammlung noch verändern, so
behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten
Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten, der einen Nennbetrag für das zu schaffende Genehmigte
Kapital 2021 vorsieht, welcher 50 % des am Tage der Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals der
Gesellschaft entspricht.
Der Vorstand hat einen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet. Dieser Bericht ist dieser Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage (Ziffer 1) beigefügt.
Ferner hat der Vorstand einen Bericht über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 in Höhe von EUR
17.000.000,00 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung im Wege eines beschleunigten Platzierungsverfahrens
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im September 2020 erstattet. Dieser Bericht ist dieser
Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage (Ziffer 2) beigefügt.
Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) sowie des bedingten Kapitals und entsprechende Änderung von § 6 der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2018 ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den
Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam '
Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 9.702.016.520,00 mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder
Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR
242.550.413,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw.
Genussrechtsbedingungen (im Folgenden jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. Zur Bedienung der
Schuldverschreibungen 2018 wurde ein Bedingtes Kapital 2018 in Höhe von EUR 242.550.413,00 geschaffen (§
6.2 der Satzung), das bis zum Tag der Veröffentlichung der Einladung zu dieser Hauptversammlung in dieser
Höhe fortbesteht.
Die bislang bestehende Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Mai 2018 wird zwar erst am
8. Mai 2023 auslaufen. Aufgrund vergangener Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts und einer
entsprechenden Anrechnungsklausel in der bestehenden Ermächtigung, ist die bestehende Ermächtigung aber
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)