Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 fällig. Herr Prof. Dr. Winterkorn ist berechtigt,
vor Fälligkeit zu leisten. Die zweite Rate ist zum 15. September 2022 zu leisten. Prof. Dr. Winterkorn 1.5 sichert zu, dass er die Ansprüche, auf die er nach Ziff. 1.3 lit. a) und b) verzichtet, nicht bereits
abgetreten, verpfändet oder anderweitig darüber verfügt hat oder in der Zeit bis zum Wirksamwerden des
Verzichts verfügt.
Soweit und solange die Erfüllung des fälligen Eigenbeitrags ausbleibt, ist der Eigenbeitrag ab 1.6 Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf
es hierfür nicht.
Soweit in diesem Haftungsvergleich nicht anders geregelt, sind sämtliche bekannten oder unbekannten,
gegenwärtigen oder zukünftigen, bedingten oder unbedingten Ansprüche der Gesellschaften und ihrer 1.7 Tochtergesellschaften gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten
Sachverhalt gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten und erledigt, sobald der Eigenbeitrag durch Herrn
Prof. Dr. Winterkorn vollständig geleistet worden ist.
Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann auf Ansprüche der Gesellschaften nicht verzichtet werden, bei denen 1.8 seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind von der Abgeltung und
Erledigung daher ausgenommen.
2. Leistungen der D&O-Versicherer und Verzichte der Gesellschaften Die von den D&O-Versicherern erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem 2.1 Versicherungsvertrag und dem Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern. Herr Prof. Dr. Winterkorn stimmt dem Deckungsvergleich, der diesem Vergleich (ohne Unterschriften) beigefügt ist, zu. Die Gesellschaften behalten sich abweichend von Ziff. 1.7 vor, Herrn Prof. Dr. Winterkorn auf Haftung wegen der Schäden aus dem Relevanten Sachverhalt in Anspruch zu nehmen, sofern ein Gericht nach dem Eintritt der Bedingung gemäß Ziff. 5.1 die Nichtigkeit des a) Deckungsvergleichs rechtskräftig feststellt oder ihn rechtskräftig für nichtig erklärt und sofern die D&O-Versicherer deshalb ihre im Deckungsvergleich vorgesehenen Beiträge zur b) Schadensregulierung nicht vollständig erbringen oder eine vollständige oder teilweise Erstattung ihrer Regulierungsbeiträge verlangen.
Die Gesellschaften werden, wenn sie in einem solchen Fall ein vollstreckungsfähiges Urteil erlangen,
aber nicht in das (sonstige) Privatvermögen von Herrn Prof. Dr. Winterkorn vollstrecken. Vollstreckt
werden darf daher nur in seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer oder in seine
Regressansprüche gegen andere Schuldner, insbesondere Gesamtschuldner, aus oder im Zusammenhang mit dem
Relevanten Sachverhalt. Vorstehende Vollstreckungsbeschränkung gilt jedoch nur, 2.2
wenn Herr Prof. Dr. Winterkorn seinen Eigenbeitrag im Sinne der Ziff. 1 vollständig (i) geleistet hat und wenn Herr Prof. Dr. Winterkorn seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer hinsichtlich des ausgeurteilten Haftpflichtschadens auf Verlangen von VOLKSWAGEN und AUDI (ii) an eine der Gesellschaften oder einen von den Gesellschaften zu benennenden Dritten vollständig abtritt und (iii) wenn Herr Prof. Dr. Winterkorn keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den D&O-Versicherern begangen hat, die dazu führt, dass sein D&O-Deckungsschutz ganz oder teilweise entfällt.
Der Abschluss dieses Haftungsvergleichs und auch der Verjährungsverzicht in Ziff. 5.3 sind nach dem
gemeinsamen Verständnis der Parteien keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den D&O-Versicherern. Sollte
sich diese Einschätzung wider Erwarten als falsch erweisen, trifft Herrn Prof. Dr. Winterkorn insoweit
keine Verantwortung gegenüber den Gesellschaften.
In Fällen, in denen die Gesellschaften oder eine der Gesellschaften gegen D&O-Versicherer, die im
Deckungsvergleich von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung ausgeschlossen sind, mit dem Ziel vorgehen 2.3 wollen, Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen diese D&O-Versicherer durchzusetzen, gilt Ziff. 2.2
entsprechend.
Die Gesellschaften können im Fall der Ziff. 2.2 lit. b) oder der Ziff. 2.3 verlangen, dass Prof. Dr.
Winterkorn seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer, soweit diese mit von den
Gesellschaften geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zusammenhängen, nicht aber seine Ansprüche auf
Abwehrkostenschutz gegen die D&O-Versicherer, vollständig oder teilweise an eine der Gesellschaften in
schriftlicher Form überträgt. Herr Prof. Dr. Winterkorn garantiert, dass er die Freistellungsansprüche 2.4 nicht mit Rechten Dritter belastet, er übernimmt jedoch keine Garantie für das Bestehen und die
Durchsetzbarkeit der Freistellungsansprüche. Die Gesellschaften sind dann berechtigt, nicht aber
verpflichtet, eine Direktklage gegen die D&O-Versicherer zu erheben, die den Deckungsvergleich nicht
unterzeichnet haben oder die Regulierungsbeiträge zurückverlangen. Die Gesellschaften werden die
abgetretenen Ansprüche nicht an Dritte - ausgenommen D&O-Versicherer im Rahmen eines Vergleichs oder
einer sonstigen Erledigung von Deckungsansprüchen - übertragen.
3. Freistellung, Gegenansprüche VOLKSWAGEN stellt Herrn Prof. Dr. Winterkorn frei von allen Ansprüchen, die Dritten gestützt auf den Relevanten Sachverhalt gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn auf Grund seiner Tätigkeit für die Gesellschaften rechtskräftig zugesprochen werden oder bei a) denen die Gerichtsentscheidung zumindest vorläufig vollstreckbar ist, sofern Herr Prof. Dr. Winterkorn seine Ansprüche auf Rückerstattung der auf den vorläufig vollstreckbaren Titel geleisteten Zahlungen an die Gesellschaften abtritt, oder b) die Herr Prof. Dr. Winterkorn mit Zustimmung der Gesellschaften anerkennt oder c) bei denen er im Verlauf einer rechtlichen Auseinandersetzung auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mit Zustimmung der Gesellschaften verzichtet.
'Dritte' im Sinne dieses Haftungsvergleichs sind alle natürlichen oder juristischen Personen mit
Ausnahme von VOLKSWAGEN, AUDI und Herrn Prof. Dr. Winterkorn.
Die Freistellung umfasst auch die Kosten, die Herrn Prof. Dr. Winterkorn im Zusammenhang mit der
Abwehr dieser Ansprüche oder strafrechtlicher oder anderer behördlicher Vorwürfe aus oder im Zusammenhang 3.1 mit dem Relevanten Sachverhalt entstehen, sofern nicht ein D&O-Versicherer hinsichtlich der Kostenhöhe
ausdrücklich und begründet widersprechen könnte. Kein Anspruch auf Freistellung besteht, soweit Herr
Prof. Dr. Winterkorn Leistungen der D&O-Versicherer erhält, erhalten hat oder einen Anspruch auf solche
Leistungen hat. Ein Fall der Abwehr von Ansprüchen liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaften Herrn
Prof. Dr. Winterkorn nach Ziff. 2.2 oder Ziff. 2.3 in Anspruch nehmen.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur soweit
Herr Prof. Dr. Winterkorn keine Leistungen der D&O-Versicherer oder durch eine der (i) Gesellschaften erhält oder erhalten hat und (ii) die D&O-Versicherer eine Anfrage von Herrn Prof. Dr. Winterkorn auf Freistellung abgelehnt haben oder länger als einen Monat unbeantwortet ließen.
Jede Gesellschaft stellt insoweit frei, als der gegenüber Herrn Prof. Dr. Winterkorn geltend gemachte
Anspruch oder das Straf- oder behördliche Verfahren eine Tätigkeit bei der jeweiligen Gesellschaft
betrifft. Stellt eine Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist frei, haften die Gesellschaften als
Gesamtschuldner.
Ein Anspruch auf Freistellung gemäß Ziff. 3.1 besteht überdies nur insoweit,
a) als nach den D&O-Vertragsbedingungen eine Deckung nicht ausgeschlossen ist und als die Deckungssumme, die nach den D&O-Policen vereinbart war, nicht schon durch Versicherungsleistungen der D&O-Versicherer - einschließlich der Regulierungsbeiträge nach b) dem Deckungsvergleich - und die von VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche erbrachten Freistellungsleistungen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt zugunsten versicherter Personen ausgeschöpft worden ist und
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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)